Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
AVG §68Spruch
W104 2215675-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 13.9.2018, AZ II/4-DZ/17-10865542010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 8.5.2017 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag der Beschwerdeführerin umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte.
2. Mit Vorbescheiden vom 12.1.2018 und 14.5.2018 gewährte die AMA der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.302,99, wobei einem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen vom 1.5.2017 vom Übergeber BNr. XXXX im Zuge eines Bewirtschafterwechsels und dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) stattgegeben, jedoch der Antrag mit der lfd. NR. UE 10752K17 vom 15.2.2018 zur Übertragung von ZA vom Übergeber mit der BNr. XXXX als verspätet zurückgewiesen wurde, da dieser nach dem 9.6.2017 eingereicht worden sei (Verweis auf Art. 11 VO 640/2014, § 21 Abs. 1 GAP-VO).
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit der Entscheidung vom 3.7.2018, GZ W104 2198538-1/2E abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es durch die Übertragung der Flächen im Rahmen eines Pachtvertrages noch nicht zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen komme. Der AMA sei diese Übertragung erst am 15.2.2018 mittels Formblatt angezeigt worden, eine solche Anzeige sei jedoch erforderlich. Übertragungen von Zahlungsansprüchen seien in Österreich gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bis zum 15. Mai anzuzeigen. Der Mehrfachantrag-Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche für das jeweilige Antragsjahr aktiviert werden, sei gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung ebenfalls bis zum 15. Mai zu stellen.
Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Vornahme von Änderungen des Mehrfachantrags-Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche aktiviert werden, seien gemäß Art. 13 Abs. 3 bzw. Art. 14 VO (EU) 640/2014 spätestens innerhalb von 25 Tagen nach dem 15. Mai, also grundsätzlich bis zum 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres vorzunehmen.
Seitens der AMA sei der strittige Übertragungs-Antrag für das Jahr 2017 daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen, da zum Zeitpunkt der Einbringung (18.2.2018) die Fristüberschreitung bereits weit mehr als 25 Tage betragen habe. Die zu übertragenden Zahlungsansprüche seien somit zu Recht bei der Berechnung der Basisprämie nicht berücksichtigt worden. Mangels Gewährung einer entsprechenden Basisprämie hätten diese zu Recht auch bei er Berechnung des Topups für Junglandwirte nicht berücksichtigt werden können.
4. Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid vom 13.9.2018 gewährte die AMA der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in Höhe von nur mehr EUR 5.243,31, wobei eine Rückforderung von EUR 59,68 ausgesprochen wurde. Aus der Begründung ergibt sich, dass sich die Abänderung des Bescheides und die Rückforderung ausschließlich aus einem Abzug wegen Überschreitung der Nettoobergrenze gem. Anhang II VO 1307/2013 um 0,70 % ergibt.
5. Mit online gestellter Beschwerde vom 8.10.2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, mit dem Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2017 sei ihr mitgeteilt worden, dass sie lediglich über 14,8289 Zahlungsansprüche verfüge. Mit 27.08.2015 seien rund 7,8 ha landwirtschaftliche Nutzfläche gepachtet und in weiterer Folge zum Betrieb digitalisiert worden (Verweis auf Pachtvertrag). Eine Zahlungsansprüche-Übertragung sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, weder das Formular sei vorhanden noch die Antragstellung in der Bauernkammer sei durchführbar gewesen. Der Bescheid Direktzahlungen 2016 sei ihr erst am 13. Juni 2018 zugestellt worden. Eine Kontrolle der nur im Bescheid ersichtlichen Abweichung sei ihr also erst mit Zustellung des Bescheides Direktzahlungen 2017 möglich gewesen. Im MFA-Antragsportal habe es keine Hinweise auf eine fehlende ZA-Übertragung gegeben. Die ZA-Übertragung mit verzögerter Wirkung sei eine Möglichkeit, ein Jahr nach der Flächenwanderung die "dazugehörigen" ZA mit Flächen übertragen zu können. Diese Möglichkeit der Übertragung von Zahlungsansprüchen verhindere den Verfall der Zahlungsansprüche. Eine dementsprechende nachträgliche Übertragung sei so bald als möglich mit 15. Februar 2018 durchgeführt worden. Die Zahlungsansprüche seien vermutlich in die Nationale Reserve verfallen. Sie ersuche um Anerkennung der Übertragung von ZA mit verzögerter Wirkung. Die Zahlungsansprüche seien noch zu übertragen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 8.5.2017 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag der Beschwerdeführerin umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte.
Am 15.2.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin der AMA ein mit 14.2.2018 datiertes Formblatt "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2017", mit dem der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin die Übertragung von 7,11 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe aufgrund eines Pachtvertrages und ohne Flächenweitergabe (einschließlich handschriftlicher Zusatz "mit verzögerter Wirkung") beantragten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Beschwerdesachverhalt bereits mit Erkenntnis vom 3.7.2018, GZ W104 2198538-1/2E entschieden. Der nunmehr angefochtene Bescheid, der dieses Erkenntnis abändert, resultiert ausschließlich aus einem Abzug wegen Überschreitung der Nettoobergrenze gem. Anhang II VO 1307/2013 um 0,70 %.
Im Jahr 2017 ist es beim Gesamtbetrag der Direktzahlungen in Österreich zu einer Überschreitung der für Österreich für das Jahr 2017 geltenden Nettoobergrenze von EUR 691,8 Mio. gekommen. Aus diesem Grund wurden die Direktzahlungen um 0,70% linear gekürzt.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Nichtdurchführung der Übertragung von Zahlungsansprüchen:
Dieser in der Beschwerde vorgebrachte Sachverhalt wurde bereits in der Entscheidung vom 3.7.2018, GZ W104 2198538-1/2E, über den durch den nunmehr angefochtenen Bescheid geänderten Bescheid, rechtlich beurteilt. Auf diese Entscheidung wird daher vollinhaltlich verwiesen.
3.2. Zur Kürzung der Direktzahlungen samt Rückforderung im angefochtenen Bescheid:
§ 7 Abs. 1, 2. UAbs. der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013), lautet:
"Artikel 7
Nettoobergrenzen
(1) [...]
Wenn der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat zu gewährenden Direktzahlungen die in Anhang III aufgeführten Obergrenzen überschreitet, nimmt dieser Mitgliedstaat unter Ausnahme der nach der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährten Direktzahlungen eine lineare Kürzung der Beträge aller Direktzahlungen vor."
Gemäß Anhang III dieser Richtlinie beträgt die Nettoobergrenze für Österreich für das Jahr 2017 EUR 691,8 Mio. Bei Überschreitungen ist vom Mitgliedsstaat bei allen Antragstellern eine lineare Kürzung der Direktzahlungen vorzunehmen.
Gemäß § 19 Abs. 2 Marktordnungsgesetz 2007 können Bescheide zu Direktzahlungen zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Behörde verpflichtet, eine derartige Abänderung vorzunehmen, wenn sie unionsrechtlich geboten ist.
Dies ist, wie ausgeführt, der Fall.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall (Berechtigung und Verpflichtung der Behörde zur Änderung von Bescheiden aus unionsrechtlichen Gründen) liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (VwGH 16.3.2016, 2013/17/0827; 16.12.2015, 2012/17/0129), im Übrigen ist die Rechtslage so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berechnung, Bescheidabänderung, Betriebsübernahme, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2215675.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019