TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/27 W245 2215383-1

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W245 2215383-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch RA Mag. Ronald FRÜHWIRTH, Grieskai 48, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 31.01.2019, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.03.2020 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkt III. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz "BF") wurde am XXXX in Österreich geboren. Für sie wurde am XXXX von ihren gesetzlichen Vertretern (Vater und Mutter der BF) ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gestellt. Für die BF wurde der Antrag gestellt, ihr denselben Schutz wie ihren Eltern in deren Asylverfahren zu gewähren.

I.2. Mit Bescheid vom 31.01.2019 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

I.3. Mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2019 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2019 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.

I.4. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 27.02.2019 fristgerecht erhobene Beschwerde.

I.5. Das BVwG führte in der Rechtssache der Eltern und Geschwister der BF am 01.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Den Familienangehörigen wurde subsidiärer Schutz zuerkannt. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wurde dem BFA samt Hinweis auf die mündliche Verhandlung übermittelt. Weder die Familienangehörigen der BF noch das BFA beantragten beim BVwG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

I.6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 04.03.2019 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die BF führt den Namen XXXX . Sie wurde am XXXX in Österreich geboren. Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan.

Sie ist die Tochter von XXXX , geb. XXXX (Vater) und XXXX , geb. XXXX (Mutter). Sie hat drei Geschwister XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX .

Für die BF wurde von ihren gesetzlichen Vertretern (Vater und Mutter) der Antrag gestellt, ihr denselben Schutz wie ihren Eltern in deren Asylverfahren zu gewähren; eigene Asylgründe wurden für die BF nicht geltend gemacht.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 01.03.2019 wurde den Geschwistern und den Eltern der BF - mangels glaubhaften Vorbringens - der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt. Den Geschwistern wurde in der Folge gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und den Eltern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.03.2020 erteilt. Das Erkenntnis ist rechtskräftig [siehe XXXX ]).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.

II.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

Der Name und das Geburtsdatum der BF konnte aufgrund der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde vom 11.12.2018 festgestellt werden (AS 7).

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF und den Fluchtgründen ergeben sich aus den diesbezüglichen Verfahrensakten des BFA und des BVwG, insbesondere aus dem mündlichen verkündeten Erkenntnis für die Eltern und Geschwister der BF vom 01.03.2019.

II.3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

II.3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides und zum Familienverfahren:

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005 vor.

§ 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3 gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4 dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die BF wurde am 30.11.2018 in Österreich geboren. Sie ist zum Zeitpunkt des Antrages auf internationalen Schutz am XXXX das nachgeborene Kind eines Fremden (Vater der BF) bzw. einer Fremden (Mutter der BF), dem/der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuerkannt worden ist.

Grundsätzlich bestimmt § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005, dass auf einen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt (Familienverfahren) zuerkannt wurde, die Bestimmungen des "Familienverfahrens im Inland" nicht anzuwenden sind. Die Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 soll allerdings nicht gelten, wenn es sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind handelt. Diese können ihren Status nach § 34 AsylG 2005 auch dann von ihren Eltern ableiten, wenn diese ihren Status nach § 34 AsylG 2005 erhalten haben (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, S. 932).

Die BF ist somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005.

Die BF ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden. Gegen ihren Vater bzw. ihre Mutter, dem/der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 9 AsylG 2005 nicht anhängig.

Darüber hinaus war der BF auch der Status einer Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. Für die BF wurden im gegenständlichen Verfahren keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, es wurde auf die Asylgründe ihrer Eltern verwiesen. Mit Erkenntnis vom 01.03.2018 wurden die Fluchtgründe der Eltern als nicht glaubhaft befunden und ihnen nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Herkunftsstaat scheidet daher nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 eine Zuerkennung des Status als Asylberechtigten aus (vgl. VwGH 22.10.2014, Ra 2014/19/0086, mwN). Es war daher die Beschwerde der BF hinsichtlich des Spruchpunkt I. abzuweisen.

Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der BF im Familienverfahren der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuzuerkennen und der Beschwerde hinsichtlich des II. Spruchpunktes stattzugeben.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 erhalten alle Familienangehörigen im Familienverfahren unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den gleichen Schutzumfang. Da den Eltern der BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zukommt, kommt auch der BF im Rahmen des Familienverfahrens eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu.

II.3.1.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III.-VI. des angefochtenen Bescheides:

Auf Grund der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos - gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) - zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren,
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz,
Verfolgungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W245.2215383.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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