TE Bvwg Beschluss 2019/4/1 W104 2211050-1

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Veröffentlicht am 01.04.2019
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Entscheidungsdatum

01.04.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W104 2211050-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8155271010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten der Beschwerdeführer als bisheriger Bewirtschafter (Übergeber) sowie die Personengemeinschaft XXXX als Übernehmer die Übergabe des Betriebs mit der BNr. XXXX mit Wirksamkeit 1.6.2016 (später korrigiert auf 15.10.2016) und mit Übertragung aller Ansprüche der Basisprämie der Behörde an.

2. Am 6.4.2017 stellte die Übergeberin elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen für dieses Antragsjahr beantragte. Zum Zweck der Antragstellung spezifizierte sie im Rahmen der graphischen Antragstellung im INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Beschwerdeführer stellte keinen Mehrfachantrag-Flächen mehr.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer keine Direktzahlungen mit der Begründung, es stünden keine Zahlungsansprüche für die Basisprämie zur Verfügung und es sei kein Antrag auf Direktzahlungen gestellt worden, es werde aber dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüche an die Personengemeinschaft vom 15.10.2016 stattgegeben. Der Personengemeinschaft wurden hingegen mit Bescheid vom 14.5.2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 826,94 gewährt.

3. Im Rahmen seiner per E-mail gestellten Beschwerde vom 25.1.2018 erhob der Beschwerdeführer "Einspruch" gegen den Bescheid Direktzahlungen 2017. Dieser sei offensichtlich durch die Einbindung seines Sohnes in den Betrieb verursacht worden. Er teile mit, dass alles wie bisher weiter bewirtschaftet werde.

4. Mit Schreiben vom 15.1.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass es nicht zu erkennen vermöge, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer beschwert erachte, sei doch seinem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen an die Personengemeinschaft XXXX vollinhaltlich stattgegeben worden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde vom 25.1.2018 zu präzisieren oder - falls er sich durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) beschwert erachte - die Beschwerde zurückzuziehen. Innerhalb der dazu eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten der Beschwerdeführer als bisheriger Bewirtschafter (Übergeber) sowie die Personengemeinschaft XXXX als Übernehmer die Übergabe des Betriebs mit der BNr. XXXX mit Wirksamkeit 1.6.2016 (später korrigiert auf 15.10.2016) und mit Übertragung aller Ansprüche der Basisprämie der Behörde an.

Am 6.4.2017 stellte die Übergeberin elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen für dieses Antragsjahr beantragte. Zum Zweck der Antragstellung spezifizierte sie im Rahmen der graphischen Antragstellung im INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Beschwerdeführer stellte keinen Mehrfachantrag-Flächen mehr.

Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer keine Direktzahlungen mit der Begründung, es stünden keine Zahlungsansprüche für die Basisprämie zur Verfügung und es sei kein Antrag auf Direktzahlungen gestellt worden, es werde aber dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüche an die Personengemeinschaft vom 15.10.2016 stattgegeben. Der Personengemeinschaft wurden hingegen mit Bescheid vom 14.5.2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 826,94 gewährt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer hat im Antragsjahr keinen Beihilfeantrag gestellt, vielmehr die Übertragung seines Betriebes an eine Personengemeinschaft beantragt. Dieser Übertragung wurde durch die AMA stattgegeben und dem Beschwerdeführer keine Beihilfe gewährt. Damit entspricht die Entscheidung der AMA exakt dem, was der Beschwerdeführer beantragt hat.

Aus diesem Grund fehlt es dem Beschwerdeführer an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer. Eine meritorische Behandlung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist weder notwendig noch möglich, wenn es bei objektiver Betrachtung an einem rechtlichen Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit (und gegebenenfalls Aufhebung) der Maßnahme durch das Verwaltungsgericht fehlt. Fehlt diese Voraussetzung schon im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde, so ist sie zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG Rz 77, § 28 VwGVG Rz 24, Stand 15.2.2017, rdb.at, mwN)."

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall liegt einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Schlagworte

Beschwer, Betriebsübernahme, Bewirtschaftung, Direktzahlung,
INVEKOS, mangelnde Beschwer, Mehrfachantrag-Flächen,
Prämiengewährung, rechtliches Interesse, Rechtsschutzinteresse,
Übertragung, Wegfall des Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches
Interesse, Zahlungsansprüche, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2211050.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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