Entscheidungsdatum
27.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W274 2120783-2/13E
Gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs 5 VwGVG
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX .1987, iranischer Staatsbürger, XXXX , vertreten durch Verein Zeige, Ottakringer Straße 54/4/Top 2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des BFA, RD Oberösterreich Außenstelle Linz, vom 22.02.2018, Zl. 1032078101-140015865, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 29.9.2014 bei der PI Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 3.12. 2014 erfolgte eine Befragung durch das BFA Wien.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.3.2019 wurde XXXX als Zeugin und der BF als Partei vernommen.
Nach dem Beweisverfahren war zwar eine - innere - Konversion im Iran nicht, eine solche aber in Österreich im Laufe des fast viereinhalbjährigen Aufenthalts glaubhaft. Der BF wurde zunächst in der persischen Christengemeinde Wien getauft und ist seit 2016 aktives Mitglied der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Eferding, Oberösterreich. Die festgestellte innere Konversion stellt einen Nachfluchtgrund dar.
Es wurde keine Ausfertigung des Erkenntnisses innerhalb der Frist des § 29 Abs 2a VwGVG beantragt, weshalb eine gekürzte Ausfertigung erfolgen konnte.
Schlagworte
Asylgewährung, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2120783.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019