TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/26 G310 2216429-1

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Entscheidungsdatum

26.03.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67

Spruch

G310 2216429-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Kroatien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH (ARGE Rechtsberatung), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2019, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

(Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 21.03.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt III.).

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Hinblick auf seine strafgerichtliche Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich sei. Sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich trete hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurück.

Der BF erhob dagegen eine Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Bescheids beantragt. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ausgeführt, dass diese zuzuerkennen sei, da der BF sich in der Zwischenzeit ein völlig neues Leben aufgebaut habe, weshalb er in der Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde.

Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, und legte sie unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor, wo sie am 25.03.2019 einlangten.

Feststellungen:

Der BF verfügt seit dem XXXX.2015 über eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich. Ihm wurde am 21.07.2015 eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt. Seit XXXX.2018 ist der BF mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet, mit welcher er seit XXXX.2017 in XXXX einen gemeinsamen Wohnsitz führt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.12.2017, XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB, des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil Oberlandesgerichts XXXX vom 01.08.2018, XXXX, wurde der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge gegeben.

Bei der Strafzumessung wurden das teilweise Geständnis und die teilweise Schadenswiedergutmachung als mildernd berücksichtigt. Dagegen waren erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen sowie hinsichtlich der Vergewaltigung das Vorliegen von zwei strafbaren Handlungen derselben Art sowie die Beschädigung von drei Sachen, das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe, die Begehung strafbarer Handlungen während eines anhängigen Verfahrens sowie der Umstand, dass sich zweitweise die strafbaren Handlungen gegen seine damalige Lebensgefährtin richteten.

Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt XXXX; das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX.2022. Eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX.2020 möglich. Es handelt sich um seine erste Verurteilung in Österreich.

In Kroatien wurde der BF laut dem im Urteil des Landesgerichts XXXX erwähnten ECRIS-Auszug durch das Gericht XXXX am 14.06.2016, XXXX, wegen einer am XXXX.2014 begangenen Tat des Deliktes der sexuellen Belästigung zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Vor seiner Inhaftierung ging der BF einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Abgesehen von seiner Frau und deren Familie bestehen keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF verfügt über einen Freundeskreis im Bundesgebiet. Über den in der Beschwerde behaupteten Besuch eines B2-Deutschkurses liegt keine Bestätigung im Akt auf.

Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister.

Rechtliche Beurteilung:

Da sich die Beschwerde pauschal gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, ergibt sich, dass sie sich auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, zumal der BF ausdrücklich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anstrebt.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier aufgrund der Verurteilung des BF in Österreich sowie auch unter Berücksichtigung des Urteils des kroatischen Gerichts gegeben. Wobei im Hinblick auf die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 01.08.2018 zum Nachteil des BF auch zu beachten ist, dass dieser nach seiner Verurteilung in Kroatien sehr rasch nach Beginn der Probezeit einschlägig rückfällig wurde.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Der BF hat zwar familiäre und private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, jedoch ist dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der erheblichen Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271) und sind die Kontakte zwischen dem BF und seinen Bezugspersonen derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkt. Seine Beziehung zu seiner Ehegattin und zu seinen im Inland geknüpften Freundschaften können durch diverse Kommunikationsmittel und Besuche außerhalb von Österreich gepflegt werden. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.

Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist knapp, aber im Hinblick auf die Kriminalität des BF als ausreichend anzusehen.

Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA in diesem Zusammenhang vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.

Zu Spruchteil C):

Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G310.2216429.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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