Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W108 2211134-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2018, Zl. 1189715709-180670710 /BMI-BFA_WIEN_AST-02, wegen Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2019:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid (Spruchpunkt I.) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Antrag der Beschwerdeführerin, einer syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab.
(Der Beschwerdeführerin wurde unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides [rechtskräftig] der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und es wurde ihr unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.)
2. Nur gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) wurde fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben.
3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.03.2019 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer die Beschwerdeführerin (sowie die von ihr bevollmächtigte Vertretung) die Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid erklärte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt, sohin die Zurückziehung der Beschwerde, wird festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2019, in dem die Zurückziehung der Beschwerde protokolliert wurde. Es liegt eine ausdrückliche, unmissverständliche sowie frei von Willensmängeln erfolgte Zurücknahme der Beschwerde in einem offenen Verfahren - und damit eine wirksame Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde - vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.1.2. Die Einstellung (gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG) steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen der Erledigungsanspruch verloren geht, etwa im Fall der Zurückziehung der Beschwerde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).
Die Beschwerde wurde im Zuge der Beschwerdeverhandlung wirksam zurückgezogen. Mit der Zurückziehung der Beschwerde ging die Grundlage für eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht verloren und erwuchs der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt I.) in Rechtskraft. Das Beschwerdeverfahren (die Anhängigkeit des Verwaltungsverfahrens beim Verwaltungsgericht) war daher durch Einstellung zu beenden, zumal keine Partei einen Erledigungsanspruch (mehr) hat.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.
Schlagworte
Asylverfahren, Beschwerdezurückziehung, Einstellung, mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2211134.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019