TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/29 W207 2176130-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W207 2176130-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. 1097205010 / 151900843, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2019 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 30.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 30.11.2015 abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in einem näher genannten Dorf in einem näher genannten Distrikt in der Provinz Kapisa, Afghanistan, geboren zu sein, Paschtu als Muttersprache zu sprechen und der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan geboren und aufgewachsen, seine Eltern und Geschwister sowie seine Ehefrau, mit der er traditionell verheiratet sei, würden alle nach wie vor in Kapisa leben. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan 10 Jahre die Schule besucht und habe in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, sohin zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer am 30.11.2015 an, er habe Afghanistan ca. 2 Monate zuvor verlassen, den Entschluss dazu habe er ebenfalls ca. 2 Monate zuvor gefasst. In Afghanistan sei Krieg. Es seien immer Taliban in das Dorf gekommen und hätten sich meistens im Haus der Familie des Beschwerdeführers versteckt, aber auch bei den Nachbarn, die Taliban hätten vom Haus der Familie des Beschwerdeführers auf Soldaten der Regierung geschossen, die Soldaten hätten zurückgeschossen. Dadurch sei das Leben der Familie in Gefahr gewesen. Die Stiefmutter sei bei solch einer Kampfhandlung vor zirka zwei Monaten und 10 Tagen getötet worden. Nach der Tötung seiner Stiefmutter habe der Beschwerdeführer den Taliban verboten, in das Haus zu kommen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer geschlagen worden. Die Taliban hätten seinen Vater und ihn mitgenommen. Nach einem Tag sei ihm die Flucht gelungen. Sein Vater sei immer noch in Gewahrsam der Taliban. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Andere Fluchtgründe habe er nicht, er habe Angst vor den Taliban und dem Krieg.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) am 01.02.2017 niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe keine Krankheiten, er sei gesund, er müsse auch keine Medikamente einnehmen. Er sei Moslem sunnitischer Ausrichtung und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Seine Tazkira sei in Afghanistan. Seine Familie, auch seine Ehefrau, mit der er traditionell, aber nicht standesamtlich verheiratet sei, lebe in der Provinz Kapisa im Bezirk Tagab, aber im Moment sei dort Krieg, sie seien von dort weggezogen, der Beschwerdeführer wisse nicht wohin. Sein Vater sei mit dem Beschwerdeführer gemeinsam eingesperrt gewesen und sei jetzt in den Iran geflohen.

Diese Einvernahme durch die belangte Behörde am 01.02.2017 gestaltete sich in weiterer Folge wie folgt (hier in anonymisierter Form wiedergegeben):

"....

LA: Haben Sie auch hier in Österreich Verwandte?

VP: Nein.

LA: Womit beschäftigen Sie sich in Österreich? Mit wem haben Sie Kontakt?

VP: Ich besuche einen Deutschkurs.

LA: Haben Sie österreichische Freunde oder sonstige soziale Kontakte zu Österreichern?

VP: Ja, ich spiele Fußball mit Österreichern.

LA: Wo wohnen Sie derzeit in Österreich?

VP: Ich wohne in H.

LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Ich bin in Grundversorgung.

LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Schule, Vereine oder die Universität?

VP: Ich besuche einen Deutschkurs und bin kein Vereinsmitglied in Österreich.

LA: Können Sie auch schon Deutsch?

VP: Ja ein bisschen.

Anm: AW kann nur 2 Sätze nennen.

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen bzw. sind Sie vorbestraft / verurteilt oder waren Sie schon einmal in Haft / Gefangenschaft?

VP: Nein. Ich war in Gefangenschaft bei den Taliban. Nachgefragt war ich ca. 17 oder 18 Tage in Gefangenschaft - im Distrikt Tagab, Dorf

Z.

LA: Welche Schulbildung haben Sie absolviert?

VP: Ich habe 10 Jahre die Grundschule in Y. besucht.

LA: Was haben Sie im Heimatland beruflich gemacht?

VP: Ich habe nicht gearbeitet sondern nur die Schule besucht.

LA: Vorhalt: In Ihrer EB sagten Sie aus, dass Sie in der Landwirtschaft gearbeitet hätten?

VP: Ja ich habe dort in der eigenen Landwirtschaft mitgeholfen.

LA: Wie gut konnten Sie von Ihrem Einkommen den Lebensunterhalt bestreiten?

VP: Durchschnittlich.

LA: Wer hat Sie unterstützt, wenn Sie gerade keine Arbeit hatten?

VP: Wir konnten gut leben von unserer Landwirtschaft.

LA: Wann war Ihr letzter Arbeitstag?

VP: So lange ich dort war habe ich auch dort gearbeitet.

LA: Bitte beantworten Sie konkret die Frage?

VP: Das kann ich nicht sagen.

LA: Was machen Ihre Eltern beruflich?

VP: Mein Vater führte diese Landwirtschaft.

LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes?

VP: Nein.

LA: An welcher Adresse haben Sie unmittelbar vor der Ausreise gelebt?

VP: In Kapisa, Bezirk Tagab, Ortschaft Z., Dorf Y..

LA: Haben Sie an dieser Adresse auch die letzten Tage vor der Ausreise verbracht?

VP: Ich war eingesperrt und bin von dort geflohen. Ich bin dann kurz nach Hause gekommen.

LA: Wie lange waren Sie dann zu Hause?

VP: Nur einige Stunden.

LA: Haben Sie auch bereits außerhalb Ihrer Provinz Kapisa gelebt oder gewohnt?

VP: Ich habe nur in Kapisa gelebt, war aber auch in anderen Provinzen und in Kabul auf Besuch. Nachgefragt war ich in anderen Distrikten wie S., S. und anderen.

LA: Wen haben Sie dort besucht?

VP: Meine Tanten väterlicherseits wohnen in der Stadt Kabul. Dort habe ich übernachtet und die Stadt besichtigt.

LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

VP: Vor ca. 1 Jahr....naja es war auch noch ein Monat dazwischen. Soll ich das auch noch erwähnen?

Anm: AW wird nochmals über die Mitwirkungspflichten belehrt.

VP: In Afghanistan ist Krieg und dort ist nicht Friede, dass man sich die Daten merkt.

LA: War Österreich Ihr eigentliches Reiseziel?

VP: Ja, nachgefragt einfach so.

LA: Wie viel mussten Sie für die Reise insgesamt (bis Österreich) bezahlen?

VP: Das weiß ich nicht. Mein Onkel väterlicherseits hat das übernommen. Nachgefragt heißt er S.

LA: Wo wohnt dieser Onkel?

VP: Ich habe Ihnen bereits gesagt, dass dort Krieg ist und sie von dort weggezogen sind. Jetzt weiß ich nicht wo sie wohnen.

LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!

VP: Das habe ich ja auch bei meiner Erstbefragung gesagt. Soll ich Ihnen das nochmals sagen, oder lesen Sie selbst was dort steht?

LA: Wurden Sie jemals persönlich belangt, bedroht oder verfolgt?

VP: Ja.

LA: Dann nennen Sie das mit allen Details bitte. Was war der auslösende Moment für Ihre Flucht?

VP: In unserem Distrikt ist immer Krieg. Sie können das im Internet nachlesen. Meine Stiefmutter ist auch wegen des Krieges gestorben. Wir und die anderen Dorfbewohner haben uns gegen die Taliban gestellt und Ihnen gesagt, dass sie in unserer Gegend keine Kriege mehr führen sollen. Mein Vater und ich wurden von den Taliban mitgenommen. Ich wurde in Z. eingesperrt und mein Vater in K. Mir ist von dort die Flucht gelungen. Auch mein Vater ist geflohen und jetzt ist er im Iran.

LA: Wann haben Sie mit Ihrem Vater telefoniert und wann hat er Ihnen gesagt, dass er in den Iran gezogen wäre?

VP: Vor ein paar Tagen habe ich mit ihm telefoniert. Er hat mir nur gesagt, dass er von dort geflohen ist und jetzt lebt er im Iran. Mehr kann ich nicht dazu sagen.

LA: Was können Sie mir über Ihre Gefangenschaft alles erzählen?

VP: Ich wurde in Z. in Q. gemeinsam mit anderen Gefangenen in einen Raum eingesperrt. Meine Hände waren gefesselt. Ich persönlich wurde nicht geschlagen aber die anderen Gefangenen. Wenn wir etwas essen wollten, mussten wir Geld dafür bezahlen. Mehr kann ich nicht dazu sagen.

LA: Wie lange waren Sie dort?

VP: 17 oder 18 Tage.

LA: Wann und wie kamen Sie wieder frei?

VP: In einer Nacht gab es Krieg zwischen der Nationalarmee und den Taliban. Weil die Nationalarmee ganz in der Nähe war, sind alle Taliban ins Gefecht gezogen. Ich habe die Gelegenheit genützt und bin von dort weggelaufen. Ich bin über die Mauer gesprungen. Ob andere Gefangene auch geflüchtet sind, das weiß ich nicht. Nachgefragt weiß ich nicht ob ich alleine entkommen konnte.

LA: Wer hat Ihre Fessel geöffnet?

VP: Die Türe des Raumes war mit einem kleinen Schloss geschlossen. Dieses habe ich aufgebrochen.

LA: Bitte beantworten Sie die Frage?

VP: Ich bin mit gefesselten Händen weggelaufen. Erst zu Hause wurden mir diese Fesseln abgenommen.

LA: Beschreiben Sie detailliert wie dieser Haftraum ausgesehen hat?

VP: In diesem Raum waren ein einfacher Teppich, ein WC, ein kleines Fenster und die Tür.

LA: Wie viele Personen waren in diesem Raum?

VP: Das weiß ich nicht. Neben uns war auch ein anderer Raum. Dort waren auch Leute eingesperrt. Dazwischen war das WC.

LA: Wie hoch war die Mauer über die Sie gesprungen sind?

VP: Ca. 2 oder 2,5 Meter hoch, aber gemessen habe ich das nicht.

LA: Wie weit mussten Sie dann nach Hause laufen?

VP: Ich bin durch die Ostgärten gegangen und war ca. 3 oder 4 Stunden unterwegs. Nachgefragt mit gefesselten Händen.

LA: Gab es außer dieser Gefangenschaft noch Vorfälle oder wurden Sie sonst noch belangt?

VP: Nein.

LA: Vorhalt: In Ihrer EB gaben Sie an, dass Ihnen nach einem Tag die Flucht gelungen wäre. Was sagen Sie dazu?

VP: Aha. Ich war sehr müde und frisch in Österreich. Gleich nach meiner Ankunft haben sie mich einvernommen. Was sollte ich dort sagen. Ich kann nicht mehr dazu sagen.

LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?

VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben.

LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?

VP: Ich habe dazu alles gesagt.

LA: Haben Sie jemals erwogen, an einen anderen Ort in Ihrem Heimatland zu ziehen, um den Problemen zu entgehen?

VP: Nein.

LA: Weshalb können Sie nicht wie Ihre Tanten in Kabul leben?

VP: Wo soll ich dort leben? Man bekommt keine Wohnung vom Staat.

LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Ich habe Angst vor den Taliban.

LA: Würde Ihnen im Fall der Rückkehr etwas von Seiten der staatlichen Behörden drohen?

VP: Nein.

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Behörde Länderberichte über die aktuelle Lage in Ihrem Heimatland vorliegen und die Entscheidung zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz auf Grundlage dieser Länderberichte in Verbindung mit Ihrem persönlichen Vorbringen getroffen werden wird.

VP: Ich nehme das zur Kenntnis.

[LIB]

Stellungnahme AW: Ich höre alles in den Nachrichten und weiß dass dort Krieg ist.

LA: Was haben Sie vor, wenn die österreichischen Behörden Sie zur Rückkehr in Ihr Heimatland auffordern sollten?

VP: Dann kann ich dagegen nichts tun.

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Ich möchte keine weiteren Angaben machen. Ich konnte alles umfassend vorbringen. Ich habe keine Einwände.

LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Sehr gut.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ich habe keine Einwendungen, es wurde alles richtig protokolliert.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine vormalige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 30.10.2017 fristgerecht Beschwerde ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Diese war in der Beschwerde beantragt worden und wurde deshalb sowie deswegen durchgeführt, weil dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt werden sollte, zu den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigten Widersprüchen und Unplausibilitäten, denen in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und konkret entgegengetreten wurde - weshalb vorbehaltlich allfälliger plausibler diesbezüglicher Aufklärungen durch den Beschwerdeführer bereits von einem feststehenden Sachverhalt auszugehen war -, sowie zu den aktuellen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erschien trotz im Wege seiner Rechtsvertretung erfolgter, am 26.02.2019 zugestellter ordnungsgemäßer Ladung nicht zu dieser Verhandlung. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte nach rechtswirksamer Zustellung der Ladung mit Schreiben vom 20.03.2019 die Vollmacht nieder, da der Klient unbekannten Aufenthaltes sei und eine Kontaktaufnahme und sohin eine Vertretung nicht mehr stattfinden könne. Eine Abfrage des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Zentralen Melderegister am 21.03.2019 und am 27.03.2019 ergab, dass der Beschwerdeführer derzeit keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet aufweist. Eine solche bestand letztmalig unter einer näher genannten Adresse bis 15.03.2019, der Beschwerdeführer verfügte daher- dies sei lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt - zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung am 26.02.2019 noch über eine aufrechte Meldung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete mit Schreiben vom 08.11.2018 auf die Durchführung einer und auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.

Aufgrund der erfolgten ordnungsgemäßen Ladung des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 4 AVG durchgeführt. Zu den dem Beschwerdeführer mit der Ladung bekanntgegebenen Länderberichten wurde keine Stellungnahme des Beschwerdeführers oder des vormaligen Rechtsvertreters abgegeben. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Der Beschwerdeführer machte aufgrund seiner Nichtteilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zu den bereits im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüchen und Unplausibilitäten in seinem Vorbringen Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde vermutlich am XXXX in Afghanistan in der Provinz Kapisa geboren und dort aufgewachsen.

Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan in der Provinz Kapisa sowie in Kabul, wo seine Tanten väterlicherseits leben, über familiäre Anknüpfungspunkte. Auch seine Ehefrau lebt in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan 10 Jahre die Schule besucht und hat Erfahrung in landwirtschaftlicher Tätigkeit auf der elterlichen Landwirtschaft. Er spricht muttersprachlich Paschtu sowie etwas Dari.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen verheirateten, kinderlosen, leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Der Beschwerdeführer leidet aktuell an keinen körperlichen und an keinen psychischen Erkrankungen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des BG Horn vom 26.11.2018, 005 U 28/2018m, wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je € 4,00;-- (€ 600,00;--), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen, verurteilt

Der Beschwerdeführer ist nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet jedenfalls seit seiner Antragstellung am 30.11.2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung, einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich geht er und ging er bisher nicht nach. Der Beschwerdeführer er hat in Österreich einen Deutschkurs besucht und verfügt über geringe Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandte und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Nicht festgestellt werden kann der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsprovinz Kapisa gegen die Taliban gestellt und sie aufgefordert habe, in seiner Gegend keinen Krieg mehr zu führen, dass die Taliban das Haus der Familie des Beschwerdeführers als Stützpunkt verwendet hätten, dass der Beschwerdeführer den Taliban nicht mehr erlaubt habe, das Haus der Familie als Stützpunkt zu verwenden, und dass er durch die Taliban festgenommen und inhaftiert worden, ihm aber die Flucht gelungen sei.

Nicht festgestellt werden kann daher, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten individuellen Verfolgungsgefahr durch die Taliban oder sonstige Personen oder Personengruppen ausgesetzt wäre.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:

Sicherheitslage

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018)

Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017).

Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018).

Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).

Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).

Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).

Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).

Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.

Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul

Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).

Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).

Herat

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o.D.).

Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vgl. EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vgl. EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).

Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).

Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vgl. RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018).

Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage

Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).

Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.1.2017).

Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.2.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Herat

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vgl. AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat

Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018;

vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;

vgl. Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vgl. DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vgl. Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017).

Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (UNAMA 2.2018).

ACLED registrierte für den Zeitraum 1.1.2017-15.7.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat (ACLED 23.2.2017).

Quellen:

-ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project - Islamic State in Afghanistan,

https://www.acleddata.com/2018/02/23/islamic-state-in-afghanistan/ Zugriff 19.3.2018

-AF - Asia Foundation (14.3.2018): A Pipeline for Landlocked Afghanistan: Can It Help Deliver Peace?, https://asiafoundation.org/2018/03/14/pipeline-landlocked-afghanistan-can-help-deliver-peace/, Zugriff 19.3.2018

-AJ - Al Jazeera (25.6.2017): Taliban attack targets police in Afghanistan's Herat,

https://www.aljazeera.com/news/2017/06/taliban-attack-targets-police-afghanistan-herat-170625102845231.html, Zugriff 19.3.2018

-AJ - Al Jazeera (8.3.2012): Profile: Herat province, https://www.aljazeera.com/indepth/features/2012/02/201221512133033128.html, Zugriff 16.3.2018

-AN - Arab News (18.2.2018): Thousands of lives saved as Herat cleared of landmines, http://www.arabnews.com/node/1248691/world, Zugriff 19.3.2018

-CP - Citypopulation (21.9.2017): Afghanistan, Die größten Städte, http://www.citypopulation.de/Afghanistan_d.html, Zugriff 16.3.2018

-CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (4.2017):

Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, http://cso.gov.af/Content/files/%D8%AA%D8%AE%D9%85%DB%8C%D9%86%20%D9%86%D9%81%D9%88%D8%B3/Final%20Population%201396.pdf, Zugriff 4.5.2018

-D&S - Difesa & Sicurezza (25.10.2017): Afghanistan, raid aereo su maxi riunione di 300 talebani a Herat, https://www.difesaesicurezza.com/difesa-e-sicurezza/afghanistan-raid-aereo-su-maxi-riunione-di-300-talebani-a-herat/, Zugriff 19.3.2018

-DW - Deutsche Welle (1.8.2017): Anschlag auf Moschee in Herat, http://www.dw.com/de/anschlag-auf-moschee-in-herat/a-39926343, Zugriff 19.3.2018

-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 110 von 344

https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Afghanistan_security_situation_2017.pdf#page=1&zoom=auto,-468,842, Zugriff 19.3.2018

-EN - Euronews (9.11.2017): Afghanistan: Safran bald Alternative zum Mohn-Anbau,

http://de.euronews.com/2017/11/09/afghanistan-safran-bald-alternative-zum-mohn-anbau, Zugriff 16.3.2018

-FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (1.8.2017): Mindestens 50 Tote bei Anschlag in Afghanistan,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/herat-mindestens-50-tote-bei-anschlag-in-afghanistan-15132606.html, Zugriff 19.3.2018

-Gandhara (22.2.2018): Afghan Militants "Trained In Iran" Surrender Before TAPI Attack,

https://gandhara.rferl.org/a/Afghanistan-herat-tapi-Iran/29056883.html, Zugriff 19.3.2018

-IP - Il Post (13.8.2017): L'Iran si sta facendo largo in Afghanistan,

https://www.ilpost.it/2017/08/13/iran-talebani-afghanistan/, Zugriff 19.3.2018

-Khaama Press (25.10.2017): Airstrike target a gathering of 300 Taliban militants in Herat,

https://www.khaama.com/airstrike-target-a-gathering-of-300-taliban-militants-in-herat-03710/, Zugriff 19.3.2018

-MdD - Ministero della Difesa (o.D.): Contributo nazionale, https://www.difesa.it/OperazioniMilitari/op_intern_corso/AfghanistanRS/Pagine/Contributonazionale.aspx, Zugriff 19.3.2018

-NPS - Naval Postgraduate School (o.D.): Herat Provincial Overview, https://my.nps.edu/web/ccs/herat, Zugriff 19.3.2018

-NYT - New York Times (29.8.2017): Airstrikes in Afghanistan Kill More Than a Dozen Civilians,

https://www.nytimes.com/2017/08/29/world/asia/afghanistan-airstrikes-civilians.html, Zugriff 19.3.2018

-NYT - New York Times (5.8.2017): In Afghanistan, U.S. Exists, and Iran Comes In,

https://www.nytimes.com/2017/08/05/world/asia/iran-afghanistan-taliban.html, Zugriff 19.3.2018

-Pajhwok (13.1.2018): First-ever saffron quality control lab opens in Herat,

https://www.pajhwok.com/en/2018/01/13/first-ever-saffron-quality-control-lab-opens-herat, Zugriff 16.3.2018

-Pajhwok (21.1.2017): Wounded souls of deported Afghan children, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/21/wounded-souls-deported-afghan-children, Zugriff 19.3.2018

-Pajhwok (o.D.): Background profile of Herat Province, http://elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-herat-province-1, Zugriff 16.3.2018

-PPG - Pittsburgh Post-Gazette (26.2.2018): Leaders of Afghanistan and Pakistan have inaugurated the long-awaited TAPI gas pipeline, http://www.post-gazette.com/powersource/policy-powersource/2018/02/25/Leaders-of-Afghanistan-and-Pakistan-have-inaugurated-the-long-awaited-TAPI-gas-pipeline/stories/201802250212, Zugriff 19.3.2018

-RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (23.2.2018): Leaders Mark Start Of Work On Afghan Section Of TAPI Pipeline, https://www.rferl.org/a/tapi-pipeline-afghanistan-pakistan-turkmenistan-india-taliban-herat/29058473.html, Zugriff 19.3.2018

-RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (6.12.2017): Uzbekistan, Seeking Sea Access, Signs Railway Deal With Afghanistan, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-seeaking-sea-access-signs-railway-deal-afghanistan-hairatan-mazar-e-sharif/28899419.html, Zugriff 19.3.2018

-Tolonews (14.3.2018): Seven Die In Kandahar-Herat Highway Accident, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/seven-die-kandahar-herat-highway-accident, Zugriff 19.3.2018 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 111 von 344

-Tolonews (4.3.2018): Taliban Group Ready To Join Peace Process, https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-group-ready-join-peace-process, Zugriff 19.3.2018

-Tolonews (10.11.2017): Saffron Production Makes Dramatic Increase in Herat,

https://www.tolonews.com/business/saffron-production-makes-dramatic-increase-herat, Zugriff 16.3.2018

-UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2018):

Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2017,

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/15_february_2018_-_afghanistan_civilian_casualties_in_2017_-_un_report_english_0.pdf, Zugriff 19.3.2018

-UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (27.2.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_27_february.pdf, Zugriff 19.3.2018

-UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (4.2014): Hirat Province, District Atlas, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Hirat.pdf, Zugriff 16.3.2018

-UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime (11.2017):

Afghanistan Opium Survey 2017,

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghan_opium_survey_2017_cult_prod_web.pdf, Zugriff 16.3.2018

Balkh

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz

und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende

administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal,

Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die

Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und

Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).

Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und

Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt

(CSO 4.2017).

Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:

Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschaftsund Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst.

Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018).

In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der

Staatendokumentation; Kapitel 3.35).

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017).

Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz

Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).

Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen

Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der

Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).

In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal

(TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018),

sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert.

H

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten