TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/18 98/20/0297

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §32 Abs1;
AsylG 1997 §8;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in: ZfV 1999, 530 ff;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des TS alias EG, geboren am 25. Dezember 1970, vertreten durch Dr. Markus Frank, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/5, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. April 1998, Zl. 202.736/0- V/15/98, betreffend Abweisung eines Asylantrages gemäß § 6 AsylG und Feststellung gemäß § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzleramt) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, seinen Behauptungen zufolge ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am 9. Februar 1998 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 11. Februar 1998 Asyl. Mit Bescheid vom 23. Februar 1998 sprach das Bundesasylamt aus, der Asylantrag werde gemäß § 6 Z 3 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in den "Herkunftsstaat" sei gemäß § 8 AsylG zulässig.

Gegen diesen ihm am 3. April 1998 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom selben Tag Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 6 Z 3 AsylG ab, wobei sie auch neuerlich feststellte, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in seinen Herkunftsstaat" sei gemäß § 8 AsylG zulässig. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht Staatsangehöriger von Sierra Leone sei, und bezog sich mit der gemäß § 8 AsylG getroffenen Feststellung auf den (unbekannten) "tatsächlichen Herkunftsstaat" des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der vorliegende Fall gleicht in den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen - Erlassung des angefochtenen Bescheides aufgrund eines Berufungsverfahrens, in dem die zweitägige Berufungsfrist des § 32 Abs. 1 AsylG in der noch nicht durch die Aufhebung des Satzteiles "als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder" mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1998, G 210/98 u.a., bereinigten Fassung anzuwenden war - dem mit dem Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/01/0258, erledigten Fall. Eine anonymisierte Ausfertigung dieses Erkenntnisses, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist der vorliegenden Entscheidung angeschlossen.

Ergänzend wird zum vorliegenden Fall noch darauf hingewiesen, dass gemäß § 8 AsylG keine Feststellung in Bezug auf einen unbekannten "tatsächlichen" Herkunftsstaat, sondern nur eine solche in Bezug auf denjenigen Staat zu treffen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund seines Antrages zu prüfen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Ein Anspruch auf zusätzlichen Ersatz von Umsatzsteuer aus dem Schriftsatzaufwand besteht danach nicht.

Wien, am 18. Februar 1999

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200297.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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