TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/28 W119 2158423-2

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Veröffentlicht am 28.03.2019
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Entscheidungsdatum

28.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W119 2158423-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Irene Oberschlick, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. 1105157103/160222062, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau (GZ W119 2158425) und ihren drei gemeinsamen minderjährigen Kindern (GZ W119 2158418, W119 2158426 und W119 2158421) am 12.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab er im Wesentlichen an, seine Ehefrau sei von ihrer Familie einem älteren Mann versprochen gewesen, habe sich aber für ihn entschieden, weshalb sie vor ca. 10 Jahren von Kabul nach Mazar-e Sharif geflüchtet seien. Ihre Familie, im Besonderen ihre Brüder, hätten aber verkündet, sie würden sie suchen und vernichten. Vor ca. vier Monaten sei seine Ehefrau von ihren Brüdern entführt und nach Kabul zurückgebracht worden, wo man sie misshandelt und ihr die Zähne ausgeschlagen habe. Sie habe flüchten können und die Familie daraufhin den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen.

Anlässlich seiner beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) durchgeführten Befragung am 28.03.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Zu seinem Fluchtgrund erklärte er, er hätte seine jetzige Ehefrau heiraten wollen, weswegen seine Mutter dreimal bei der Familie gewesen sei, um um ihre Hand anzuhalten, was von ihrer Familie stets abgelehnt worden wäre. Dies sei damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer nicht religiös sei, sich nicht rasiere und ab und zu Wein trinke. Außerdem hätten ihre Familie sie einem alten Mann versprochen gehabt. Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass nur seine Mutter bei ihrem Schwiegervater gewesen wäre, er selbst nicht. Als die Sache ernst geworden sei mit der Zwangsverheiratung, sei seine Ehefrau zu ihm gekommen und die beiden wären danach Mazar-e Sharif geflüchtet. Vier oder fünf Tage danach hätten sie die Ehe geschlossen. Ca. vier Monate vor der Ausreise sei nur die Mutter des Beschwerdeführers zu Hause gewesen. Der Beschwerdeführer wäre zu den Nachbarn gegangen, die seinen Kindern lesen und schreiben beigebracht hätten. Seine Ehefrau habe die Kinder dort hingebracht, aber nicht abgeholt. Nach einer Woche hätte er von einem Nachbarn in Kabul erfahren, dass sie von ihren Brüdern entführt worden sei. Nach zwei Wochen sei sie eines Tages erschöpft nach Hause zurückgekehrt, wobei ihre Zähne seien kaputt gewesen. Nach ca. drei Monaten sei die Familie geflüchtet. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Mit Bescheid vom 03.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2017, GZ W142 2158423-1/5E, wurde dieser Bescheid in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in Verbindung mit § 34 AsylG 2005 idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.

Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt VI.).

Dagegen wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen das Vorbringen wiederholt, wonach seine Ehefrau den Beschwerdeführer vor zehn Jahren gegen den Willen ihrer Familie geheiratet habe und sie aus diesem Grund gemeinsam mit seiner Mutter von Kabul nach Mazar-e Sharif geflüchtet seien. Aus Sicht ihrer Familie habe er sie entführt und damit die Familienehre verletzt. Die gesamte Familie sei deshalb von Blutrache bedroht und somit in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Einige Monate vor der Flucht aus Afghanistan sei seine Ehefrau durch ihre Brüder aufgespürt und nach Kabul entführt worden, wo man sie massiv misshandelt hätte.

Während ihres Aufenthaltes in Österreich habe sie eine westliche Orientierung angenommen und dies auch demensprechend in ihrer Einvernahme vorgebracht. Sie habe angegeben, Deutsch zu lernen und in der Zukunft einen Beruf ausüben zu wollen. Sie sei nicht willens, die gewonnenen Freiheiten aufzugeben und sich wieder dem unmenschlichen Regime der traditionellen afghanischen Gesellschaft zu beugen. Die Beiden würden ihre Kinder zur Schule schicken und insbesondere auch der Tochter ein Leben in Freiheit ermöglichen wollen. Die Erstbehörde habe sich zudem mit der Situation der Kinder des Beschwerdeführers in keinster Weise auseinandergesetzt.

Am 27.02.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau beteiligten. Ein Vertreter des Bundesamtes war nicht anwesend.

Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher vor, seine Frau in Kabul kennengelernt zu haben, wo sie gelebt hätten. Sie würde aus einer sehr strengen Familie kommen, weshalb sie nicht oft hinausgehen hätte können. Manchmal, wenn ihre Familienmitglieder nicht zu Hause gewesen seien, hätte sie das Haus verlassen, sodass er sie auf der Straße gesehen habe. Der Beschwerdeführer habe seine Mutter zum Haus seiner Ehefrau geschickt, um um ihre Hand anzuhalten. Ihr Vater und ihre Brüder seien sehr gefährliche Leute, die gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer keinen Bart trage und eine Hose mit einem Shirt anziehe. Auch seien sie in Kenntnis darüber gewesen, dass er Alkohol konsumiere, weshalb sie den Antrag seiner Mutter abgelehnt hätten. Danach habe seine Ehefrau erfahren, dass ihre Familie sie mit einem älteren Mann verheiraten hätte wollen. Nachgefragt, welche Erklärung der Beschwerdeführer dafür habe, dass die Entführung seiner Ehefrau erst zehn Jahre später stattgefunden habe, erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten während dieser Zeit gewusst, dass die Familie auf der Suche nach ihnen gewesen sei. Erst zu diesem Zeitpunkt hätten sie herausgefunden, wo sie sich aufhielten und deshalb seine Ehefrau entführt. Wie die Familie ihren Aufenthaltsort herausgefunden habe, wisse er nicht. Er persönlich habe zu niemandem Kontakt gehabt. Sie hätten versteckt gelebt, die Kinder seien nicht zur Schule gegangen, weil sie Angst gehabt hätten, dass die Familie seiner Ehefrau sie finden würde. Der Beschwerdeführer selbst habe nicht die ganze Zeit zu Hause bleiben können, weil er arbeiten hätte müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Glaubens.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Ehemann der XXXX , der mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ W119 2158425, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört als ihr Ehemann der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion sowie zur Familienangehörigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Bereits das Bundesamt ist vom Bestehen der Familieneigenschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gemäß § 34 AsylG ausgegangen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu A)

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art 3 Z13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Aufgrund der Zuerkennung von Asyl (Spruchpunkt I.) sind die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI des angefochtenen Bescheides gegenstandslos geworden.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz am 12. 2. 2016 und somit nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden.

B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, befristete
Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W119.2158423.2.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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