Entscheidungsdatum
27.03.2019Norm
EMRK Art.3Spruch
L524 2143904-1/24E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA Irak, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2019, L524 2143904-1/20E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 21.03.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2019, L524 2143904-1/20E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
"Die Rw stellt den Antrag ihrer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das revisionsgegenständliche Erkenntnis, mit welchem die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt wurde, ist vollstreckbar. Ein Vollzug dieser Entscheidung würde bedeuten, dass die Rw trotz eventueller Behebung des Erkenntnisses im Irak sein könnte.
Die Abschiebung während der anhängigen Revision stellt einen unverhältnismäßigen schweren Nachteil für den Rw dar und ist es dem österreichischen Staat eher zumutbar, bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens die Anwesenheit des Rw in Österreich zu dulden.
Die Rw würde sich im Falle einer Abschiebung in den Irak, wie in der Revision ausgeführt, in einer Notlage wiederfinden, in welcher Art 3 EMRK mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit verletzt werden würde. Außerdem wäre durch die nicht gerechtfertigte räumliche Trennung von ihrer Familie, sowohl das Recht auf ein Familien- und Privatleben der Rw, als auch das ihrer Familie verletzt.
Die Rw hat sich in Österreich immer Wohl verhalten. Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine dem entgegenstehende Nachteile erwachsen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2143904.1.01Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019