TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/27 G307 2208614-1

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §70 Abs3

Spruch

G307 2208614-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,

StA.: Rumänien, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018, Zahl XXXXnach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu

Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird insoweit s t a t t g e g e b e n , als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 10 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wir die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg (im Folgenden: BFA, RD Sbg.) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich seiner Verurteilung wegen schweren Raubes mit Schreiben vom 19.07.2018 auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Bekanntgabe seiner persönlichen Verhältnisse und im Bundesgebiet gesetzten Integrationsschritte binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Hiezu nahm der BF mit Schreiben vom 26.07.2018 Stellung.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 27.09.2018, dem BF persönlich zugestellt am 28.09.2018, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

3. Mit Schreiben vom 23.10.2018, beim BFA eingebracht zu einem nicht näher bekannten Termin vor dem 24.10.2018, erhob der BF durch die im Spruch erstgenannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes verhältnismäßig zu reduzieren, dem BF einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 24.10.2018 vorgelegt und langten dort am 28.10.2018 ein.

5. Am 22.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine RV teilnahmen sowie seine beiden Schwestern, seine Mutter und seine Ex-Lebensgefährtin (Ex-LG) als Zeuginnen einvernommen wurden.

6. Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 11.03.2019, Zahl G307 2208614-1/12Z wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger, ledig und hat einen Sohn im Alter von 11 Jahren. Mit dessen Mutter, XXXX, führte er beginnend mit dem Jahr 2000 bis etwa zum Haftantritt eine Beziehung Lebensgemeinschaft. Für seinen Sohn leistete der BF bis zu seiner Festnahme einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von rund € 300,00 bis 400,00.

Der BF reiste im Jahr 1989 mit seinen Eltern nach Österreich, hielt sich hier bis zum Jahr 1994 auf und lebte bis 1996 in Kanada. Seit der Rückkehr ins Bundesgebiet in diesem Jahr hielt er sich durchgehend in Österreich auf. Hier besuchte er die Volksschule, Musikhauptschule XXXX und die Handelsakademie, welche er jedoch trotz Besuchs der diesbezüglichen Abendschule nicht abschloss, weil er eine Aufnahmeprüfung für einen Lehrgang als Schauspieler absolvierte. Am XXXX2017 beendete der BF erfolgreich die Lehre zum Restaurantfachmann. Am XXXX2018 meldete sich der BF für die am Wirtschaftsforschungsinstitut XXXX am XXXX und XXXX2019 angesetzte Diplomprüfung XXXX an, danach jedoch wieder ab. Im Zuge seiner Freigänge arbeitete der BF bis September 2018 als Restaurantfachmann in XXXX in der XXXX beim XXXX. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF derzeit bei der XXXX in XXXX arbeitet.

1.2. Der BF verfügt über kein Vermögen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er (zumindest zum Stichtag 07.12.2017) mit Außenständen in der Höhe von € 120.000,00 bis 130.000,00 bei der XXXX belastet ist. Er ist mit einem Privatkonkurs belastet, in dessen Rahmen €

1.600,00 abgeschöpft werden.

1.3. Der BF war vom 20.03.1996 bis zum 06.02.2013 bei 20 Arbeitgebern in 32 Beschäftigungsverhältnissen für insgesamt 5 Jahre und 2 Monate beschäftigt. Dazwischen bezog er immer wieder Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in den Jahren 2008, 2009 und 2011 bei der XXXX gearbeitet hat. Auch die Ausübung von Gelegenheitstätigkeiten als Barmann, Call-Center-Mitarbeiter und Floormanager im XXXXund bei XXXX während dieser Zeitspanne konnte nicht festgestellt werden.

1.4. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Ein bestimmtes Niveau konnte jedoch nicht festgestellt werden. In Rumänisch kann sich der BF nach wie vor verständigen. Er stellte vor seinem Haftantritt deshalb keinen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, um nicht den Wehrdienst ableisten zu müssen.

1.5. Abgesehen von seinem Sohn leben noch seine Mutter und die zwei Schwestern des BF in Österreich. Zu diesen pflegt er regelmäßigen Kontakt. Während der Haft verbrachte der BF nahezu die gesamte Zeit seines Freigangs mit seinem Sohn, für welchen die Ex-LG zur Gänze sorgerechtberechtigt ist. Zu diesem pflegt er sein sehr gutes Verhältnis.

1.6. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG XXXX) zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2014, wegen Raubes und schweren Raubes gemäß §§ 12, 3. Fall, 142 Abs. 1 StGB, §§ 142 Abs. 1, 143, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt.

Der BF wurde darin für schuldig befunden, er habe zu den nachgenannten Zeiten an nachangeführten Orten mit Gewalt gegen Personen oder durch Drohung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mehreren Bankangestellten Bargeld in nachangeführter Höhe mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

-

gemeinsam mit XXXX im bewussten und gewollten gemeinschaftlichen Zusammenwirken unter Verwendung einer Waffe am 24.01.2013 in Steyr Verfügungsberechtigten der XXXX, Bankstelle XXXX, dadurch, dass XXXX eine dortige Angestellte in die Bank zurückstieß, ihr ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca 30 cm an die Hüfte und am Hals ansetzte und indem beide diese aufforderten, ihnen Geld zu geben, Bargeld in der Höhe von € 46.056,50.

-

Ferner plante der BF in weiteren 3 Fällen einen Bankraub, indem er die konkreten Aufgaben an jeweils 2 Personen verteilte und jeweils eine Person dazu bestimmte, den Raub auszuführen. Diese Raube wurden am XXXX2013 in XXXX, am XXXX2013 in XXXX und am XXXX2013 XXXX verübt und führten zur Erbeutung von Geldbeträgen in der Höhe von €

44.500,00, € 89.090,00 sowie € 4.300,00.

Im Rahmen der Strafzumessung wurden als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und die geständige Verantwortung, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, der längere Tatzeitraum sowie die Verführung mehrerer anderer Personen zu strafbaren Handlungen gewertet.

Festgestellt wird, dass der BF die im Urteil beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die angeführten Straftaten begangen hat.

Der BF wurde am XXXX2013 festgenommen und befand sich bis zum XXXX2019 in Strafhaft. Zu diesem Zeitpunkt wurde er (nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe) bedingt aus der Haft entlassen. Während der Haft erhielt er zahlreichen Besuch (vorwiegend) von seiner Mutter, den beiden Schwestern und seine Ex-LG.

Es konnte weder festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Rahmen der Verurteilung "zum Opfer" gemacht wurde, noch, dass die Banküberfälle richtigerweise als "Betrügereien" zu qualifizieren gewesen wären.

Der BF weist aus den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 6 Verwaltungsstrafen zwischen € 40,00 und € 800,00 wegen Übertretungen nach dem Verkehrs- und Verwaltungsstrafrecht aus.

2. Beweiswürdigung

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, bisherigen Wohn- und Aufenthaltsort des BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus den Angaben der BF in der Beschwerde, seiner Stellungnahme wie dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Ferner deckt sich der behauptete langjährige Aufenthalt im Bundesgebiet mit den Daten im Zentralen Melderegister

(ZMR).

2.1.2. Die Einreise bereits im Alter von 9 Jahren, der Besuch der unter I.1.1. angeführten Schulen, die Absolvierung der Lehrabschlussprüfung als Restaurantfachmann sowie die An- und Abmeldung zur WIFI-Prüfung im April 2019 sind den beigelegten Bestätigungen der WIFI XXXX, den Ausführungen in Beschwerde, Stellungnahme vor dem BFA und mündlicher Verhandlung zu entnehmen und wurden vom BF glaubhaft vorgebracht.

Der gegen den BF eröffnete Privatkonkurs ist aus dem Inhalt der Beschuldigtenvernehmung vor dem Landeskriminalamt XXXX, Ermittlungsbereich Raub vom XXXX2013, Zahl XXXX ersichtlich und wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung bestätigt. .

2.1.3. Die BF legte einen auf seinen Namen lautenden rumänischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Der BF konnte der mündlichen Verhandlung in Deutsch problemlos folgen und sind seine dahingehenden ausgezeichneten Deutschkenntnisse nicht in Zweifel zu ziehen. Ein bestimmtes Niveau konnte jedoch in Ermangelung der Vorlage eines Sprachzertifikats nicht festgestellt werden, zumal der BF auch keine Reifeprüfung in Deutsch ablegte, welche diese Feststellung zulässig gemacht hätte. Dass sich der BF nach wie vor in Rumänisch artikulieren kann, ist dem Beschwerdeinhalt zu entnehmen (Seite 6 des Rechtsmittels). C c7655g

2.1.4. Der bis zum Haftantritt für den Sohn geleistete Unterhalt und dessen Höhe ergeben sich aus der Aussage der Ex-Lebensgefährtin und zugleich Mutter in der mündlichen Verhandlung wie den eigenen Ausführungen des BF.

Die Abstandnahme von der Antragstellung auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft hat der BF in der mündlichen Verhandlung selbst mit dem Unwillen bekundet, den Wehrdienst beim Bundesheer abzuleisten.

2.1.5. Die bisher ausgeübten Beschäftigungen und deren Dauer sowie die immer wieder kehrenden Zeiten des Notstands-, Überbrückungshilfe- und Arbeitslosengeldbezuges folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszug. Die Tätigkeit in XXXX während des Freiganges hat der BF glaubhaft in der Verhandlung dargelegt, auch eine dahingehende Bestätigung vorgelegt und findet dies auch in der Besucherliste des Justizanstalt XXXX Niederschlag. Daraus folgen auch die zahlreichen Besuche der unter II.1.6. angeführten Personen.

Wenn in der mündlichen Verhandlung wie in der abschließenden Stellungnahme der RV behauptet wurde (...in dieser Zeit, Seite 2 der Stellungnahme, letzte Zeile), der BF habe in den Jahren 2008, 2009 wie 2011 bei der XXXX und als Barmann, Call-Center-Mitarbeiter und Floormanager im XXXX und bei XXXX gearbeitet, so vermochte der BF hiefür - trotz Aufforderung in der mündlichen Verhandlung und Einräumung einer dreiwöchigen Frist - keine Bescheinigungsmittel hiefür zu liefern. Weder finden diese Tätigkeiten Niederschlag im Sozialversicherungsdatenauszug des BF, noch ergaben sich sonst irgendwelche Anhaltspunkte (etwa in Form von Gehaltszetteln, Kontoauszügen, Anmeldebestätigungen, Arbeitsverträge) hiefür. Demgemäß konnte dahingehend nichts festgestellt werden. Da die vom BF ins Treffen geführte Tätigkeit bei der XXXX in XXXX weder in dessen Sozialversicherungsdatenauszug vom 18.03.2019 aufscheint, noch er sonst irgendwelche Bescheinigungen dafür vorlegte, konnte dahingehend nichts festgestellt werden. wieder. Da der BF erst seit kurzer Zeit bei seinem neuen Arbeitgeber beschäftigt ist, konnte die Höhe des dafür bezogenen Entgelts noch nicht festgestellt werden.

2.1.6. Die Existenz des Sohnes, der Mutter, Exlebensgefährtin, und der beiden Schwestern ergibt sich aus dem ZMR, den Angaben in der Stellungnahme und Beschwerde und besteht spätestens seit der Einvernahme der vier letztgenannten Personen in der mündlichen Verhandlung kein Zweifel am dahingehenden Verwandtschaftsverhältnis. In der mündlichen Verhandlung wurde auch die enge Beziehung seiner Schwestern und Mutter sie seines Sohnes zum BF, welche sich in oftmaligen Besuchen in der Justizanstalt XXXX zeigt glaubhaft dargetan und von den Zeuginnen bestätigt. Das alleinige Sorgerecht der Mutter hat diese als Zeugin in der Verhandlung bestätigt und wurde vom BF nicht in Zweifel gezogen. Die Dauer der Beziehungsführung, deren Beginn und deren Ende folgen dem Vorbringen des BF wie den Aussagen seiner Ex-LG.

Der Zeitpunkt der Festnahme und jener des Strafendes folgen der Vollzugsdateninformation der JA XXXX, wie dem ZMR und der aktuellsten Stellungnahme der RV.

2.1.6. Die Verurteilung samt Entscheidungsgründen ergibt sich aus dem Inhalt der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG XXXX, die erlassenen Verwaltungsstrafen aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX.

Bei Durchsicht des 30 Seiten umfassenden, ausführlich begründeten Strafurteils des LG XXXX fanden sich keinerlei Anhaltspunkte für Betrugshandlungen, sondern wurden ausschließlich Raubhandlungen in mehreren Täterformen geahndet. Auch, dass der BF durch seine rumänische Staatsbürgerschaft einen Nachteil erlitten haben soll, war nicht erkennbar. Dem BF wäre im Übrigen der Rechtsweg zum OLG XXXX offen gestanden, den er nicht beschritten hat. Die "Schuld" an seinem Verhalten auf seine Staatsbürgerschaft, die falsche Beurteilung des Sachverhalts oder seine damalige Rechtsvertretung abzuwälzen, ist eine zu oberflächliche Sicht er Dinge und verkennt der BF damit den wahren Schuldgehalt seines Handelns.

Die Besuche des BF in der Haft sind den im Akt einliegenden Besucherlisten zu entnehmen und mit dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung in Einklang zu bringen.

Dass der BF gesund ist, hat er selbst erwähnt, die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seiner Tätigkeit, die er im Rahmen des Haftausgangs ausübte und jener, der er jetzt nachgeht.

Die bedingte Entlassung aus der Haft folgt dem Inhalt des Beschlusses des LG XXXX vom XXXX2018, Zahl XXXX.

Der BF vermochte die Höhe der Außenstände bei der XXXX (zumindest im Jahr 2017) nicht darzutun. Es ist davon auszugehen, dass ihm das Kreditinstitut bei Bestand dieser Schulden zumindest eine Bestätigung ausgestellt hätte. Der BF legte auch keinen Kreditvertrag oder ein anderes Dokument vor, aus dem sich Art und Höhe der Außenstände ergeben hätten. Selbst das Strafurteil spricht auf dessen Seite 7 zwar von fehlendem Vermögen (welches sich im Übrigen auch aus dem eigenen Vorbringen des BF in der VH vor dem erkennenden Gericht ergab), aber von Schulden in unbekannter Höhe.

Die Begehung der Verwaltungsübertretungen folgt der Vollzugsdateninformation der JA XXXX vom 12.07.2018. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vermeinte, es handle sich dabei (bloß) um Übertretungen wegen überhöhter Fahrgeschwindigkeit, so kann dem nicht zugestimmt werden, fand sich darunter auch eine Strafe wegen Lenkens eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand der BH XXXX vom XXXX2013, welche den Ausspruch einer Geldstrafe in der Höhe von €

800,00 zur Folge hatte.

2.2. Zum Beschwerdevorbringen:

Das Fehlen einer negativen Zukunftsprognose daraus abzuleiten, dass der BF im Rahmen seiner Tätigkeit als Restaurantfachmann in XXXXdurch den Kontakt mit Geld- und Zahlungsmitteln die Gelegenheit hätte, weitere Delikte zu begehen, davon jedoch bis dato Abstand genommen hat, liegt nicht innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. So würde sich wohl jeder mit Menschenverstand versehene Straftäter dafür hüten, vor dem Hintergrund einer 9jährigen Freiheitsstrafe weitere Delikte zu begehen. Außerdem wird der BF erst nach einer bestimmten, tatsächlich in Freiheit verbrachten Zeit seinen Willen, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren, ohne abermals straffällig zu werden, unter Beweis stellen müssen, worauf noch näher in der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein wird.

Die Einsicht, dass die Zeit, die der BF in Haft verbringen musste, Strafe genug sei und präventiv wirke, kommt reichlich spät. So hätte dem BF schon angesichts der zahlreichen Verwaltungsübertretungen bewusst sein müssen, dass ein hinzutretendes justizstrafrechtliches Verhalten in diesem Ausmaß sein Aufenthaltsrecht gefährdet. Wenn der BF behauptet, sich nach seiner Familie, hier insbesondere nach seinem Sohn zu sehnen, stellt sich die Frage, wie er derart massiv straffällig werden und so sein Bleiberecht so leichtsinnig aufs Spiel setzen hat können.

Schließlich sind dem BF auch keine tiefgreifenden Bemühungen, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren, attestierbar. Stellt man den Beschäftigungszeitraum von seiner ersten, im Jahr 1996 ausgeübten bis zu seiner letzten vor der Haft wahrgenommenen Beschäftigung jenem dieser Zeitspanne gegenüber, so war er in diesen 17 Jahren nur für rund 43 % dieser Zeit erwerbstätig. Die Ausübung der vom BF dahingehend ins Treffen geführten Gelegenheitsjobs konnte er nicht bescheinigen. Bei näherer Betrachtung des vorliegenden Sachverhalts verfällt der BF in eine Art "Opferrolle", in deren Rahmen er die Schuld für sein Handeln anderen Personen, wie Verantwortlichen der XXXX, dem Strafgericht, dem Mitleid für die Mittäterin XXXX oder seiner dort agierenden Rechtsvertretung zuschiebt. Eine tiefgründige Selbstreflexion seinerseits war bis dato nicht erkennbar.

Dass der BF - wie in der jüngsten Stellungnahme seiner RV erwähnt - in Österreich seit langer Zeit ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben führt, wird nicht in Zweifel gezogen. Gleiches gilt für seine Bemühungen, wieder auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen zu wollen. Diese Behauptungen übersehen jedoch das psychische Leid und die Angstzustände, welche der BF den Opfern durch seine tragende Rolle bei der Planung der Raubüberfällen wohl zugefügt haben muss, die noch dazu in 4 Fällen unter Verwendung eines Küchenmessers begangen wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen, dies aus folgenden Gründen:

Für den BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1., 5. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung, weil er sich mehr als 10 Jahre durchgehend in Österreich aufgehalten hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen Verurteilung wegen schweren Raubes im Fokus der Betrachtung. Aber auch die zahlreichen Verwaltungsübertretungen wie die zaghaften und sehr späten Bemühungen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, fließen in die Beurteilung des Gesamtverhaltens ein.

Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 22.02.2011, Zahl 2010/18/0417).

Zum schweren Raub hat der VwGH in Bezug auf eine von der belangten Behörde verhängte aufenthaltsbeendende Maßnahme in seinem Erkenntnis vom 13.09.2006, Zahl 2006/18/0111 erwogen, dass, auch wenn der Fremde bis zur gegenständlichen Straftat (versuchter schwerer Raub) in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, sein Fehlverhalten deutlich seine Bereitschaft zur Gewaltanwendung (Hinweis E 24.4.2001, 98/18/0202) zeigt (hier: Der Fremde hat im Zusammenwirken mit drei weiteren Mitverurteilten versucht, €

86.000,-- Bargeld unter Verwendung eines einsatzbereiten Elektroschockers zu rauben, wobei die Durchführung der Tat mehrere Tage lang detailliert geplant, Informationen über Zeiten und Routen des Geldboten eingeholt, der Bote auf seiner Route verfolgt und eigens für den Raubüberfall ein Elektroschocker angeschafft wurde; dieses Fehlverhalten bietet einen klaren Grund für die Annahme, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.)

Des Weiteren hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23.03.1995, Zahl 92/18/0507 hervorgehoben, dass, auch dann, wenn der Fremde seit mehr als zwölf Jahren bei seinen Eltern in Österreich lebt und hier eine Lehre absolviert, im Hinblick auf die zahlreichen Straftaten (ua schwerer Raub, drei Einbruchsdiebstähle) die für eine Integration wesentliche soziale Komponente nur gering ausgeprägt (Hinweis E 23.6.1994, 94/18/0338) ist.

Diese - mit dem vorliegenden Fall - durchaus vergleichbaren Konstellationen zeigen, dass auch eine sehr lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebet - bei entsprechend schwerwiegendem strafrechtlichen Verhalten - nicht selbstredend der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegensteht.

Für den BF kommt erschwerend hinzu, dass ihm - wie dem Urteilsinhalt zu entnehmen ist - innerhalb der Raubhandlungen eine tragende Rolle zugekommen und die gesamthaft erbeutete Summe 5stellig ist. Der BF agierte aus einer miserablen finanziellen Lage heraus und schien ihm überhaupt nicht bewusst gewesen zu sein, welchen Schaden er für die Raubopfer anrichten könnte, was sich auch aus den eingesetzten Tatwaffen, wie etwa Messer und Pistole, ableiten lässt.

Die gesamte Freiheitsstrafe wurde unbedingt verhängt und hat das Strafgericht in seiner Urteilsbegründung hervorgehoben, dass sämtliche Raubüberfälle vom BF geplant oder vorbereitet worden seien und er selbst nur jene Arbeiten verrichtet habe, bei denen er die Gefahr, von Strafverfolgungsbehörden entdeckt zu werden, als gering eingeschätzt hat.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zeigt sich somit vorliegend als verhältnismäßig.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der BF wurde - wie bereits erwähnt - wegen zweimaligen schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe vom 9 Jahren verurteilt. Wirft man einen Blick auf die Schwere und Anzahl der verübten Raubüberfälle sowie die Höhe der dadurch in Mitleidenschaft gezogenen Vermögenswerte, wie die schlechte finanzielle Ausgangslage des BF, so steht die Gefahr im Raum, dass der BF dieses Verhalten wiederholen könnte. Der BF zeigte auch ein zu geringes Maß an Einsicht in die Einhaltung von Normen und setzte sein Aufenthaltsrecht wissentlich aufs Spiel, was sich auch dadurch zeigt, dass ihm zahlreiche Verwaltungsübertretungen zur Last liegen, die er der Bedeutung nach abgetan hat. All diese Umstände lassen den Schluss zu, dass die vom BF ausgehende Gefahr gegenwärtig, erheblich und tatsächlich ist. Dieses Verhalten berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes, an der Hintanhaltung von Delikten gegen fremdes Vermögen.

Ferner erweist sich die bis dato seit der letzten Verurteilung verstrichene als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können. Der BF wurde erst am 11.03.2019 aus der Haft entlassen.

In seinem Erkenntnis vom 26.04.2018, Zahl Ra 2018/21/0027 hat der VwGH erwogen, dass - auch wenn der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat - für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat.

Daran anknüpfend ist die vom BF-Verhalten ausgehende Gefahr als gravierend anzusehen. Der BF befindet sich noch immer in der Probezeit Haft und wird diese voraussichtlich noch bis 2022 andauern.

Die vom BF ausgehende Gefahr ist aber auch nachhaltig und maßgeblich. Der BF wurde in Österreich zwar erstmalig straffällig, doch in diesem Rahmen umso intensiver. Die Raubüberfälle waren - wie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX zu entnehmen ist - von langer Hand, nämlich seit 2011 geplant und vom Privatkonkurs des BF angetrieben. Die im Rahmen der Verurteilung erörterten Tathandlungen fanden in 4 verschiedenen Bankfilialen statt, begannen am XXXX2013 und reichten bis zum XXXX2013. Auch, dass der BF insgesamt 4 weitere Täter mit ins Boot holte, spricht für die grobe Verwerflichkeit seines Verhaltens. Die Nachhaltigkeit der Gefahr folgt zudem aus der permanenten Geldnot des BF und ist diesem auch im Hinblick auf die begangenen Übertretungen nach den Verwaltungsvorschriften ein gewisser Leichtsinn vorzuwerfen, kosteten ihm diese insgesamt rund € 1.350,00. Schon nach zwei oder drei derartigen Übertretungen wäre von einem mit Vernunft begabten Menschen wohl eine Einsicht in sein Fehlverhalten zu erwarten gewesen. Der BF hat dieses aber noch über Gebühr strapaziert und um ein Vielfaches gesteigert. Dass der BF mit den erwirtschafteten Barmitteln sorglos umgeht, zeigt auch der gegen ihn eröffnete Privatkonkurs, was zusätzlich für die Gefahr eines weiteren Rückfalls in strafbares Verhalten spricht.

Schließlich spricht auch folgende in der Urteilsbegründung (Seite 22, letzter Absatz) des LG Steyr vorgefundene Passage für die Nachhaltigkeit und Maßgeblichkeit des BF-Verhaltens, aber vor allem auch für die Verschleierung seines Unrechtsbewusstseins und Leugnung seiner Verantwortung:

"Zum Aussageverhalt des XXXX ist generell anzumerken, dass ihm aufgrund der zahlreichen Änderungen in der Verantwortungsübernahme, nur bedingt Glaubwürdigkeit zukommt. So stellte er etwa anfänglich jedwedes strafrechtlich relevantes Verhalten in Abrede, und versuchte mehrfach durch Vortäuschung falscher Alibis die Ermittlungsbeamten auf deine falsche Spur zu locken. Aufgrund er immer erdrückender werdenden Beweislage schließlich zeigte er sich zu einem der vier Banküberfälle geständig, betonte aber zeitgleich, dass er grundsätzlich damit nichts zu tun haben wollte. Auch den Banküberfall zum Nachteil der Bankstelle XXXX (Faktum III) stellte XXXX bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in Abrede und sah sich erst in der Hauptverhandlung - augenscheinlich aufgrund der erdrückenden Beweislage - insbesondere in Bezug auf die Standortbestimmungen der Telefonüberwachung veranlasst, zu diesem Punkt ein Geständnis abzulegen. Völlig widersprüchlich sind die Angaben des XXXX in Bezug auf die Rolle der Fünftangeklagten XXXX. Während er im Ermittlungsverfahren anfänglich noch angab, diese hätte keinerlei Verantwortung für die Raubüberfälle zu tragen, stelle er zu einem späteren Zeitpunkt XXXX als die Person dar, die die wesentlichste Rolle in der Überfallserie einnahm, während seine Rolle selbst "nur" in der Weitergabe von Informationen bestanden hätte. Aufgrund dieses beständigen Wechsels im Aussageverhalten mussten Angaben des XXXX jedwede Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Seine Tathandlungen an diesem Raub waren somit primär den belastenden und übereinstimmenden Angaben der Mitangeklagten zu entnehmen".

Der VwGH hielt in seinem Erkenntnis vom 13.09.2006, Zahl 2006/18/0111 fest, dass, auch wenn der Fremde bis zur gegenständlichen Straftat (versuchter schwerer Raub) in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, sein Fehlverhalten deutlich seine Bereitschaft zur Gewaltanwendung (Hinweis E 24.4.2001, 98/18/0202). (Hier: Der Fremde hat im Zusammenwirken mit drei weiteren Mitverurteilten versucht, EUR 86.000,-- Bargeld unter Verwendung eines einsatzbereiten Elektroschockers zu rauben, wobei die Durchführung der Tat mehrere Tage lang detailliert geplant, Informationen über Zeiten und Routen des Geldboten eingeholt, der Bote auf seiner Route verfolgt und eigens für den Raubüberfall ein Elektroschocker angeschafft wurde; dieses Fehlverhalten bietet einen klaren Grund für die Annahme, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.)

In einem weiteren Erkenntnis vom 23.03.1995, Zahl 92/18/0507, wies der VwGH darauf hin, dass auch dann, wenn der Fremde seit mehr als zwölf Jahren bei seinen Eltern in Österreich gelebt und hier eine Lehre absolviert hat, im Hinblick auf die zahlreichen Straftaten (ua schwerer Raub, drei Einbruchsdiebstähle) des Fremden die für eine Integration wesentliche soziale Komponente nur gering ausgeprägt (Hinweis E 23.6.1994, 94/18/0338) sei.

Der EGMR hielt in einem seiner wesentlichen Urteile zum Verbleib in einem EU-Staat bei schwerer Straffällig fest, dass die einschlägigen Kriterien sind die Art und Schwere des vom Bf. begangenen Delikts und die Dauer seines Aufenthalts seien (EGMR Kammer I, Beschwerdesache Radovanovic gegen Österreich, Urteil vom 22.4.2004, Bsw. 42703/98.)

Unter all diesen Gesichtspunkten konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnten erstere nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Der BF hat zwar einen 11jährigen Sohn, zu dem er ein sehr gutes Verhältnis pflegt. Die Obsorge obliegt jedoch allein der Mutter. Ferner darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beziehung zu diesem wegen seiner von XXXX2014 bis XXXX2019 andauernden Haft stark eingeschränkt war und er während dieser Zeit keinen Unterhalt für ihn leisten konnte. Diese Bindung wie jene zur Kindesmutter und zugleich damaligen LG konnten ihn von der Begehung der Straftaten keineswegs abhalten. Solcherart erfährt die einer jeglichen Integration zugrunde liegende soziale Komponente jedoch eine ganz erhebliche Minderung.

Das gute Verhältnis zu seinen beiden Schwestern und der Mutter steht zwar außer Zweifel, doch liegt dieses in keiner Relation zum Übel der Raubüberfälle. Insgesamt gesehen ist die Möglichkeit eines intensiven Kontakts zu all den genannten Personen durch die Strafhaft stark eingeschränkt gewesen, sind die Geschwister des BF volljährig, wohnt er mit diesen nicht im gemeinsame Haushalt und wird er auch von Rumänien aus Kontakt zu all den genannten Personen halten können.

Nach dem besagten und in seiner Gesamtheit zu missbilligenden Fehlverhalten des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Verkehrssicherheit) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).

3.2. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes erweist sich jedoch nicht als angemessen. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann zwar bereits ab der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren erlassen werden. Die dem BF gegenüber verhängte Gesamtstrafe wurde jedoch (aktuell) zur Hälfte in eine bedingte umgewandelt. Hinzu tritt, dass der BF - wenn auch nicht durchgehend - in Österreich immer wieder Beschäftigungen nachging und sich seit rund 23 Jahren permanent im Bundesgebiet aufhält. Einer Reduktion der Aufenthaltsverbotsdauer unter 10 Jahre war das gravierend strafbare Verhalten des BF nicht zugänglich, zumal er - wie bereits erwähnt - die Verantwortung für sein Tun entweder immer wieder bei Seite geschoben oder auf andere Personen abgewälzt hat. Des Weiteren steht bei derlei brutalen Raubhandlungen ein große Traumatisierungsgefahr der Opfer im Raum, war der BF in finanzieller Not und ignorierte den Bestand seines Familienlebens völlig. Die Verhängung eines 10jährigen Aufenthaltsverbotes erweist sich daher als angemessen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides

Dem BF wurde mit Beschluss des BVwG vom 11.03.2019 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Es war daher nicht weiter auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Herabsetzung, unverhältnismäßiger Eingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2208614.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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