TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/27 W161 2185575-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W161 2185575-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017, Zl.: 1077392102-150821265, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 09.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei seiner Erstbefragung am 10.07.2017 gab der BF an, er sei am

XXXX in Logar, Afghanistan geboren und heiße XXXX . Er spreche Paschtu sowie Englisch. Er bekenne sich zum Islam, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei ledig. Er habe zwölf Jahre lang die Grundschule in Quetta besucht. Zuletzt habe er als Dolmetscher für Englisch, Urdu, Paschtu und Dari gearbeitet. Er habe noch seine Eltern sowie drei Brüder und drei Schwestern. Zuletzt habe er in XXXX (Pakistan) gelebt. In Afghanistan sei er Schüler und Student gewesen. In Logar würde seine Familie einige Grundstücke besitzen. Die finanzielle Situation in Afghanistan sei mittel, sein Vater habe ein Geschäft in Quetta. Er habe sieben Jahre in Pakistan gelebt.

Er sei von Pakistan nach Afghanistan und dann weiter in den Iran gereist. Dort sei ihm sein Reisepass abgenommen worden. Er sei dann über die Türkei nach Griechenland und weiter über Mazedonien und Serbien bis nach Österreich gelangt. Die Reise sei schlepperunterstützt erfolgt und habe 6.500 EUR gekostet.

Als Fluchtgrund gab der BF an, er habe für die Amerikaner als Dolmetscher fungiert. Seine Familie und er seien deshalb von den Taliban bedroht worden. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

3. Am 17.10.2017 wurden der BF niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Er führte aus, dass es einen Fehler mit seinem Namen gegeben habe, richtigerweise laut dieser XXXX und sein Geburtsdatum sei der XXXX . Die Erstbefragung sei ihm nicht rückübersetzt und nicht korrekt protokolliert worden. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er sehe am rechten Auge unscharf und habe jetzt Kontaktlinsen. Sein Geburtsdatum kenne er von seiner pakistanischen Aufenthaltskarte, dort habe man von seiner Tazkira dieses Geburtsdatum abgeschrieben. Er habe früher den Spitznamen XXXX gehabt. Als er bei den Ausländern gearbeitet habe, habe sein Name XXXX gelautet. Er sei in Logar geboren und habe zuletzt in Kabul gewohnt. Er sei muslimischer Sunnit. Er sei seit vier Jahren verlobt, seine Verlobte lebe in Kabul. Kinder habe er nicht.

Zu seinen Aufenthaltsorten gab der BF zusammengefasst an, dass er vor seiner Ausreise in Pakistan gewesen sei. Er sei in Logar geboren und im Kleinkindalter (2 Jahre) nach Kabul übersiedelt. In Kabul sei er bis zur fünften Schulstufe in die Schule gegangen. Im Alter von 9 Jahren sei seine Familie wegen der schlechten Situation in Afghanistan bzw. Kabul nach Pakistan gegangen. Er sei 7 Jahre lang in Pakistan gewesen und habe dort auch die Schule besucht. Als er sein Schulzeugnis bekommen habe, sei er nach Kabul zurückgekommen und habe in Kabul eine Aufnahmeprüfung gemacht. Er habe die Landwirtschaftsprüfung bestanden, aber sein Vater habe ihm nicht erlaubt, dass er weiter studiere. Dann habe er als Dolmetscher in Helmland gearbeitet. Dann sei er nach Kandahar, dort habe es eine private Firma der Amerikaner gegeben, wo er gearbeitet habe. Er habe in Kandahar viele Aufträge als Dolmetscher bekommen und in verschiedene Provinzen gehen müssen. Seinen Lebensunterhalt habe er durch die Arbeit bestritten und 600 USD/Monat bekommen.

Er sei von Pakistan zurück nach Afghanistan (Herat) gegangen, habe dort seinen Pass bekommen und sei legal in den Iran geflüchtet. In diesem Zeitraum sei er ca. 1,5 Monate in Afghanistan gewesen. Er habe in Quetta Probleme gehabt, deshalb habe seine Familie Pakistan verlassen und sei wieder nach Afghanistan gekommen. Seine Familie (Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern) würden jetzt in Kabul in einer Eigentumswohnung wohnen, eine Schwester sei verheiratet und lebe in Deutschland. Seine Eltern seien von Logar nach Kabul gezogen, da sein Vater Lehrer in einer Mädchenschule gewesen sei und er dort Probleme bekommen habe.

Zum Leben in Kabul gab der BF an, dass dieses sehr gut sei. Sein Vater arbeite als Autohändler und sie hätten zwei Autos. Die Brüder würden in Kabul studieren. Zuletzt habe er vor zwei Tagen mit seinen Eltern telefoniert. Sonst würden noch drei Onkel väterlicherseits, drei Onkel mütterlicherseits, zwei Tanten väterlicherseits und vier Tanten mütterlicherseits in Kabul wohnen. Die Verwandten hätten alle ein normales Leben, die finanzielle Situation sei gut und sie würden in Eigentumswohnungen wohnen. Manchmal habe er mit Verwandten Kontakt. Freunde habe er in Afghanistan nicht.

Er sei in seiner Heimat nicht vorbestraft, sei nicht inhaftiert gewesen und habe keine Probleme mit Behörden gehabt. Es würden auch keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen. Er sei nicht politisch aktiv gewesen und kein Mitglied einer politischen Partei gewesen. Auch habe er keine Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit oder Privatpersonen gehabt.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF wie folgt an (wörtliche Wiedergabe aus dem Einvernahmeprotokoll des BFA):

"A: Als meine Eltern Afghanistan verlassen habe war ich damals 7 Jahre alt. Als ich bei den Ausländern gearbeitet habe, habe ich Drohbriefe von der Taliban bekommen.

...

Dann bin ich nach Pakistan gegangen. Ich bin von Pakistan nach Afghanistan gekommen um zu arbeiten, meine Familie war aber in Pakistan. Ich habe in Helmand als Dolmetscher gearbeitet. Ich habe cirka 7 Jahre als Dolmetscher, dann habe ich viele Probleme bekomme. Einmal war ich in Uruzgan, dort wurde eine Bombe explodiert. Wir waren unterwegs und die Taliban hatten die Bombe wegen uns explodiert. Ich habe Augenprobleme wegen dieser Explosion gehabt und habe medizinische Behandlung in XXXX gehabt, dann bin ich wieder nach Quetta geflüchtet zu meiner Familie. In Quetta habe ich auch Probleme bekommen, ich habe als Trainer bei der Grenzpolizei gearbeitet und die pakistanische Geheimagentur hat mein Foto gesehen. Die pakistanische Geheimagentur haben gesagt, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten soll und Sachen über Afghanistan bekannte geben soll. Das wollte ich nicht. Dann habe ich Quetta verlassen und bin nach Herat gegangen, habe mir einen Reisepass ausstellen lassen mit Visum. Dann bin ich legal in den Iran gefahren. Seit ungefähr einem Jahr ist jetzt meine Familie auch zurück nach Afghanistan gekommen, da sie oft von der pakistanischen Geheimagentur gefragt worden sind, wo ich bin und wo ich lebe.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja

F: Was steht genau im Drohbrief?

A: Es steht ich soll mit meiner Arbeit aufhören und ihnen Geld geben. Sie verlange von mir Geld.

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: Würde ich die Probleme nicht haben, könnte ich mir sogar vorstellen wieder in Kabul zu wohnen.

...

F: Wann genau sind Sie von Pakistan nach Afghanistan zurückgegangen?

A: Ich war von 2006 bis 2013 in Afghanistan.

F. Warum sind Sie von Pakistan zurück nach Afghanistan gekommen?

A: Damals bin ich nur wegen der Aufnahmeprüfung bei der Uni nach Afghanistan/Kabul gekommen.

F: Wie kam es dazu, dass Sie in Afghanistan zu arbeiten begannen als Dolmetscher?

A: Als ich die Aufnahmeprüfung bestanden habe, hat mein Vater nicht erlaubt, dass ich in der Universität in der Provinz Khost gehen. In XXXX /Dorf dort waren die britischen Soldaten und die haben dort Basen gehabt, dort habe ich eine englische Prüfung absolviert und wurde dann aufgenommen.

F: Wie sind Sie zu dieser Arbeit gekommen?

A: Ein Freund von mir arbeitete auch mit Briten zusammen ich habe von ihm, diese Arbeit mitbekommen. Er sagte zu mir, dass ich dort eine englische Prüfung machen kann dann werde ich als Dolmetscher aufgenommen.

F: Sie wurden in Afghanistan von den Taliban bedroht. Wie sah diese Bedrohung aus? (Wann/Wo/In welcher Form?)

F: Am Anfang hatte ich keine Probleme mit der Taliban. Erst später bekam ich die Probleme. 9 Monate war ich Helmand dann bin ich nach Kandahar gekommen. Es gab in Kandahar eine amerikanische Firma namens XXXX (Firma in Kabul), dort war ich als Dolmetscher. Da habe ich mehrere Aufträge bekommen, ich bin in verschiedene Provinzen gefahren um zu dolmetschen.

F: Sie wurden in Afghanistan von den Taliban bedroht. Wie sah diese Bedrohung aus?

A: Ich habe Drohbriefe bekommen, Drohanrufe. Sie wollten von mir Informationen haben über amerikanische Soldaten und dann wollten Sie Geld von mir. Sie haben mich gesagt, dass sie mich umbringen werden.

F: Wann bekamen Sie den ersten Drohbrief oder Drohanruf?

A: Als ich in Uruzgan war, damals war die zweite Präsidentenwahl, die haben mich angerufen. Sie haben mir gesagt, dass ich mit der Arbeit aufhören solle oder ich solle Informationen weitergeben.

F: Wie bekam die Taliban Ihre Telefonnummer?

A: Das weiß ich auch nicht.

F: Wie hat die Taliban, dass herausgefunden, dass Sie als Dolmetscher tätig waren?

A: Das weiß ich leider auch nicht.

F: Wie haben Sie die Drohbriefe bekommen?

A: Ich war nicht in der Arbeit anwesend, als ich zurückkam, sagte mir eine Person, dass ich ein Brief bekomme.

F: Welche Person war das?

A: Es kam immer donnerstags eine Person in die Arbeit und gab uns Lebensmittel, diese Person sagte zu mir, er habe für mich ein Drohbrief.

Nachgefragt gebe ich an, dass der Standort der Firma in Uruzgan.

F: Wann kamen die ersten Bedrohungen seitens der Taliban?

A: Das Jahr weiß ich nicht.

F: Wann war die letzte Bedrohung seitens Taliban?

A: im Jahr 2012, welche ich heute vorgelegt habe.

F: Wann sind Sie genau ausgereist aus Afghanistan?

A: Als ich diesen Drohbrief bekam flüchtete ich nach Pakistan im Jahr 2012.

F: Wurden Sie persönlich jemals bedroht und verfolgt?

A: Nein

F: Von wem haben Sie die Drohbriefe bekommen?

A: Wie gesagt, die eine Person die bei uns immer Lebensmittel brachte, sie hat mir den Drohbrief gegeben.

F: Wann genau sind Sie wieder zurück nach Pakistan geflüchtet zu Ihrer Familie?

A: Als ich den letzten Drohbrief erhielt flüchtete ich zu meiner Familie nach Pakistan.

F: Wo haben Sie während Ihrer Arbeit immer gewohnt?

A: In Kabul.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit dem Auto immer in die Arbeit gefahren bin.

F: Sie waren mit dem Auto unterwegs bezüglich Ihrer Aufträge, sind durch verschiedene Provinzen gefahren, hatten Sie damals keine Probleme?

A: Ja wir hatten schon Probleme. Ich wurde auch in Kabul bedroht. Den letzten Drohbrief bekam ich in Kabul.

V: Vorher sagten Sie, dass Sie den letzten von dieser einen Person in Uruzgan bekommen haben und jetzt geben Sie an, dass sie den letzten Drohbrief in Kabul bekommen?

A: Ich habe den Drohbrief von der Taliban bekommen. Ich war in einem Restaurant essen in Kabul, dort waren ein paar Kinder, einer von diesen brachte mir den Drohbrief. Danach habe ich einen Anruf bekommen, und sie warnten mich, da ich jetzt einen Drohbrief erhalten habe.

F: Wissen Sie wer die Personen am Telefon waren?

A: Nein, weiß ich nicht.

F: Haben Sie persönlich Kontakt mit der Taliban gehabt?

A: Nein

F: Haben Ihre Eltern und Geschwister aktuell Probleme in Afghanistan?

A: Die Taliban hat mein Vater angerufen und gefragt wo ich bin.

F: Woher wissen die Taliban, dass Ihre Eltern in Afghanistan leben obwohl sie vorher in Pakistan gelebt haben?

A: Sie bekommen einfach alle Informationen.

F: Welche Probleme haben Ihre Eltern?

A: Die Taliban fragt immer nach mir.

F: Was will die Taliban von Ihnen?

A: Sie möchten Geld von mir.

F: Warum möchten Sie Geld?

A: weil ich mit Amerikaner gearbeitet habe.

F: Wie hieß das Unternehmen für welches Sie gearbeitet haben?

A: " XXXX " und der Standort ist in Kabul und auch in Kandahar.

F: Wie viele Dolmetscher haben hier gearbeitet?

A: in 34 Provinzen haben die Dolmetscher gearbeitet

F: Wurden die anderen Lehrer/Dolmetscher auch bedroht?

A: Ja sie haben auch Probleme gehabt.

F: Seit wann wohnen Ihre Eltern wieder in Afghanistan?

A: Cirka seit einem Jahr

F: Waren Sie je in Kabul (Herat, Mazar e sharif,..), wenn ja, haben Sie dort Bekannte oder Verwandte?

A: Ja ich war einmal schon in Kabul, bin dort aufgewachsen und habe auch dort gelebt.

F: Sie könnten sich in einer sicheren, derzeit ungefährlichen Provinz in Afghanistans niederlassen. Was sagen Sie dazu?

A: In Afghanistan gibt es keine sichere Provinz."

Zu seinem Leben in Österreich gab er an, dass er hier keine Verwandten habe. Er mache einen Deutschkurs für seine A2 Prüfung im nächsten Monat. Schule habe er keine besucht. Er habe freiwillige Tätigkeiten in der Gemeinde verrichtet. Er sei mit Freunden unterwegs, gehe ins Fitnessstudio und verständige sich auf Deutsch. Er lebe von der Grundversorgung. Der BF sei in keinem Verein aktiv, helfe aber manchmal ehrenamtlich in einem Altershaus aus und sei als Dolmetscher im Heim tätig.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der BF folgende Unterlagen vor:

-

Drohbrief samt deutscher Übersetzung (AS 115 und 117).

-

Tazkira Nr. XXXX samt Übersetzung (AS 181 und 119f).

-

Tazkira des Vaters Nr. XXXX (AS 183)

-

Empfehlungsschreiben " XXXX , XXXX , Kandahar" (AS 127).

-

Dienstausweis " XXXX " bzw. " XXXX " (AS 129).

-

"Brigade Surgeon Certificate" der " XXXX " über die Absolvierung eines Erste-Hilfekurses (AS 131).

-

Bestätigung über die Absolvierung eines "Hardware and Network Essential courses" von 01. Februar 2009 bis 30. April 2009 des "

XXXX ".

(AS 133).

-

Empfehlungsschreiben des " XXXX ", datiert mit 01.01.2011 (AS 135).

-

"Interpreter Certificate" des " XXXX " " XXXX " in der " XXXX " von 15.01.2010 bis 15.02.2011 (AS 137).

-

ÖSD-Zertifikat, wonach der BF die Prüfung A1 mit "sehr gut" bestanden habe.

-

Teilnahmebestätigung und Kursanmeldebestätigung an einer Bildungsveranstaltung "AW 1a EX-Stufe A1/1" vom 10.10.2016 bis 05.12.2016.

-

Bestätigung einer pädagogischen Hochschülerschaft über die Teilnahme an einem Deutschkurs.

-

Bestätigung über den Besuch von Deutschkursen für Asylwerber A1, Teil 1; A1, Teil 2 sowie A2, Teil 1.

-

Bestätigung von " XXXX " über die ehrenamtliche Tätigkeit (Dolmetschertätigkeiten) bei Rechtsberatergesprächen für die Sprache Farsi, Pashtu, Russisch, Englisch und Deutsch, datiert mit 13.10.2017.

-

Nachweis über die Verrichtung einer freiwilligen Tätigkeit bei "

XXXX -Zusammenhelfen Oberösterreich" in der Zeit am 14.06.2017.

-

Bestätigung über die Verrichtung von einer freiwilligen Tätigkeit in einen Nachbarschaftsverein am 01.07.2017.

-

Nachweis über die Verrichtung von einer freiwilligen Tätigkeit am 09.06.2017 sowie am 24.06.2017 bei " XXXX - Die Freiwilligenmesse Oberösterreich".

-

Bestätigung über regelmäßige Dolmetschertätigkeiten des BF seit September 2016 bei der XXXX .

-

Nachweis über eine ehrenamtliche Tätigkeit von 20.09.2016 bis 27.09.2016.

-

Bestätigung über die Teilnahme an Workshops (von April bis Juni 2016) am " XXXX ".

-

Befund eines Augenarztes vom 22.08.2015, wonach beim BF die Diagnosen "Myoper Astigmatismus bds, Cat. Polaris post. rechts, Anisometropie, Amblyopie recht" erstellt wurden. Weiters wurde ausgeführt "Momentan noch keine Indikation zur Kat. OP rechts. Der Patient ist soweit mit Kontaktlinsen gut versorgt, Kontrolle in 1 a oder sofort bei akuten Beschwerden."

-

Verordnungsschein für Sehbehelfe vom 03.05.2015, Begründung "R/L Myoper Astigmatismus, Anisometropie, L Amblyopie".

-

Befund eines Röntgeninstituts, datiert mit 20.01.2016, worauf "Unauffälliges Sonogramm des Oberbauches" festgehalten wurde.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Das Bundesamt stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekenne und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Seine Identität habe mangels eines unbedenklichen Identitätsdokumentes nicht festgestellt werden können. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und stamme aus der Provinz Logar. Vor seiner Ausreise habe er in Kabul gelebt. Es habe nicht festgestellt werden, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten von den Taliban bedroht worden sei oder er in Afghanistan einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatorganen unterliege. Es hätte auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft gewesen seien. Diese seien widersprüchlich, unplausibel und nicht nachvollziehbar. Einmal habe er gesagt, er habe den Drohbrief von einer Person bekommen, welche donnerstags immer Lebensmittel in die Arbeit gebracht habe, im Gegensatz dazu, habe er an einer anderen Stelle der Einvernahme wiederum angegeben, den Drohbrief in Kabul von kleinen Kindern bekommen zu haben. Hinsichtlich des Drohbriefes lasse sich nicht feststellen, ob es sich um ein Original oder eine Fälschung handle. Der Drohbrief sei somit keiner Verifizierung zugänglich. Es sei amtsbekannt, dass in Afghanistan auch ein reger Handel mit gefälschten Drohbriefen betrieben werde. Es sei leicht, sich einen derartigen Drohbrief zu besorgen oder besorgen zu lassen. Zudem sei er in dem Drohbrief lediglich dazu aufgefordert worden, eine Geldstrafe zu bezahlen und mit der Tätigkeit aufzuhören. Auch dem Vorfall bei dem einmal in Uruzgan eine Bombe explodiert wäre, komme keine asylrelevante und individuelle Gefährdung zu. Hinzu komme weiters, dass es seiner gesamten Familie möglich sei nach wie vor in Kabul zu leben. Auch die Angabe, wonach die Taliban den Vater angerufen und nach dem BF gefragt hätten, sei nicht glaubwürdig. Seine Familie habe sich bis vor einem Jahr in Pakistan aufgehalten, woher die Taliban die Information habe, dass die Familie jetzt in Kabul lebe, sei völlig unlogisch und habe der BF dazu auch keine konkrete Antwort geben können. Auch hinsichtlich seiner Dolmetschertätigkeiten habe sich der BF in Widersprüche verstrickt. So habe er anfangs angegeben, die Firma für die er gearbeitet habe, habe " XXXX " geheißen, während er an späterer Stelle behauptet habe für die Firma " XXXX " tätig gewesen zu sein. Zu den vorgelegten Beweismitteln werde angemerkt, dass Arbeitsbestätigungen auf illegalem Weg besorgt bzw. selbst erstellt werden können. Da sich der von ihm geschilderte Vorfall (Bedrohung durch die Taliban) bereits drei Jahre vor seiner Ausreise abgespielt habe, fehle es auch am notwendigen zeitlichen Verhältnis zu seiner Ausreise. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr liege somit nicht vor. Beim Vorbringen des BF handle es sich nicht um tatsächliche Ereignisse, sondern vielmehr um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt.

Betreffend die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass der BF gesund und arbeitsfähig sei. Er verfüge über Angehörige (Eltern, Geschwister) in Kabul und könne Unterstützung bekommen. Er habe Schulerfahrung und Berufserfahrung als Dolmetscher. Er sei wirtschaftlich abgesichert und könne für seinen Unterhalt sorgen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Es liege eine relevante Gefährdungslage bezüglich seiner unmittelbaren Heimatprovinz Logar vor, aber nicht für Afghanistan allgemein. Die Sicherheitslage in Kabul sei ausreichend sicher und komme als IFA in Frage. Er sei mit den kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut. Zudem könne im Rahmen der Rückkehrhilfe eine finanzielle Hilfe als Startkapital für die Fortsetzung des Lebens in Afghanistan gewährt werden und könne er bei einem Neubeginn unterstützt werden.

Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF keine Angehörigen in Österreich habe. Er habe bereits die A1 Deutsch-Prüfung abgelegt, Deutschkurse besucht und nehme am gesellschaftlichen Leben in seiner aktuellen Heimatgemeinde teil. Er sei in keinem Verein aktiv und mache Dolmetschertätigkeiten. Er gehe ab und zu ins Fitnesscenter und treffe sich mit Freunden. Zudem verrichte er manchmal freiwillige Tätigkeiten in seiner Gemeinde. Ein über das übliche Maß hinausgehendes Privatleben habe nicht festgestellt werden können. Er sei unbescholten und lebe von der Grundversorgung.

5. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die vollumfängliche Beschwerde, die insbesondere ausführt, die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan seien unvollständig. Eine Zusammenfassung von ACCORD (letzte Aktualisierung 3. August 2017) würde deutlich machen, dass eine Abschiebung des BF aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan nicht zulässig sei. Auch aus zahlreichen anderen Berichten, beispielsweise der Schweizer Flüchtlingshilfe (vom 30.09.2016 und 19.06.2017) sowie von UNHCR zur Situation in Afghanistan (von Dezember 2016) gehe dies hervor. Der BF sei bei einer Rückkehr einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden. Zudem sei auch die Beweiswürdigung unschlüssig. Der BF habe eine Tazkira vorgelegt und sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde seine Identität nicht habe feststellen können. Hinsichtlich des Widerspruches zum Erhalt der Drohbriefe, wolle der BF angeben, dass er mehrere Drohbriefe bekommen habe, die meisten vom Lebensmittellieferanten, den jetzigen im Restaurant in Kabul. Die Feststellung, dass der BF nur einen Drohbrief und einen Drohanruf erhalten habe, sei völlig aktenwidrig. Auch wenn die Behörde davon ausgehe, dass die Taliban zum Großteil aufgegeben habe, mit Drohbriefen vorzugehen und viele Menschen Drohbriefe kaufen würden, um ihre Fluchtgründe zu stärken, so gehe aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hervor, dass dies schon vorkommen würde. Soweit sich die Behörde darauf stütze, dass der BF einmal angegeben habe für die Firma " XXXX " und ein anderes Mal für die Firma " XXXX " gearbeitet zu haben, so sei festzuhalten, dass der BF für unterschiedliche Unternehmen gearbeitet habe und es bei der Einvernahme anscheinend zu einem Missverständnis gekommen sei. Das Camp heiße " XXXX " und sei dies auch auf dem vorgelegten Ausweis erkennbar. Auch die Firma " XXXX " gehe aus den Unterlagen hervor. Die Behörde hätte hinsichtlich der Ausweise Nachforschungen vornehmen müssen. Es werde daher der Antrag gestellt, die von der belangten Behörde verabsäumten Nachforschungen durchzuführen. Schon bei einer Assoziation mit den USA bzw. der US-Streitkräfte drohe eine Verfolgung durch die Taliban. Die angeblichen Widersprüche der Behörden seien konstruiert und willkürlich. Der BF habe ein widerspruchfreies, nachvollziehbares Vorbringen erstattet und glaubhaft vorgebracht in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ihm drohe Verfolgung aufgrund der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen/Unternehmen und der Tatsache, dass die Taliban eine solche Zusammenarbeit als Verrat ansehen würden, Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung. Auch der Umstand, dass er sich im westlich geprägten Österreich angepasst habe, könne ihn zur Zielscheibe von Übergriffen in Afghanistan machen. Es bestehe auch keine IFA, da in keinem Teil des Staates Verfolgungsfreiheit gegeben sei. Die Taliban würden ihn in ganz Afghanistan ausfindig machen können. Dem BF hätte Asyl gewährt werden müssen. Ansonsten hätte sie ihm aufgrund der prekären Sicherheitslage subsidiären Schutz gewähren müssen. Dem BF sei es nicht möglich unbemerkt nach Afghanistan einzureisen und sich dort eine Existenzgrundlage aufzubauen. Er würde in Afghanistan keine Arbeit finden. Die Situation in Kabul sei sehr unsicher. Eine Abschiebung würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF gutes Deutsch (A2) spreche, seine Deutschkenntnisse stetig verbessere und in vielen Projekten ehrenamtlich geholfen habe. Er habe viele österreichische Freunde und Bekannte und habe einen Erste-Hilfekurs absolviert. Eine Rückkehrentscheidung stelle einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Mit der Beschwerde legte der BF folgende Unterlagen vor:

-

Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016.

-

Frederike Stahlmann, Halle (Saale) im Asylmagazin 3/2017, "Überleben in Afghanistan?" und "Bedrohung im sozialen Alltag Afghanistans"

-

Frederike Stahlmann, Halle (Saale) im Asylmagazin 3/2017, "Der fehlende Schutz bei Verfolgung und Gewalt durch private Akteure"

-

Bestätigung, wonach der BF das ÖSD A2 Zertifikat bestanden habe.

-

Bestätigung, wonach der BF einen Kurs zum Thema "Erste Hilfe" besucht habe.

-

Diverse Fotos, auf denen der BF bei seiner Arbeit als Dolmetscher zu sehen sei.

6. Am 22.08.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF aktuelle Feststellungen zu Afghanistan (Stand: 29.06.2018) und wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer Stellungnahme gewährt. Der BF brachte keine Stellungnahme ein.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF in Anwesenheit seiner Vertreterin ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsmitschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

In der Verhandlung legte der BF folgende Unterlagen vor:

-

Nachweis über Freiwilligentätigkeiten als Mitarbeiter in der Gruppe " XXXX " (Mithilfe bei Organisation, Teilnahme an Kochnachmittagen und am wöchentlichen Sprachcafe, Community Cooking, verschiedene Veranstaltungen, Teilnahme an Kochevents und Catering).

-

Fotos betreffend die Tätigkeit bei " XXXX ".

-

Nachweis über Freiwilligentätigkeiten bei " XXXX in Oberösterreich

-

Gemeinsam für geflüchtete Menschen", Tätigkeit: Catering.

-

Nachweis über Freiwilligentätigkeiten bei der Organisation " XXXX ", Tätigkeit: Mitarbeit beim Getränkeausschank und an der Kassa.

-

Ausweis " XXXX ".

-

Ausweis XXXX 2018, " XXXX ", worauf der BF als "Artist" angeführt wird.

-

Maturazeugnis, ausgestellt in Afghanistan.

-

Ausdrucke eines E-Mail-Verkehrs.

Zudem legte der BF eine Stellungnahme vor. Darin wird ausgeführt, dass der BF bei einer Rückkehr aufgrund seiner Taliban- und regierungsfeindlichen (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Die Länderberichte würden bestätigen, dass die Taliban auch in der Lage seien, Zielpersonen in Großstädten ausfindig zu machen und sich die asylrelevante Gefährdung des BF somit auf das gesamte Staatsgebiet erstrecke. Aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 09.08.2018 gehe hervor, dass die Taliban noch immer eine bedeutende Macht in Afghanistan seien. Sie würden zwar in Gruppen agieren, seien aber in übergeordnete Organisationsstrukturen eingebunden. Aus der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. Rasuly gehe hervor, dass jeder, der mit ausländischen oder afghanischen Organisationen kooperiere oder als einfacher Arbeiter eine Arbeit aufnehme, von den Taliban bestraft werden könne und dies zum Tod führen könne. Es sei daher davon auszugehen, dass die Taliban den BF ausfindig machen können, dieser mit massiven Repressionen zu rechnen habe und ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung drohe. Weiters wurde ausgeführt, dass sich laut dem ACCORD-Bericht vom 07.12.2018 die Lage in der Provinz Balkh verschlechtert habe und die Benützung der Straßen um Mazar-e Sharif ein großes Sicherheitsrisiko mit sich bringe. IDPs würden überwiegend unter unzumutbaren Umständen leben. Kabul sei von high-profile Angriffen der Taliban betroffen. Die UNHCR-Richtlinien würden zeigen, dass die Aufnahmekapazitäten in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif stark überlastet seien. Es gebe kaum Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. Das Gutachten von Frederike Stahlmann belege, dass die Zughörigkeit zu einem sozialen Netzwerk essentiell sei, um Zugang zu grundlegenden Leistungen bekommen zu können. Auch würden Personen, die lange im Ausland gewesen seien als verwestlicht wahrgenommen werden und seien diese in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Auch würden Afghanen laut dem Fact Finding Mission Report nicht mit Unterstützung durch öffentliche Behörden rechnen können. Auch wurde auf die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 verwiesen, welche auch auf die Dürre in Herat und Mazar-e Sharif hinweisen würden. Eine Neuansiedelung des BF in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif sei nicht zumutbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist ein Staatsangehöriger Afghanistans, bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit) und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Der BF hat in Afghanistan eine Verlobte. Er hat keine Kinder.

Die Identität des BF konnte mangels der Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht festgestellt werden.

Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch Dari, Englisch und ein wenig Deutsch.

Der genaue Geburtsort und die Aufenthaltsorte des BF in Afghanistan bzw. in Pakistan konnten nicht festgestellt werden.

Der BF hat mehrere Jahre lang die Schule besucht, seine konkrete Schulbildung konnte allerdings nicht festgestellt werden.

Die Familie des BF (Eltern, 2 Schwestern, 3 Brüder und Onkel väterlicherseits) sowie seine Verlobte leben in Afghanistan (Kabul). Die Familie des BF lebt in Kabul in einer Eigentumswohnung. Der BF steht mit seinen Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt.

Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden oder ihn in seiner Arbeits- oder Leistungsfähigkeit einschränken würden.

Der BF ist arbeitsfähig sowie leistungsfähig und kann bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Das Vorbringen des BF, im Herkunftsland als Dolmetscher (u.a. für amerikanische Firmen) tätig gewesen zu sein und aufgrund dieser Tätigkeit von Mitgliedern der Taliban Drohbriefe bzw. Drohanrufe bekommen zu haben, hat sich als unglaubwürdig erwiesen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ist der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.

Er wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder aufgrund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwo Probleme. Er war nie politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an.

Der BF hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung iSd GFK glaubhaft gemacht.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Der BF ist volljährig, anpassungsfähig, arbeits- und leistungsfähig, kinderlos und nicht verheiratet. Er verfügt in Afghanistan über ein familiäres Netzwerk in Form seiner Eltern, seiner Geschwister und seiner Onkel.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Es ist dem BF möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif läuft er nicht Gefahr, aufgrund seines Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten oder dass sich seine Gesundheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstünden.

Er kann die Städte Herat und Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

1.4. Zum (Privat) Leben des BF in Österreich:

Der unbescholtene BF hält sich seit etwa drei Jahren und acht Monaten im Bundesgebiet auf. Er bezieht laufend Leistungen aus der Grundversorgung und geht keiner Beschäftigung nach. Im Jahr 2015 hat er ein Jahr lang privat gemeinsam mit einem Freund gewohnt, derzeit wohnt er wieder in einer Unterkunft für Asylwerber. Er hat in Österreich bereits Deutschkurse besucht und die Prüfung A2 erfolgreich abgeschlossen. Zudem hat der BF ehrenamtliche Tätigkeiten als Dolmetscher (für die Sprachen Paschtu, Dari und Englisch) verübt, freiwillige Tätigkeiten für einen Verein (Mitarbeit bei verschiedenen Veranstaltungen, Caterings, Kochevents) verrichtet und an Workshops sowie einem Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen. In seiner Freizeit geht er ins Fitnessstudio und trifft sich mit Freunden. Er gehört keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung in Österreich an. Er führt kein Familienleben in Österreich und hat auch keine sonstigen engen sozialen Bindungen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten