TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/27 G307 2196616-1

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G307 2196616-1/14E

G307 2196612-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der XXXX, geb. XXXX, und 2. des XXXX, geb. XXXX, beide StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER in 8700 Leoben, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2018, Zahlen XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2), letzterer gesetzlich vertreten durch die BF1, stellten jeweils am 24.10.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK iSd. § 55 Abs. 1 AsylG.

2. Am 22.02.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 im Aufenthaltstitelantragsverfahren vor dem BFA statt.

3. Mit Schreiben vom 22.02.2018 wurden die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom BFA über die in Aussicht genommene Ablehnung der zuvor genannten Anträge sowie Erlassung von Rückkehrentscheidungen in Kenntnis gesetzt. Geleichzeitig wurden die BF zur dahingehenden Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.

Mit am 18.04.2018 beim BFA eingebrachtem gemeinsamen Schriftsatz nahmen die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) hiezu Stellung.

4. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, dem RV der BF zugestellt am 25.04.2018, wurden die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

5. Mit per Telefax am 18.05.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhoben die BF durch ihren RV gegen die im Spruch genannten Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Behebung der angefochtenen Bescheide und Stattgabe der Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art 8 EMRK, in eventu die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zurückverweisung der Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

6. Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 28.05.2018 vom BFA vorgelegt.

7. Am 06.11.2018 fand im BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF1 sowie deren RV persönlich teilnahmen und die Eltern der BF1 als Zeugen einvernommen wurden.

Die belangte Behörde wurde geladen, blieb der Verhandlung jedoch entschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führen die im Spruch angegeben Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige der Republik Serbien. Die BF sind der serbokroatischen Sprache mächtig.

BF1 ist ledig und leibliche Mutter des BF2.

1.2. Die BF halten sich seit 22.10.2017 durchgehend im Bundegebiet auf.

1.3. Die BF1 war von XXXX2007 bis XXXX2008 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Darüber hinausgehende Aufenthaltstitel besitzen die BF nicht.

1.4. Der Lebensmittelpunkt der BF lag bis zu deren letzten Einreise ins Bundesgebiet in Serbien, wo sie gemeinsam im Haus des Vaters der BF1 wohnhaft waren.

Vor deren aktuellen Aufenthalt in Österreich reisten die BF immer wieder, unter Nutzung der sichtvermerksfreien Einreiseberechtigung serbischer Staatsbürger nach Österreich und hielten sich kurzfristig - längstens zwei Wochen - im Bundesgebiet auf.

1.5. Die Eltern der BF1 halten sich seit 25 Jahren in Österreich auf, sind im Besitz von Daueraufenthaltsberechtigungen und haben die BF in Serbien regelmäßig besucht.

1.6. Die BF leben mit den Eltern der BF1 im gemeinsamen Haushalt und wird der Unterhalt der BF von diesen, welche insgesamt ca. monatlich € 3.000,00 netto ins Verdienen bringen, zur Gänze getragen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF einen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen gegenüber den Eltern der BF1 haben oder sich diese rechtsverbindlich zur Leistungen derartiger Zuwendungen verpflichtet haben.

1.7. BF1 ist selbst- und der BF2 beim Vater der BF1 mitversichert.

1.8. BF1 besuchte in Serbien für mehrere Jahre die Schule und schloss die Ausbildung zur Verkäuferin ab, war jedoch nie erwerbstätig.

BF2 ging 3 Jahre lang in Serbien in die Schule.

1.9. BF1 erhält monatlich etwa € 50,00 an Unterhaltszahlungen für den BF1 und wurde der Lebensunterhalt der BF in Serbien von den Eltern der BF1 getragen.

1.10. BF1 ist gesund und arbeitsfähig, geht jedoch keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass die BF1 eine Arbeitsstelle im Bundesgebiet in Aussicht hat.

BF2 leidet an Paresis N. Facialis otogenes lat. Sin. Seit 08/2011, Z.n. Tympanomastoidektomie lat sin 08/2012 und Z.n. Borreliose (lgG pos 30, lg/M neg), und wurde zuletzt mit Physiotherapie und Akkupunktur behandelt. Weder das Bestehen einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder Einschränkung im Alltag, noch die Notwendigkeit einer aktuellen Behandlung konnten festgestellt werden.

BF2 wurde bereits im Herkunftsstaat behandelt und konnte nicht festgestellt werden, dass eine Fehlbehandlung in Serbien erfolgte.

1.11. Die BF stellten bereits in den Jahren 2011 und 2013 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln, welche negativ beschieden wurden.

1.12. Im Bundesgebiet halten sich zudem weitere Familienangehörige der BF auf. Ein gemeinsamer Haushalt oder ein Abhängigkeitsverhältnis in Bezug zu diesen konnte jedoch nicht festgestellt werden.

1.13. BF2 besucht die Schule im Bundesgebiet und hat BF1 wiederholt Deutschkurse besucht sowie die Integrationsprüfung auf des Niveaus "B1" am 25.01.2019 erfolgreich abgeschlossen.

Die BF erweisen sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.

1.14. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

1.15. Anhaltspunkte welche einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) der BF in den Herkunftsstaat entgegenstünden, konnten nicht festgestellt werden.

1.16. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Serbien:

Grundversorgung/Wirtschaft

Serbiens Wirtschaft befindet sich auf dem Weg der Transformation und Modernisierung. Heute ist Serbien eine liberale Marktwirtschaft, die damit kämpft, sich seiner historischen Altlasten - politische Einflussnahme in die Wirtschaft, wirtschaftliche Regression und Modernisierungsblockade - zu entledigen. Nach Wirtschaftssektoren aufgeteilt steht der Dienstleistungssektor an erster Stelle, er erwirtschaftete 2011 64,3% des BIP; es folgt die Industrie mit 26,6% und die Landwirtschaft mit 9,0%. Im Rahmen des EU-Integrationsprozesses hat die serbische Regierung in den zurückliegenden Jahren eine Vielzahl an Gesetzen an EU-Standards angepasst. Ein weiterhin ungelöstes Strukturproblem liegt in der hohen Arbeitslosigkeit und der ungünstigen Beschäftigungsstruktur (GIZ 3.2016).

Die Arbeitslosenquote liegt laut offizieller Statistik bei 17,9% (VB 29.5.2016). Inoffiziell ist die Arbeitslosenquote viel höher aufgrund der versteckten Arbeitslosigkeit. Ein besonderes Problem stellt die Jugendarbeitslosigkeit mit über 50% dar. 2011 gab es in Serbien 1.732.000 Beschäftigte - davon waren allerdings 130.000 ohne Bezahlung und 400.000 Beschäftigte erhielten nur den garantierten Mindestlohn von 16.000 Dinar (rund 150 Euro). Dieser Beschäftigtenzahl standen im gleichen Jahr 753.000 Arbeitslose sowie 1,69 Mio. Rentner gegenüber (GIZ 3.2016).

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Das in Euro umgerechnete Realeinkommen sank von EUR 400 im Jahr 2008 auf 380 im Jahr 2014. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60% des Durchschnittseinkommens festgesetzt, im Herbst 2014 erfolgte eine progressive Rentenkürzung zwischen 3% und 10%. Die Durchschnittsrente 2014 lag bei umgerechnet 201 Euro. Die Inflationsrate betrug 2014 1,7%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandžak darunter. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern (AA 23.11.2015).

Ungefähr 10% der Bevölkerung leben in Armut. Das monatliche Mindesteinkommen betrug USD 193. Ein Arbeitsinspektorat ist für die Umsetzung und Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich zuständig. Viele Firmen ohne gewerkschaftliche Präsenz können oder wollen allerdings den Mindestlohn und verpflichtende Sozialleistungen nicht zahlen. Viele nicht registrierte Arbeiter melden aus Furcht vor einem Jobverlust Arbeitsübertretungen gar nicht, informelle Arbeitsverhältnisse gab es besonders in Handel, Hotelgewerbe, Baugewerbe und in der Landwirtschaft (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

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VB des BM.I in Serbien (29.5.2016): Auskunft des VB, per E-Mail

Sozialbeihilfen

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt (AA 23.11.2015).

Seit Oktober 2000 konnten Ansprüche auf Sozialbeihilfe vom Staat wieder erfüllt werden und das System stabilisierte sich nachhaltig. Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Das Wohlfahrtsamt hat verschiedene Aufgaben (u.a. Unterstützung von Personen oder Familien ohne Einkommen; Unterstützung von gefährdeten Familien; Unterstützung von Waisenkindern; etc.), wobei darauf hingewiesen wird, dass der tatsächliche Zugang nicht grundsätzlich garantiert werden kann. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich).

Eltern oder Familien haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie serbische Staatsbürger sind, ihren Wohnsitz in Serbien haben und über eine staatliche Krankenversicherung für das erste, zweite, dritte und vierte Kind verfügen. Das Kindergeld wird auf das Konto der Familie überwiesen. Die Familie erhält Kindergeld für einen Zeitraum von 6 Monaten ab der Vorlage aller erforderlichen Dokumente. Der entsprechende Verlängerungsantrag muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der 6 Monate gestellt werden. Die Zufluchtsstätte für obdachlose Kinder hat im Jahr 2008 an neuer Stelle ihre Arbeit aufgenommen mit dem Ziel, Lebensmittel, saubere Kleidung und Zugang zu verschiedenen Fachleuten zu gewähren. Das Angebot richtet sich an Kinder, die auf den Straßen Belgrads leben und arbeiten (IOM 8.2014).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

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IOM - International Organization for Migration (8.2014):

Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298084&vernum=-2, Zugriff 17.6.2016

Medizinische Versorgung

Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil und es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel an finanziellen Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet (IOM 8.2014).

In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Generell ist eine Registrierung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. "Obligatorische" Impfungen sowie gezielte präventive Untersuchungen (staatliches "Screening") sind ebenfalls kostenlos (AA 23.11.2015).

Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet. Der Standard der Krankenhäuser ist oft sehr bescheiden (EDA 10.5.2016). In der ersten Hälfte des zurückliegenden Jahrzehnts hat die serbische Regierung mithilfe der Weltbank eine Reform des Gesundheitswesens " in Angriff genommen. So wurde die Transparenz im Gesundheitssystem, insbesondere im privaten Sektor wesentlich erhöht. Die Ausgaben des Versicherungsfonds konnten stabilisiert werden. Ein modernes Medizinkonzept, das den Schwerpunkt auf Vorsorge und Präventivmedizin setzt, wurde eingeführt. Die Strukturprobleme des serbischen Gesundheitswesens sind allerdings geblieben. Das bezieht sich v.a. auf die steigende Finanzierungslücke durch das öffentliche Krankenversicherungssystem, das zurückgeht auf eine alternde Bevölkerung und eine niedrigen Beschäftigungsgrad (GIZ 3.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

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EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (10.5.2016): Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 16.6.2016

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2016): Serbien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/serbien/gesellschaft/, Zugriff 16.6.2016

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IOM - International Organization for Migration (8.2014):

Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298084&vernum=-2, Zugriff 17.6.2016

Behandlung nach Rückkehr

Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Falls die Rückkehrer nach ihrer Rückkehr nach Serbien nicht wissen, wo sie unterkommen sollen, können sie an eine von vier Notunterkünften verwiesen werden (in Obrenovac, Sabac, Zajecar und Bela Palanka), allerdings nicht länger als für einen Zeitraum von 14 Tagen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. In der Regel kehren Rückkehrer in die Republik Serbien an den Ort zurück, der ihr letzter Wohnsitz gewesen ist, da Kranken- und Sozialversicherungsschutz nur gewährleistet werden kann, wenn man über einen melderechtlich erfassten Wohnsitz verfügt (AA 23.11.2015).

Es gibt derzeit kein staatlich organisiertes und zentral koordiniertes Programm für die Integration von allein heimkehrenden Frauen und Müttern, die nicht bereit oder in der Lage sind, zu ihren Familien zurückzukehren. Darüber hinaus bestehen viele nicht-staatliche Frauenverbände, die zahlreiche Aktivitäten für die Unterstützung der Frau und zur Behandlung spezieller Probleme in diesem Bereich ausüben. Man kann sagen, dass die Frauenbewegung mit besonderer Betonung nichtstaatlicher Projekte in Serbien gut entwickelt ist (IOM 8.2014).

Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann, unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, nach der Ankunft in Serbien ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr medizinische Notfallhilfe in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden (IOM 8.2014).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

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IOM - International Organization for Migration (8.2014):

Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298084&vernum=-2, Zugriff 17.6.2016

Medizinische Versorgung von Rückkehrern:

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer aus dem Ausland, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer, nicht nach denselben Regeln behandelt werden wie in Serbien lebende Patienten. Für die Wieder-Anmeldung bei den relevanten Behörden und Dienststellen ist eine Identitätskarte (ID) eine unabdingbare Voraussetzung. Falls diese nicht mehr vorhanden sein sollte, kann sie bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden. Rückkehrer sind während einer Frist von 30 Tagen, höchstens während 60 Tagen, bei Notfall-Behandlungen auch von der Bezahlung von Patientenbeteiligungen befreit (siehe Kapitel 8.2). Von Rückkehrern mitgebrachte Verschreibungen von Medikamenten, auch von solchen der neusten Generation, können in der Regel fortgeführt und medizinisch begleitet werden. Die dafür notwendigen medizinischen Kenntnisse sind grundsätzlich vorhanden.

Quellen:

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Dienstreise Serbien. Staatsekretariat für Migration (SEM). Auskunft Verschiedene Abteilungen des Klinikums Niš und des Regionalspital in Vranje. 01.06.2016.

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Bundesamt für Migration, Nürnberg. 2016. International Organization for Migration, Genf, 2016. Country Fact Sheet Serbien (2016).

http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/2016/Serbien_CFS_DE_ 2016.pdf (28.04.2017).

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Schweizer Botschaft in Belgrad. Auskunft auf Anfrage. 25.04.2017.

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Dienstreise Serbien. Staatsekretariat für Migration (SEM). Auskunft Verschiedene Abteilungen des Klinikums Niš und des Regionalspitals in Vranje. 01.06.2017.

Kosten

Patienten, die über keine Krankenversicherung verfügen, müssen für die Behandlungskosten theoretisch vollständig aufkommen. Medizinische Notfälle sind von dieser Regelung ausgenommen.149 In Serbien haben jedoch viele Personen eine Krankenversicherung und damit Zugang zum Gesundheitssystem. Es gibt zwei Kategorien von Zugangsberechtigungen zur Krankenversicherung: Einerseits durch die Berufstätigkeit (den Arbeitgeber), andererseits aufgrund einer Anspruchsberechtigung im Fall einer fehlenden Erwerbtätigkeit oder von Arbeitslosigkeit (siehe unter 8.1). Falls das Gesamteinkommen aller in einem Haushalt lebenden Personen einen bestimmten Betrag (2015: RSD 19'300) übersteigt, müssen RSF 2'400, auch im Fall einer Arbeitslosigkeit, in die Krankenversicherung einbezahlt werden.150 Berufstätige werden vom Arbeitgeber versichert, Arbeitslose aus Kosten des Staates. In beiden Fällen gilt, wenn ein Familienmitglied versichert ist, so ist die übrige Familie automatisch mitversichert.151 Das heisst, Kleinkinder sind via ihre Eltern versichert, Ehegatten durch ihre Ehepartner.152 Auf der Webseite des Gesundheitsministeriums kann der serbische Gesundheitsfonds direkt betreffend aller Fragen im Zusammenhang mit der obligatorischen Krankenversicherung kontaktiert werden.153

Kostenbefreite Gruppen und Krankheitsbilder

Die Krankenversicherung wird vom Serbischen Institut für Gesundheitsversicherungen geleitet, welches dem serbischen Gesundheitsministerium unterstellt ist.154 Die folgenden Personengruppen ohne Einkommen sind aufgrund von Artikel 17 und 22 des Krankenversicherungsgesetzes155 gesetzlich krankenversichert: ? Kinder unter 15 Jahren ? Schüler und Studenten bis zum Ende der regulären Ausbildung (maximal bis zum Erreichen des 26. Lebensjahres) ? Frauen während der Schwangerschaft, Geburt und Mutterschaft bis ein Jahr nach der Geburt ? Personen über 65 Jahren ? Sozial bedürftige Personen, dauerhafte Bezieher von Sozialhilfe oder anderen materiellen Hilfen (in Übereinstimmung mit den Sozialversicherungsvorschriften) ? Arbeitslose und Personen mit einem Einkommen unter einer gesetzlich festgelegten Grenze ? Personen, die Nothilfe benötigen ? Personen, die Volkszugehörige der Roma sind ? Flüchtlinge und Vertriebene ? Personen mit Behinderungen (nach Definition des Gesundheitsministeriums) ? Patienten mit chronischen Krankheiten: HIV/AIDS Patienten, Autoimmunerkrankungen, Infektionskrankheiten, bösartige/onkologische Erkrankungen, Dialysepatienten, Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 (insulinpflichtig), chronische Psychosen (Schizophrenie), bipolare Störungen, Epilepsie, multiple Sklerose (MS), Transplantationspatienten.156

Quellen:

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Schweizer Botschaft in Belgrad. Auskunft auf Anfrage. 09.02. 2015.

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Schweizer Botschaft in Belgrad. Auskunft auf Anfrage. 09.02. 2015.

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Bundesamt für Migration, Nürnberg. 2016. International Organization for Migration, Genf, 2016. Country Fact Sheet Serbien (2016).

http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/2016/Serbien_CFS_DE_ 2016.pdf (28.04.2017).

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Schweizer Botschaft in Belgrad. Auskunft auf Anfrage. 09.02.2015.

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Ministry of Health of the Republic of Serbia: For any questions concerning the certification of health cards and the implementation of compulsory health care insurance please contact the Republic Fund of Health Insurance. http://www.zdravlje.gov.rs/showpage.php?id=336 (26.04.2017).

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Schweizer Botschaft in Belgrad. Auskunft auf Anfrage. 25.04.2017.

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Health Insurance Law in englischsprachiger Übersetzung auf der Webseite des staatlichen Institute for Social Insurance. Belgrad:

Health Insurance Act:

http://www.zso.gov.rs/doc/Health%20Insurance%20Act.pdf (25.04.2017).

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Schweizer Botschaft in Belgrad. Auskunft auf Anfrage. 25.04.2017.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Verwandtschaft der BF zueinander, seinerzeitigem Besitz einer Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsdauer und Besitz von Aufenthaltstiteln der Eltern der BF1 sowie negativer Bescheidung von Aufenthaltstitelanträgen in den Jahren 2011 und 2013 getroffen wurden, beruhen diese auf den jeweiligen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden, welchen weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung und schriftlichen Stellungnahme entgegengetreten wurde.

Familienstand der BF1, der aktuelle Aufenthalt der BF im Bundesgebiet, die Selbstversicherung der BF1, deren Schulbesuch und Berufsausbildung in Serbien, die bisherige Erwerbslosigkeit der BF1 im Herkunftsstaat, deren Gesundheitszustand, die im Herkunftsstaat erfolgte Behandlung des BF2 sowie der Aufenthalt von weiteren Verwandten im Bundesgebiet, beruhen auf dem durchgehend widerspruchsfreien Vorbringen der BF1 im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.

Aus den übereinstimmenden Angaben der BF1 und deren Eltern in der mündlichen Verhandlung erschließt sich die vollständige Übernahme der Unterhaltskosten für die BF durch die Eltern der BF1 sowohl seinerzeit in Serbien als auch aktuell im Bundesgebiet. Zudem folgen die Feststellungen des Lebensmittelpunktes in Serbien sowie die seinerzeitigen wiederholten Einreisen nach Österreich und kurzfristigen Aufenthalte der BF im Bundesgebiet ebenfalls den sich deckenden Angaben der BF1 und deren Eltern in der mündlichen Verhandlung. So gestand die BF1 ein, zwar immer wieder mit dem BF2 nach Österreich gereist zu sein, jedoch immer nur kurz - längstens zwei Wochen - im Bundegebiet verbleiben zu sein. Dies wurde seitens der Mutter und des Vaters der BF1 auch bestätigt. Das Einkommen der Eltern der BF1 erschließt sich aus deren Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie den in Vorlage gebrachten Lohnzetteln.

Die Leiden des BF2 sowie die seinerzeitigen Behandlungen sind den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen sowie den sich damit deckenden Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Die besagten Unterlagen und Ausführungen der BF1 lassen weder das Bestehen einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder Einschränkung des BF im Alltag noch die Notwendigkeit einer aktuellen Behandlung erkennen. So sind dem ärztlichen Befundbericht vom 13.11.2018 die obigen gesundheitlichen Einschränkungen des BF2 sowie die seinerzeitigen Behandlungen (arg: "Das Kind erhielt regelmassige sic!] Behandlungen (Physiotherapie und Akupunktur) ..."), nicht jedoch die Notwendigkeit einer aktuellen Behandlung zu entnehmen. Auch die BF1 gestand in der mündlichen Verhandlung ein, dass der BF2 zuletzt mit Akupunktur behandelt wurde, aktuell jedoch eine Behandlungspause eingehalten werde. Die erneute Aufnahme einer Behandlung wurde bis dato nicht konkret behauptet und auch nicht belegt. Letztlich ist BF2 weiterhin in der Lage die Schule zu besuchen, was er auch durch die Vorlage einer Bestätigung zu belegen vermochte und beschränkten sich dessen letzten Behandlungen auf Physiotherapie und Akkupunktur. Die Einnahme von Medikamenten, die Notwendigkeit einer Betreuung im Alltag oder das Bestehen von Beeinträchtigungen im Alltag wurden weder konkret behauptet noch belegt.

Die bereits im Herkunftsstaat erfolgte Behandlung des BF2 folgt den gleichbleibenden Angaben der BF1. Es gelang dieser jedoch nicht, bis dato eine Fehlbehandlung des BF2 in Serbien zu belegen. Trotz konkreter Aufforderung durch den erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung, derlei Beweise vorzulegen, blieben die BF bis dato solche schuldig und beließen es auf der bloßen Behauptung einer Fehlbehandlung in Serbien.

Die Serbokroatischkenntnisse der BF erschließen sich aus dem Vorbringen der BF1 und deren Eltern in der mündlichen Verhandlung. Diese führten aus, dass die beiden BF in Serbien die Schule besuchten und sich miteinander in Rumänisch und Serbokroatisch unterhielten. Darüber hinaus lag der Lebensmittelpunkt der BF bisher überwiegend in Serbien, sodass es jedenfalls naheliegt, dass die BF der serbokroatischen Sprache mächtig sind.

Der Nichtbesitz von Aufenthaltstiteln ist aus dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters ersichtlich und folgt die gemeinsame Haushaltsführung der BF mit den Eltern der BF1 dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters.

In Ermangelung der Vorlage entsprechender Dokumente sowie aufgrund bestehender Volljährigkeit der BF1 vermochte der Bestand eines Rechtsanspruches der BF auf Unterhalt bzw. einem solchen gleichkommender Leistungen gegenüber den Eltern der BF1 nicht festgestellt werden.

Die Selbstversicherung der BF1 beruht auf deren Vorbringen sowie der Vorlage einer Versicherungsbestätigung und folgt die Mitversicherung des BF2 beim Vater der BF1 den Angaben desselben in der mündlichen Verhandlung, was wiederum durch einen entsprechenden Sozialversicherungsauszug bestätigt wird.

Das Fehlen einer gemeinsamen Haushaltsführung oder eines Abhängigkeitsverhältnisses in Bezug auf im Bundesgebiet aufhältige Angehörige erschließt sich aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters sowie dem Nichtvorbringen eines widersprechenden Sachverhaltes seitens der BF.

Die Erwerbsfähigkeit der BF1 erschließt sich ferner aus deren Gesundheitszustand.

Insofern die BF1 vorbringt, eine Einstellung im Bundesgebiet in Aussicht zu haben und ihre Mutter dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt, vermochten die BF eine in Aussicht befindliche Erwerbstätigkeit der BF1 nicht substantiiert darzulegen. Wie die Mutter der BF1 selbst eingestanden hat, vermochte diese keine Einstellungsbestätigung vorzulegen, zumal die befragte Firma eine solche auszustellen nicht bereit gewesen wäre. In Ermangelung des Nachweises einer möglichen Einstellung waren gegenständlich die oberwähnten Feststellungen zu treffen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie der altersbedingten Strafunmündigkeit des BF2.

Die Besuchsfahrten der Eltern der BF1 nach Serbien beruht auf deren Angaben in der mündlichen Verhandlung.

2.3. Zu den Länderfeststellungen:

Die gegenständlich getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insofern dabei auf Länderberichte älteren Datums verwiesen wird, ist festzuhalten, dass nach durchgehender und aktueller Beobachtungslage seitens des BVwG keine wesentliche Änderung eingetreten sind.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Den BF wurden die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Die BF sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Mit der bloßen Behauptung einer mangelhaften und fehlerbehafteten medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat vermochten die BF weder die Richtigkeit der Länderfeststellungen zu erschüttern noch diesen substantiiert entgegenzutreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf § 1 Z 6 HStV.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und gemäß Abs. 4 Z 10 leg cit. Drittstaatsangehöriger ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Die BF sind aufgrund ihrer serbischen Staatsbürgerschaft Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.1.2. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AslyG idgF. lautet:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Dritts

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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