TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/27 G306 2216254-1

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67

Spruch

G306 2216254-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, ungarischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2019,

Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen und zu Recht erkannt:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

(Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 18.03.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor. Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die sofortige Ausreise des BF aufgrund seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung, Diebstahl sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt wofür er zu einer 15-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.

Der BF erhob eine Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheids, mit der er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bzw. eventuell die Herabsetzung; einen Durchsetzungsaufschub zugwähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen.

Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass der BF seit November 2018 eine Alkohol- und Drogentherapie machen würde und er sich entschlossen hätte, sein Leben zu ändern. Die belangte Behörde habe die familiären Verhältnisse des BF nicht ausreichend berücksichtigt. Der BF habe einen Lebenspartner, dieser wäre Österreicher und wollen diese zusammenziehen und heiraten. Des Weiteren würde die Mutter in XXXX leben und leide diese an Schizophrenie und würde regelmäßige Krankenhausbehandlungen brauchen. Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte der BF aus, dass durch diese eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere Art. 8 EMRK bedeuten würde.

Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens langten am 21.03.2019 beim BVwG ein.

Feststellungen:

Der BF mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX2018, rk XXXX2018, XXXX wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Diese Strafe verbüßt der BF gegenwärtig in der Justizanstalt XXXX. Der BF weist im Bundegebiet zuvor bereits 5 rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf.

Der BF weist im Bundesgebiet Wohnsitzmeldungen auf. Seit dem Jahr 2011 weist der BF Wohnsitzmeldungen immer nur in Justizanstalten bzw. in Polizeianhaltezentren auf. Er war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. Abgesehen vom Beschwerdevorbringen, wonach sich seine Mutter in Österreich aufhält und diese an Schizophrenie leide und er einen Lebenspartner habe sind keine Anhaltspunkte für familiäre oder private Anknüpfungen in Österreich oder in einem anderen Staat hervorgekommen. Es können auch keine Integrationsbemühungen des BF festgestellt werden.

Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie auf dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen (vgl VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und 27.07.2017, Fr 2017/18/0022).

Zu Spruchteil B):

Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und dem Beschwerdevorbringen, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sei, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Angesichts der massiven strafrechtlichen Delinquenz des BF, die auch nach der Rechtsprechung des VwGH ein besonderes Gefahrenpotenzial darstellt, vom BF - aufgrund seiner zahlreichen Verurteilungen - eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht liegt auch bei Berücksichtigung der behaupteten privaten Bindungen kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straftaten ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271) und die Kontakte zwischen dem BF und seinen Bezugspersonen derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkt sind. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Ungarn) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.

Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist zwar sehr knapp, sie ist aber im Hinblick auf die schwerwiegende Delinquenz des BF als ausreichend anzusehen.

Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Zu Spruchteil C):

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2216254.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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