Entscheidungsdatum
28.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G313 2171665-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA_VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 1 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II) und gemäß § 53 Abs. 1iVm Abs3 Ziff 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), und gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 28.9.2019 vorgelegt.
4. Mit Aktenvermerk vom 28.9.2017 wurde der gegenständlichen Beschwerde nach durchgeführter Grobprüfung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Der BF wurde im Bundesgebiet wegen Mordversuchs und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Haftstrafe von 17.Jahren verurteilt.
Der BF befindet sich seit 10.12.2015 durchgehend in Haft.
Der Zeitpunkt der Haftentlassung ist der 8.1.2032.
Der BF weist eine Vorstrafe in Montenegro wegen SM -Delikten auf und wird im Anschluss an die Haft in Österreich zur Verbüßung einer einjährigen Haftstrafe nach Montenegro ausgeliefert.
1.3. Der BF war im Bundesgebiet im Jahre 2011 für zwei Monate, im Jahre 2013 für zwei Monate , im Jahre 2014 zwei Monate und im Jahre 2015 bis zu seiner Festnahme am 10.12.2015 für sechs Monate an der Adresse XXXX gemeldet.
Danach war er ab 10.12.2015 in U-Haft in der JA XXXX und ist anschließend in der JA XXXX in Strafhaft.
1.4. Der BF war im Bundesgebiet nie erwerbstätig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zu seinen Wohnsitzmeldungen ergaben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen waren aus einem aktuellen Strafregisterauszug ersichtlich, und die Feststellungen zu keinerlei Erwerbstätigkeit des BF in Österreich war aus einem AJ-WEB Auskunftsverfahrensauszug ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) I.:
3.1. Zum Einreiseverbot:
3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das vom BFA erlassene Einreiseverbot dem Grunde sowie der ausgesprochenen Dauer nach als gerechtfertigt:
In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 53 Abs .1 iVm Abs.3 Z. 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Der strafrechtlichen Verurteilung des BF lag folgende Tat zugrunde:
XXXX hat am XXXX2015 in Wien
I:, XXXX vorsätzlich zu töten versucht , in dem er mit einer Faustfeuerwaffe mehrere, jedoch mindestens drei gezielte Schüsse gegen dessen Kopf und Körpermitte abgab
II:, XXXX durch die zu I ., gesetzte Straftat , mithin unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig am Körper verletzte , wobei die Tat eine schwere Körperverletzung nämlich einen Bauchdurchschuss zur Folge hatte .
Als erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe aus Montenegro gewertet , sowie der Umstand dass der BF die Schüsse auf unbewaffnete wehrlose Personen in einem dicht besiedelten Wohngebiet abgegeben hat und nur durch glückliche Umstände keine weiteren Personen verletzt wurden.
Der BF wurde deswegen zu einer unbedingten 17 jährigen Haftstrafe verurteilt.
Die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 1 und 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wobei bei der Bemessung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen sei. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Im gegenständlichen Fall weist der BF eine 17 jährige Haftstrafe auf und wird im Anschluss nach Montenegro zur Verbüßung der dortige Haftstrafe ausgeliefert.
Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen wegen Mordversuchs und schwerer Körperverletzung und einer daraus ersichtlichen grundsätzlichen Bereitschaft des BF in Konfliktsituationen sogar Schüsse auf wehrlose Personen abzugeben und den flüchtenden sogar noch nachzuschießen, und das in einem dicht besiedelten Wohngebiet , lässt auf eine besondere Gewaltbereitschaft des BF schließen, der auch noch die Tötung oder Verletzung anderer Personen wohl in Kauf genommen hätte. Die kriminelle Ader des BF hat bereits seine Verurteilung aus dem Jahr 2013 in Montenegro gezeigt, dieser jedoch die Haftstrafe dort nicht angetreten ist, und musste er via Interpol zur Fahndung ausgeschrieben werden. Auch diese Verurteilung hat den BF von der Begehung noch schwerer Straftaten nicht abhalten können und muss auch zukünftig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Straftaten des BF im Bundesgebiet aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur gerechnet werden.
Das Verhalten des BF in Freiheit kann aufgrund der Haftstrafe bis 2032 und der Anschlusshaft in Montenegro überhaupt nicht positiv beurteilt werden.
Es ist in Gesamtbetrachtung aller Umstände somit von keiner positiven Zukunftsprognose und bei einem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet von einer aktuellen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs.1 und 3 FPG auszugehen.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückzuziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geschieden und im Bundesgebiet keine Verwandten hat. Nach U -Haft in der JA XXXX hat der BF offenbar die Ehe geschlossen, jedoch ebenso im Wissen auf die nachfolgende langjährige Haftstrafe und die weitere Trennung von der nunmehrigen Gattin.
In der Beschwerde brachte der BF vor eine Lebensgefährtin zu haben , deretwegen er immer wieder für ca 2 Monate pro Jahr eingereist ist. Diese Behauptung deckt sich mit seinen kurzzeitigen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet.
Nicht einmal in der Beschwerde wurde vom BF Name und Adresse der Lebensgefährtin angegeben oder die Ladung als Zeugin begehrt.
Im Ermittlungsverfahren durch das BVwG wurde festgestellt dass der BF mittlerweile die Ehe geschlossen hat.
Auch bis dato wurde seitens des BF keine Heiratsurkunde vorgelegt was eigentlich im Interesse des BF wäre und seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren obliegen würde.
Auch wenn man dem Umstand Glauben schenkt dass der BF eine Freundin bzw Gattin im Bundesgebiet hat , wurde die Lebensgemeinschaft,und spätere Eheschließung , so eine überhaupt daraus begründet werden kann , wenn man nur ca zwei Monate pro Jahr gemeinsam im Bundesgebiet verbringt, und zwar im Jahre 2011 für zwei Monate, im Jahre 2012 gar nicht, im Jahre 2013 vor der Verurteilung in Montenegro für zwei Monate, im Jahre 2014 nach der Verurteilung für drei Monate ( von 2.12.2013 bis 3.3.2014) und danach wieder nicht, sodann erst wieder im Juni 2015 bis zu seiner -Festnahme am 10.12.2015, im Wissen auf den unsicheren Aufenthalt gegründet, wusste der BF doch bereits dass er eine Haftstrafe in Montenegro aufgrund des Urteils des Amtsgerichts in XXXX vom XXXX2013 zu verbüßen haben wird. Auch der Umstand, dass der BF trotz einer Freundin und späteren nunmehrigen Gattin , die Straftat in Österreich beging und deshalb sich der BF seit 2015 bis 2032 in Haft befindet hat bereits eine langjährige Trennung von seiner Freundin bzw Gattin zur Folge und muss bereits mit dieser der Kontakt auf Besuche oder Telefonate in Haft beschränkt werden und ist eine etwaige Lebensgemeinschaft seit 2015 jedenfalls beendet.
Der Haftstrafe in Montenegro hat sich der BF entzogen , via Interpol Fahndung wurde er jedoch zur Auslieferungshaft nach Verbüßung der derzeitigen Haftstrafe ausgeschrieben.
Der BF befindet sich seit 2015 vorerst in U -Haft und anschließend in ‚Strafhaft durchgehend bis 2032 in Österreich in Haft. Auch nach dieser Zeit kann der BF nicht mit Entlassung in die Freiheit rechnen sondern muss danach in Anschlusshaft nach Montenegro ausgeliefert werden, dh eine Trennung ist für 18 Jahre in Kauf zu nehmen.
In der Beschwerde des BF wurde auch argumentiert der BF habe nicht näher genannte Verwandte im Schengenraum. Auch dieser Umstand wird dem BF wohl bekannt gewesen sein und hat ihn nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten und wird bei einer Interessenabwägung wohl nicht zu seinen Gunsten ausfallen können, außerdem befindet sich der BF für 17 Jahre in Österreich in Haft und muss schon jetzt Kontakte privater Natur mit Hilfe moderner Medien und Telefonaten aus der Haftanstalt aufrecht erhalten.
Das Argument in der Beschwerde der BF habe keine Möglichkeit gehabt zur Aufforderung der Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme am 20.6.2017 eine Übersetzung zu erlangen , geht ins -Leere, kann sich doch jeder BF mit ihm übermittelten behördlichen Schreiben an die dortigen Justizwachebeamten wenden. Offenbar war dem BF jedoch eine angebotene Übersetzung nicht ausreichend, argumentiert er doch eine "vertrauenswürdige" Übersetzung nicht in der Zeit von zwei Wochen zu erhalten nicht möglich gewesen wäre und er daher nicht auf seine privaten Kontakte im Schengenraum hinweisen habe können. Wie sich aus der Besucherliste jedoch ergibt wurde der BF regelmäßig von der Dolmetscherin XXXXin Haft besucht, an die er sich auch zur Übersetzung wenden hätte können. Dem Argument in der Beschwerde er habe deswegen keine Stellungnahme abgeben können geht daher ins Leere. Aber nicht einmal in der Beschwerde wurden nähere Ausführungen zu etwaigen Kontakten des BF gemacht und sohin die Gelegenheit ergriffen dazu nachweisliche Angaben zu machen.
Aber wie sich aus den vorhin gemachten Ausführungen ergibt , ist auch bei Wahrunterstellung von nicht näher genannten Verbindungen im Schengenraum zu keiner positiven Prognose für den BF zu kommen.
Der BF kann zudem auch von seinem Herkunftsstaat aus etwaige nicht näher genannte Beziehungen über moderne Kommunikationsmittel aufrecht halten. Eine der Verhängung eines Einreiseverbotes entgegenstehende Art. 8 EMRK begründende Intensität einer Beziehung des BF in Österreich ist daher auszuschließen bzw wären diese durch die langjährige Haftstrafe in Österreich und die Anschlusshaft in Montenegro jedenfalls grundlegend relativiert.
Der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes entgegenstehende private oder familiäre Interessen waren, wie zuvor ausgeführt, aus der gesamten Aktenlage insbesondere dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich die bei der Interessenabwägung positiv für den BF überwiegen würden.
Etwaige persönliche Interessen treten außerdem bereits aufgrund gewichtiger öffentlicher Interessen in den Hintergrund. Fest steht, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247)
Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 3.8.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auf diese Aberkennung der aufschiebenden Wirkung folgte seitens des BVwG im Beschwerdeverfahren keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mehr.
In Gesamtbetrachtung aller Umstände war das vom BFA gegen den BF verhängte Einreiseverbot sowohl dem Grunde als auch der Dauer nach gerechtfertigt.
3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt.
Gemäß § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Auch eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA VG wäre daher gerechtfertigt gewesen.
Im gegenständlichen Fall stützte sich die belangte Behörde nur auf den Aberkennungstatbestand nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG, und im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich beim Herkunftsstaat des BF um einen sicheren Herkunftsstaat handle.
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde in allen Punkten nicht weiter auf diesen Spruchpunkt einzugehen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und des umfangreichen durch das BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da eine weitere Klärung durch die Verhandlung nicht notwendig erscheint bzw keine weiteren Schlüsse bringt, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das BVwG umfangreich erhoben wurde.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte jedenfalls abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Resozialisierung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2171665.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019