TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/1 G313 2214236-1

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Veröffentlicht am 01.04.2019
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Entscheidungsdatum

01.04.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs5
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

G313 2214236-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Es wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und das Einreiseverbot auf fünf Jahre herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Gemäß § 52 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acth Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung zu beheben und die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina für unzulässig zu erklären, das erlassene Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Einreiseverbotsdauer herabzusetzen, und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

3. Am 08.02.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit Beschwerdevorlage wurde um Abweisung der Beschwerde ersucht, gehe doch vom BF eine Gefahr für die Öffentlichkeit aus.

4. Am 20.02.2019 langte beim BVwG ein Bericht über die am 15.02.2019 erfolgte Abschiebung des BF auf dem Luftweg ein.

5. Am 26.02.2019 langte beim BVwG eine Verständigung der zuständigen Staatsanwaltschaft ein, wonach gegen den BF am 18.02.2019 ein Strafantrag wegen gewerbsmäßig schweren Betrugs eingebracht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und ist im Besitz eines bis Juli 2027 gültigen bosnischen Reisepasses.

1.2. Der BF ist in Österreich aufgewachsen, hält sich seit seiner Geburt im Jahr 1996 durchgehend im Bundesgebiet auf und ist seit 15.09.2015 im Besitz eines Daueraufenthaltstitels - EU.

1.3. Der BF hat nach seinen Angaben seit Mitte des Jahres 2018 eine Freundin. Der BF lebte mit ihr und deren Sohn nie in gemeinsamem Haushalt zusammen, sondern beabsichtigte zum Zeitpunkt seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.10.2018 nur, wie er da bekannt gab, mit ihnen zusammenzuziehen. Im Bundesgebiet hat der BF seine Eltern, mit welchen er gemeinsame Hauptwohnsitzmeldungen aufweist, Tanten und Onkeln und einen Freundeskreis. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat drei Tanten und Onkeln samt Cousinen und Cousins, ansonsten jedoch keine sozialen Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Die Beziehung zu seinen im Herkunftsstaat verbliebenen Verwandten hält der BF über moderne Kommunikationsmittel, wie etwa Skypen, aufrecht.

1.4. Der BF war im Bundesgebiet auch erwerbstätig, hat im Jahr 2012 eine Arbeiterlehre angefangen und ist danach - mit zwischenzeitigen Unterbrechungen - in den Jahren 2015, 2016, 2017 immer wieder bei verschiedenen Arbeitgebern nur kurzzeitigen bzw. geringfügigen Beschäftigungen und zuletzt einer Erwerbstätigkeit von 14.11.2018 bis 29.11.2018 nachgegangen und hat eine Woche im Jänner 2017 und einen Tag im Mai 2017 bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen. Seine zunächst im Bundesgebiet 2012, 2013 nachgegangene Malerlehre hat der BF wieder abgebrochen. Der BF ist nunmehr im Besitz einer Einstellungszusage einer bestimmten Firma mit für "17.02.2019" zugesichertem Arbeitsbeginn.

1.5. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit

* Urteil von Dezember 2011 wegen gefährlicher Drohung, wobei auf eine Probezeit von drei Jahren ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe ergangen ist und die Bewährungshilfe angeordnet wurde, mit

* Urteil von November 2014 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,- (EUR 200,-), im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit

* Urteil von März 2015 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 4,- (EUR 160,-), im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit

* Urteil von November 2015 wegen Körperverletzung durch Misshandlung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,- (EUR 240,-, im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit

* Juni 2016 wegen Sachbeschädigung, Urkundenunterdrückung, Hehlerei, versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, dauernder Sachentziehung und unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, zehn Tagen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die Bewährungshilfe angeordnet wurde und die ausgesprochene Strafe als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf die beiden Vorverurteilungen ergangen ist, und die Probezeit im Oktober 2017 auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde, mit

* Urteil von Oktober 2017 wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, mit

* Urteil von April 2018 wegen Urkundenfälschung und Körperverletzung durch Misshandlung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das zuvor ergangene Strafrechtsurteil, und zuletzt mit weiterem

* Urteil von April 2018 wegen schweren Betruges und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die Bewährungshilfe angeordnet wurde und diese Strafe als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das vorvorletzte Strafrechtsurteil ergangen ist.

1.5.1. Der vorletzten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF von April 2018 lag zugrunde, dass der BF am 25.11.2016 im Bundesgebiet durch Versetzen von drei Ohrfeigen ins Gesicht jemanden am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt hat, und am XXXX. Mai 2017 im Bundesgebiet dadurch, dass er gefälschte deutsche Kennzeichentafeln auf seinem nicht zum Verkehr zugelassenen PKW montierte und diese am XXXX. Mai 2017 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle gebrauchte, gefälschte Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich einer ordnungsgemäßen Zulassung, gebraucht.

Bei der Strafbemessung des vorletzten Strafrechtsurteils des BF wurde das "Teilgeständnis und das Alte von 21 Jahren" mildernd, die "Faktenhäufung und vier einschlägige Vorstrafen" hingegen als "erschwerend gewertet.

1.5.2. Der letzten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF von April 2018 lagen folgende strafbare Handlungen des BF zugrunde:

Der BF hat

A) am XXXX.08.2017 im Bundesgebiet mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten, nämlich Verfügungsberechtigten der (...) GmbH, unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorgabe, er sei eine andere Person - wobei er auch eine E-Mail-Adresse mit deren Namen anlegte - und mit ein zahlungsfähiger und -williger Kunde, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung eines anderen solchen Beweismittels zur Lieferung von Waren im Gesamtwert von EUR 164,93, somit zur Handlung verleitet, die diese an ihrem Vermögen im genannten Ausmaß schädigte;

B) am XXXX.07.2017 im Bundesgebiet dadurch, dass er ihn in der

irrtümlichen Annahme einer Nothilfesituation gepackt und über eine Böschung geworfen hat, fahrlässig eine an sich schwere Verletzung, nämlich (...) verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zugefügt.

1.5.3. Bei der Strafbemessung dieses letzten Strafrechtsurteils von April 2018 wurde das Geständnis die durch Anerkenntnis der PB-Ansprüche dokumentierte Bereitschaft zur Schadensgutmachung "mildernd" und einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen der beiden Vergehen als erschwerend gewertet.

1.5.4. Mit polizeilichen Abschlussbericht vom 10.01.2019 wurde der zuständigen Staatsanwaltschaft und Bezirkshauptmannschaft ein Verdacht auf vorsätzliche Gemeingefährdung mitgeteilt und bekannt gegeben, dass der BF verdächtigt werde, mit seinem PKW ohne Lenkerberechtigung trotz Querverkehr mit mehr als 140 km/h eine ampelgeregelte Kreuzung mit Rotlicht überfahren zu haben, und der BF hinsichtlich dieses Vorwurfs geständig sei und angegeben habe, dass "es wie vorgeworfen gewesen sein kann". Es wurde zudem darauf verwiesen, dass der BF bislang über 200 Mal einer bestimmten Bezirkshauptmannschaft wegen verkehrsrechtlicher Verwaltungsübertretungen zur Anzeige gebracht worden sei, darunter 37 Mal wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung.

1.5.5. Mit Schreiben vom 29.01.2019 verständigte die zuständige Staatsanwaltschaft die belangte Behörde, wegen Raufhandels, gegen den BF - und weiteren Angeklagten - Anklage erhoben zu haben.

1.5.6. Der ersten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF lag eine gefährliche Drohung vom XXXX.10.2011 zugrunde. Auf diese Straftat folgte im Zeitraum von 27.10.2011 bis 09.07.2012 die Unterbringung des BF in einem sozialpädagogischen Jugendwohnheim und dann ein Zusammenwohnen mit einer Freundin und deren Kindern in einer Wohngemeinschaft von 04.09.2012 bis 18.02.2014.

1.6. Gegen den BF wurde am 18.02.2019 folgender Strafantrag eingebracht (Name des BF durch "BF" ersetzt und bei beantragtem Widerruf der bedingten Strafnachsicht betreffende Strafrechtsurteile umschrieben):

"Die Staatsanwaltschaft (...) legt dem BF zur Last:

Der BF habe mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Geschädigte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich vorwiegend über seine Zahlungsfähigkeit und-willigkeit, teils unter Verwendung einer falschen oder verfälschten Urkunde, zu Handlungen, und zwar zur Ausfolgung von Geldbeträgen oder Waren, verleitet, die diese oder andere insgesamt in einem Betrag von rund EUR 30.470,00 am Vermögen schädigten, wobei er die Taten in der Absicht beging, sich durch ihre wiederkehrende Behebung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und er bereits elf solcher Taten, wovon bei drei Taten die Schadenssumme jeweils EUR 5.000,00 übersteigt, begangen hat und er bereits zweifach wegen solcher Taten verurteilt wurde, und zwar

1. am XXXX. Oktober 2018 (...) als Inhaber des (...) bzw. berechtigter Kreditvermittler der (...) durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit bzw. den Vertragsabschlusswillen seiner Mutter (...) sowie durch Vorlage von Kopien ihrer persönlichen Dokumente sowie eines Kreditantrags, worauf sich ihre gefälschte Unterschrift befand, zur Kreditfinanzierung und in weiterer Folge Herausgabe des (...) Kaufpreis bzw. Kreditsumme EUR 8.990,00, wobei der (...) mittlerweile von einem Inkassobüro sichergestellt wurde,

2. am XXXX. Oktober 2018 (...) als Inhaberin des Einzelunternehmens (...) durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zum Folieren seines Fahrzeugs (...), wodurch der Firma (..) ein Schaden in Höhe von EUR 1.315,50 (Werklohn) entstand,

3. am XXXX. August 2018 (...) Verfügungsberechtigte der (...) Tankstelle (...) durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Duldung der Entnahme von 70,89 Liter Dieseltreibstoff zum Preis von EUR 85,00, wodurch dem Pächter der Tankstelle (...) ein Schaden in dieser Höhe entstand,

4. am XXXX. März 2014 (...) Verfügungsberechtigte der (...) AG durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zum Abschluss eines Mobilfunkvertrages und der damit einhergehenden Herausgabe eines Mobiltelefons, wodurch der (...) AG mangels Zahlung der Vertragsgebühren ein Schaden in Höhe von EU R1.613,59 entstand,

5. am XXXX. März 2014 in Vöcklabruck Verfügungsberechtigte der (...) GmbH durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und-willigkeit zum Abschluss von Mobilfunkverträgen und damit verbunden er Herausgabe der Mobiltelefone (...) und (...), wodurch der (...) GmbH mangels Zahlung der Vertragsgebühren ein Schaden in Höhe von EUR 2.522,16 entstand,

6. am XXXX. April 2016 an einem nicht näher feststellbaren Ort des Bundesgebiets Verfügungsberechtigten der (...) durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und-willigkeit zur Ausfolgung eines Paares Schulde der Marke (...) zum Preis von EUR 144,95, wodurch der (...) ein Schaden in dieser Höhe entstand,

7. im Zeitraum von etwa August 2016 bis Jänner 2017 (...) durch Täuschung darüber, dass er ihr die Kosten aus dem Mobilfunkvertrag sowie das geliehene Geld zurückzahlen wolle und könne, zum Abschluss eines Mobilfunkvertrages für ihn sowie zur Ausfolgung von gesamt EUR 2.300,00 an Bargeld, wodurch ihr ein Schaden in Höhe von insgesamt EUR 5.407,24 entstand,

8. Anfang Dezember (...) in mehreren Angriffen (...) durch Täuschung darüber, dass er ihm den (...), der zur Tatzeit noch im Eigentum der kreditfinanzierenden Bank stand, verkaufen wolle und könne sowie ihm das zum Zweck der Abmeldung des (...) geliehene Geld zurückzahlen könne und wolle, zur Herausgabe von EUR 7.000,00 als Kaufpreis für den (..) und EUR 1.700,00 als Darlehen, wodurch (...) ein Schaden von insgesamt EUR 8.700,00 entstand,

9. im Zeitraum von XXXX. August 2018 bis XXXX. September 2018 in (...) in mehreren Angriffen (...) als Verfügungsberechtigten der Tankstelle der (...) durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Herausgabe eines Tankchips sowie zur Duldung der Entnahme von gesamt 238,73 Liter Dieseltreibstoff zum Preis von gesamt EUR 293,20, wodurch der Tankstelle der (..) ein Schaden in dieser Höhe entstand,

10. am XXXX. Dezember 2018 (...) als Verfügungsberechtigte der (...) GmbH durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Duldung der Entnahme von 82,65 Liter Dieseltreibstoff zum Preis von EUR 94,47, wodurch der (...) GmbH ein Schaden in dieser Höhe entstand,

11. am XXXX. August 2018 (...) als Inhaber des Einzelunternehmens (..) durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Installation eines Chiptunings an seinem PKW, wodurch (...) ein Schaden in Höhe von EUR 1.300,00 (Werklohn) entstand.

Der BF habe hierdurch das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 1. Fall und Abs. 2, 148 2. Fall StGB begangen und sei hierfür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile (...), (...) und (...) des BG (...), (..) und (...) des LG (...), (...) des BG (...) und unter Anwendung des § 29 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu bestrafen.

Die Staatsanwaltschaft (...) beantragt:

1. Anordnung einer Hauptverhandlung vor dem/der Einzelrichter/in des Landesgerichts (...);

(...)

4. (...) Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu (den rechtskräftigen Strafrechtsurteilen von Juni 2016, Oktober 2017 und April 2018)."

1.7. Der BF wurde, wie in besagtem Polizeibericht vom 10.01.2019 festgehalten, wegen zahlreicher Verwaltungsübertretungen im Bundesgebiet verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Gegen den BF wurden mehrere Verwaltungsstrafen verhängt, und zwar

* im Jahr 2014 insgesamt 38 Verwaltungsstrafen in Höhe einer Geldstrafe von ca. EUR 4.445,- verhängt, und zwar wegen Verstößen gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeuglenkers, Fahrens ohne Führerschein, Anstiftung und Beihilfe zu Fahren ohne Führerschein, Verstößen gegen das Hundehaltegesetz und Verstößen gegen die Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger und wegen Änderungen an einzelnen Fahrzeugen,

* im Jahr 2015 insgesamt 47 verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt ca. EUR 31.310,- und Primärarrest in Höhe von 231 Tagen, und zwar wegen Fahrens ohne Führerschein, wegen Verstößen in Zusammenhang mit Personenbeförderung, Reifen, Radabdeckungen, Gleisketten, Gleitschutzvorrichtungen, Verstößen gegen das Tiertransportgesetz, gegen die vorgeschriebene Beleuchtung und gegen die Vorschrift, Probefahrtkennzeichen bei Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge zu benützen,

* im Jahr 2016 insgesamt 42 Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt ca. EUR 33.170,- und Primärarrest in Höhe von 462 Tagen und 100 Stunden wegen Verstößen gegen das Führerscheingesetz, Kraftfahrzeuggesetz und Meldegesetz,

* im Jahr 2017 insgesamt 22 Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt ca. EU R31.860,- und Primärarrest in der Dauer von 273 Tagen wegen Verstöße gegen das Führerscheingesetz, Kraftfahrzeuggesetz und die Straßenverkehrsordnung, und

* im Jahr 2018, nachweislich bis 29.10.2018, insgesamt neun Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt ca. EUR 6.815,- und Primärarrest in der Dauer von 90 Tagen wegen Verstößen gegen das Führerschein- und Kraftfahrzeuggesetz.

1.7.1. Es wurden folglich weitere Anzeigen wegen Verwaltungsübertretungen eingebracht, etwa zwei Anzeigen vom 26.11.2018 wegen Fahrens ohne Lenkerberechtigung.

1.7.2. Mit Polizeibericht vom 16.12.2018 wurde auf eine "Gefährdung der körperlichen Sicherheit" und ca. 30 Verwaltungsübertretungen, weswegen der BF zur Anzeige gebracht werde, hingewiesen und wörtlich folgender Sachverhalt wiedergegeben (Name des BF durch "BF" ersetzt):

"Der hinlänglich amtsbekannte BF konnte am XXXX.12.2018 gegen 21:30 Uhr beobachtet werden, wie er im Stadtgebiet von (...) seinen (...) PKW in Betrieb nahm, obwohl er nicht über eine Lenkberechtigung verfügt.

Im Zuge der Nachfahrt ignorierte der BF sämtliche Verkehrsregeln und legte ein Fahrverhalten an den Tag, mit dem er sich und andere in höchstem Maße gefährdete.

So überquerte er auf der B1 in (...) eine rote Ampel mit einer Geschwindigkeit von mehr als 170 km/h, lenkte seinen PKW anschließend auf Freilandstraßen mit Geschwindigkeit jenseits der 200 km/h und überholte, als er die verfolgenden Polizisten endgültig abschütteln wollte, an vollkommen unübersichtlichen Stellen und trotz teils rutschiger Fahrbahn. Dabei gefährdete er unbeteiligte Verkehrsteilnehmer massiv, weil den nachfahrenden Polizistenteilweise nur Sekundenbruchteile später ein Überholen aufgrund von Gegenverkehr nicht mehr möglich war und es somit nur dem Zufall zu verdanken ist, dass der BF keine Frontalkollision bei Höchstgeschwindigkeit verursachte. Er konnte trotz intensiver Fahndungsmaßnahmen nicht mehr gestellt werden. Der BF wird nun erneut der BF (...) wegen zahlreicher Verwaltungsübertretungen zur Anzeige gebracht. Ebenso ergeht eine Anzeige an die StA (...)."

In einem - der zuständigen Staatsanwaltschaft und Bezirkshauptmannschaft übermittelten - Abschlussbericht der Polizei vom 10.01.2019 wurde betreffend Verdacht auf vorsätzliche Gemeingefährdung Folgendes festgehalten (Name des BF durch "BF" ersetzt):

"Der BF ist verdächtig, am XXXX.12.2018, etwa im Zeitraum von 21:30 Uhr bis 21:37 Uhr, (...) eine Gefahr für Leib und Leben einer unbekannten, aber jedenfalls zehn übersteigenden Anzahl von Menschen herbeigeführt zu haben, indem er auf der genannten Strecke mit seinem PKW, ohne eine Lenkberechtigung zu besitzen, fuhr und dabei eine solche Fahrweise an den Tag legte, dass nur durch Zufall keine schweren Unfälle geschahen.

Konkret überfuhr der BF ua eine ampelgeregelte Kreuzung bei Rotlicht mit mehr als 140 km/h trotz Querverkehr, und überholte PKW und einen Reisebus (!) an absolut unübersichtlichen Stellen, trotz schlechter Straßenverhältnisse und trotz Gegenverkehr. Der BF ist hinsichtlich des Vorwurfs des Lenkens geständig und gibt an, dass "es wie vorgeworfen gewesen sein kann".

Der BF wurde bislang über 200x der BH (...) wegen verkehrsrechtlicher Verwaltungsübertretungen zur Anzeige gebracht, darunter 37x wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung."

1.7.3. Das BVwG fragte per E-Mail vom 11.02.2019 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft nach dem aktuellen Verfahrensstand bezüglich des Verdachts auf vorsätzliche Gemeingefährdung nach.

Am 14.02.2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass gegen den BF wegen § 91 Abs. 1 1. Fall StGB (Raufhandel) und § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit) ein Strafantrag eingebracht wurde und weitere gegen den BF erhobene Vorwürfe wegen §§ 146, 147 StGB (schwerer Betrug) gesondert strafrechtlich verfolgt werden.

1.8. Der BF wurde im Bundesgebiet wiederholt in einem Polizeianhaltezentrum angehalten, zuletzt ab Anfang des Jahres 2019. Der BF äußerte Mitte Jänner 2019, nachdem ihm der angefochtene Bescheid mit der Rückkehrentscheidung und der einer Beschwerde dagegen aberkannten aufschiebenden Wirkung zur Kenntnis gebracht worden war, Suizidgedanken und wurde deswegen in ein Klinikum gebracht, konnte mangels dort feststellbarer Suizidabsichten jedoch wieder in Verwaltungsverwahrungshaft genommen werden.

Am 07.02.2019 ist seitens der belangten Behörde ein Festnahmeauftrag zur "Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung" ergangen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid war in Spruchpunkt I. gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und in Spruchpunkt V. einer Beschwerde dagegen, mit der Begründung, dass es sich beim Herkunftsstaat des BF um einen sicheren Herkunftsstaat handle, die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Diese Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde machte die mit angefochtenem Bescheid gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar.

1.9. Der BF wurde am 15.02.2019 auf dem Luftweg nach Bosnien abgeschoben.

2. Zur Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom ist landesweit sichergestellt (AA 1.2017).

Die Gesetzgebung in Bosnien-Herzegowina garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen (VB 9.2.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_148551807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-vonn-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-novemebr-2016-16-01-2017.pdf, Zugriff 11.1.2018,

-

VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (9.2.2018): Auskunft des VB, per E-Mail

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im Zuge des Verfahrens vorgelegten bis 2025 gültigen bosnischen Reisepass.

2.2.2. Dass der BF in Österreich geboren wurde, hat er durch die Vorlage einer Geburtsurkunde glaubhaft gemacht (AS 519). Dass der BF sich seit seiner Geburt durchgehend im Bundesgebiet aufhält, beruht auf dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am 24.10.2018, ebenso wie die Feststellung, dass der BF in Österreich auch einen Freundeskreis hat (AS 514ff). Dass der BF mit seinen Eltern gemeinsame Hauptwohnsitzmeldungen aufweist, beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, ebenso wie die Tatsache, dass der BF von 27.10.2011 bis 09.07.2012 - nach seiner ersten Straftat im Bundesgebiet am 20.10.2011 - in einem sozialpädagogischen Jugendwohnheim untergebracht war. Die Feststellung zur darauffolgenden Wohngemeinschaft mit einer Freundin und deren Kindern beruht auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister in Zusammenschau mit der Angabe des BF vor dem BFA am 24.10.2018 (AS 517). Die Feststellung zu seiner Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin und deren Sohn seit Mitte des Jahres 2018 beruht auf dem diesbezüglichen Vorbringen vor dem BFA (AS 515) und in gegenständlicher Beschwerde (AS 739).

2.2.3. Die Feststellung zur Daueraufenthaltsberechtigung seit 15.09.2015 beruht auf einer diesbezüglichen Eintragung im Fremdenregister.

2.2.4. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet konnten nach Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und den Akteninhalt getroffen werden. Die näheren Feststellungen hinsichtlich der beiden im Bundesgebiet zuletzt ergangenen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf den diesbezüglichen dem Verwaltungsakt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigungen (AS 476f, 282ff). Der wesentliche Inhalt des an die zuständige Staatsanwaltschaft und Bezirkshauptmannschaft wegen Verdachts auf vorsätzlicher Gemeingefährdung übermittelten Polizeiberichts vom 10.01.2019 ergab sich aus diesem dem Verwaltungsakt einliegenden polizeilichen Abschlussbericht (AS 719). Dass gegen den BF und weiteren Verdächtigen wegen Raufhandels Anklage erhoben wurde, beruht auf der diesbezüglichen von der zuständigen Staatsanwaltschaft an die belangte Behörde ergangenen Mitteilung vom 29.01.2019 (AS 750). Dass der BF nach seiner letzten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung im Bundesgebiet von April 2018 zu einer bedingten Freiheitsstrafe, mit welcher gegen den BF auch eine Bewährungshilfe angeordnet wurde, einem Antigewalttraining nachgegangen ist, hat der BF selbst im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.10.2018 glaubhaft angegeben (AS 516).

2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich der zahlreichen Verwaltungsübertretungen des BF im Bundesgebiet gingen ebenso aus dem vorliegenden Akteninhalt hervor, ebenso wie die festgestellte Gefährdung der körperlichen Sicherheit Mitte Dezember 2018 und ca. 30 Verwaltungsübertretungen, weswegen der BF zur Anzeige gebracht worden sei, was in einem Polizeibericht vom 16.12.2018 festgehalten wurde (AS 589), oder die beiden Anzeigen wegen Fahrens ohne Lenkerberechtigung (AS 565ff).

2.2.6. Dass der BF im Bundesgebiet zeitweise erwerbstätig war, von September 2012 bis November 2013 einer Arbeiterlehre nachgegangen ist und danach - mit zwischenzeitigen Unterbrechungen - in den Jahren 2015, 2016, 2017 immer wieder bei verschiedenen Arbeitgebern nur kurzzeitigen bzw. geringfügigen Beschäftigungen und zuletzt einer Erwerbstätigkeit von 14.11.2018 bis 29.11.2018 nachgegangen ist, und eine Woche im Jänner 2017 und einen Tag im Mai 2017 bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen hat, beruht auf einem eingeholten AJ WEB-Auskunftsverfahrensauszug. Dass der BF seine im Bundesgebiet zunächst nachgegangene Malerlehre abgebrochen hat, hat der BF selbst in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.10.2018 angegeben (AS 517).

Dass der BF im Besitz einer Einstellungszusage einer Firma mit für "17.02.2019" zugesichertem Arbeitsbeginn ist, hat der BF in seiner Beschwerde glaubhaft vorgebracht (AS 739).

2.2.7. Dass der BF, "falls es sein muss", bereit dazu ist, freiwillig nach Bosnien zurückzukehren, hat er selbst im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.10.2018 angegeben (AS 516). Von einer näheren Beziehung des BF mit seiner Lebensgefährtin und deren Sohn konnte nicht ausgegangen werden, ist der BF doch die Beziehung mit seiner Lebensgefährtin seinen Angaben vor dem BFA am 24.10.2018 zufolge etwa Mitte des Jahres 2018 eingegangen und konnte er diese wegen seither oftmaliger Trennung aufgrund Verwaltungsverwahrungshaft - am 20.07.2018, von 31.08.2018 bis 05.09.2018 und nunmehr seit 06.01.2019 - nicht, wie der BF vor dem BFA am 24.10.2018 angab zu beabsichtigen, durch ein Zusammenziehen überhaupt intensivieren.

2.2.8. Die festgestellte wiederholte Anhaltung des BF in Polizeianhaltezentren, zuletzt ab Anfang des Jahres 2019, ergaben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der BF Mitte Jänner 2019 wegen geäußerter Suizidgedanken in ein Klinikum gebracht und daraufhin mangels feststellbarer Suizidabsichten wieder in Verwaltungsverwahrungshaft genommen wurde, ergab sich aus einem dies bescheinigenden E-Mail-Verkehr zwischen dem betreffenden Polizeianhaltezentrum und der zuständigen Regionaldirektion der belangten Behörde (AS 723). In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.10.2018 gab der BF an, seit ca. Februar 2018 eine "Maler- und Lackiererausbildung" in der Dauer von 15 Monaten zu absolvieren. Wie aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und daraus ersichtlicher wiederholter Anhaltung des BF in Polizeianhaltezentren hervorgeht, hat der BF seine Ausbildung nicht nachhaltig verfolgt, war er doch am 20.07.2018, im Zeitraum von 31.08.2018 bis 05.09.2018 und ist er auch nunmehr seit 06.01.2019 in Verwaltungsverwahrungshaft.

2.2.9. Dass seitens der belangte Behörde am 07.02.2019 ein Festnahmeauftrag zur "Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung" ergangen ist, ergab sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

2.2.10. Die der gegenständlichen Entscheidung aus dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina ist laut Amtswissen auch aktuell gültig.

In der Beschwerde wurde bezüglich der Lage im Herkunftsstaat des BF vorgebracht:

"Die Arbeitsmarktsituation in Bosnien und Herzegowina bleibt weiterhin angespannt. Die Arbeitslosenquote betraf im Jahr 2017 25,6 % bei den 15-64-Jährigen. Entgegen der Feststellung der belangten Behörde wird es für den BF sehr wohl schwierig werden, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren."

Auch wenn sich die Eingliederung in den bosnischen Arbeitsmarkt für den - mangels gegenteiliger Nachweise - gesunden und arbeitsfähigen BF bei einer Rückkehr mit anfänglichen Hürden verbunden sein mag, steht vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen fest, dass in Bosnien und Herzegowina die Grundversorgung für die bosnische Bevölkerung grundsätzlich gewährleistet ist und bei Bedürftigkeit auch Sozialhilfe vom Staat und Unterstützungsleistungen über humanitäre oder kirchliche NGOs gewährt werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Rückkehrentscheidung:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(...).

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(...)."

3.1.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:

Der BF wurde im Jahr 1996 in Österreich geboren und hält sich seither im Bundesgebiet auf. Seit 15.09.2015 ist der BF im Besitz eines Daueraufenthaltstitels - EU.

Bezugnehmend auf zahlreiche rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen und Verwaltungsstrafen wurde gegen den BF mit angefochtenem Bescheid eine Rückkehrentscheidung samt befristetes Einreiseverbot erlassen.

Bei Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG stützte sich die belangte Behörde darauf, dass der BF von österreichischen Gerichten mehrmals rechtskräftig zu Geldstrafen sowie zu teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde und zudem zahlreiche rechtskräftige Verwaltungsstrafen aufliegen.

Bereits der in § 52 Abs. 4 Z. 1 FPG angeführte § 11 Abs. 2 NAG besagt, dass einem Fremden

Aufenthaltstitel nur erteilt werden dürfen, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass mit den zahlreichen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF - auch - nach Erlangung des Daueraufenthaltstitels-EU am 15.09.2015 - im November 2015 wegen Körperverletzung durch Misshandlung, im Juni 2016 wegen Sachbeschädigung, Urkundenunterdrückung, Hehlerei, versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, im Oktober 2017 wegen Urkundenfälschung, im April 2018 wegen Urkundenfälschung und Körperverletzung durch Misshandlung und zuletzt erneut im April 2018 wegen schweren Betruges und fahrlässiger Körperverletzung - und den zahlreichen gegen den BF wegen Verwaltungsübertretungen verhängten Verwaltungsstrafen nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten ist, der der Erlassung des dem BF am 15.09.2015 ausgestellten Daueraufenthaltstitels-EU entgegengestanden wäre.

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG insbesondere unter anderem zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Da der BF nach Erlangung seines Daueraufenthaltstitels-EU am 15.09.2015 im Oktober 2017 und darauf im April 2018 unter anderem wegen einer auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung und zuletzt im April 2018 zu einer bedingten zehnmonatigen Freiheitsstrafe und damit zu einer mehr als sechsmonatigen bedingten Freiheitsstrafe iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, ist die nach § 52 Abs. 5 FPG geforderte Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich erfüllt.

Nach Erlangung seines Daueraufenthaltstitels am 15.09.2015 wurde der BF mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar im November 2015 wegen Körperverletzung durch Misshandlung, im Juni 2016 wegen Sachbeschädigung, Urkundenunterdrückung, Hehlerei, versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, dauernder Sachentziehung und unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, im Oktober 2017 wegen Urkundenfälschung, im April 2018 wegen Urkundenfälschung und Körperverletzung durch Misshandlung und nochmals im April 2018 wegen schweren Betrugs und fahrlässiger Körperverletzung.

Der BF, der sich seiner Geburt im Jahr 1996 im Bundesgebiet aufhält und am 15.09.2015 einen Daueraufenthaltstitel-EU erlangt hat, hat sich bereits in jungen Jahren in Österreich strafbar gemacht, wurde er doch erstmals bereits im Jahr 2011 wegen gefährlicher Drohung rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und danach ebenso vor Erlangung seines Daueraufenthaltstitels-EU weitere Male im November 2014 wegen Körperverletzung und im März 2015 wegen Betruges.

Abgesehen von seinen zahlreichen - sowohl gegen fremde Personen als auch gegen fremdes Vermögen gerichteten - strafbaren Handlungen und den darauffolgenden strafrechtlichen Verurteilungen hat der BF im Bundesgebiet auch zahlreiche Verwaltungsübertretungen - vorwiegend im Straßenverkehr - begangen und wurde er deswegen dutzende Male jährlich verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen und im Jahr 2014 insgesamt 38 Mal, im Jahr 2015 insgesamt 47 Mal, im Jahr 2016 insgesamt 42 Mal, im Jahr 2017 insgesamt 22 Mal und im Jahr 2018 bis 29.10.2018 insgesamt neun Mal, jeweils mit Geldstrafen und großteils auch mit einer Primärarreststrafe bestraft. D.h. der BF wurde 2018 ca. 200 Mal verwaltungsstrafrechtlich belangt, trotzdem beging er auch danach weitere Verwaltungsübertretungen. Bis Ende des Jahres 2018 sind laufend weitere Anzeigen wegen Verwaltungsübertretungen eingegangen. Laut einem polizeilichen Abschlussbericht vom 10.01.2019 hat der BF am XXXX.12.2018 u.a. eine ampelgeregelte Kreuzung bei Rotlicht mit mehr als 140 km/h trotz Querverkehr überfahren und PKW und einen Reisebus (!) an absolut unübersichtlichen Stellen überholt, dies trotz schlechter Straßenverhältnisse und trotz Gegenverkehr.

Gegen den wegen vorsätzlicher Gemeingefährdung verdächtigten BF wurde, wie von der zuständigen Staatsanwaltschaft am 14.02.2019 mitgeteilt, u.a. wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit ein Strafantrag eingebracht. Wie von der Staatsanwaltschaft am 14.02.2019 bekanntgegeben, werden weitere gegen den BF wegen schweren Betrugs erhobene Vorwürfe gesondert strafrechtlich verfolgt.

Aus dem gesamten Verhalten des BF im Bundesgebiet ist ersichtlich, dass der BF offensichtlich überhaupt nicht gewillt ist, sich an österreichische Rechtsvorschriften zu halten. Schon seit dem Jahre 2011 bis zuletzt wurde der BF immer wieder straffällig, auch Gefängnisaufenthalte können ihn offenbar zu keinem Gesinnungswandel bringen.

Die zahlreichen verschiedenartigen Straftaten des BF zeigen zudem, dass er aufgrund seines Persönlichkeitsprofils jederzeit zu jeder - sowohl gegen fremde Personen als auch gegen fremdes Vermögen gerichteten - Straftat bereit ist. Seine in Deliktsqualifikation begangenen Straftaten - der dem Strafrechtsurteil von Juni 2016 auch zugrundeliegender gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl und der seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung von April 2018 neben anderen strafbaren Handlungen auch zugrunde liegender schwerer Betrug zeigen eine hohe vom BF ausgehende Gefahr für fremdes Vermögen und seine der Verurteilung von 2011 zugrundeliegende gefährliche Drohung und die seinen Verurteilungen von November 2014, November 2015 und auch von April 2018 zugrunde liegenden wiederholten Körperverletzungsdelikte eine hohe Gefahr für fremde Personen.

Der BF hat seine erste Straftat - gefährliche Bedrohung - bereits in jungen Jahren - im Alter von 15 Jahren gesetzt. Offensichtlich auf seinen altersentsprechenden persönlichen Entwicklungsstand Rücksicht nehmend wurden gegen den BF nach anfänglichem Schuldausspruch unter Vorbehalt der Strafe im Jahr 2011 zunächst Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen im Nichteinbringungsfall und dann ab Juni 2016 bedingte Freiheitsstrafen verhängt. Diese konnten den im Jahr 2014 18 Jahre alt gewordenen BF, der am 15.09.2015 einen Daueraufenthaltstitel-EU erhalten hat, jedoch auch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten, ebenso wenig die im Zuge seiner strafrechtlichen Verurteilung von 2016 angeordnete Bewährungshilfe, folgten doch auch darauf weitere Straftaten und Verurteilungen im Jahr 2017 und 2018.

Aus der seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung von April 2018 auch zugrundeliegenden fahrlässigen Körperverletzung einer Person, die schwere gesundheitliche Schäden nach sich gezogen hat - "Rockwood IV Verletzung - Schultergelenkssprengung links, AC-Gelenksluxation nach Rockwood IV, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit", und die der BF in der irrtümlichen Annahme einer Nothilfesituation begangen hat, wobei er jemanden über eine Böschung geworfen hat - ist im Bewusstsein, dass diese schwere Körperverletzung die Grundhaltung des BF, ohne Rücksicht auf Verluste vorzugehen, erkennbar, ebenso wie die jährlich dutzend vom BF begangenen Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr dies verdeutlichen.

Der BF setzt seine Straftaten offenbar beharrlich fort, wie dem BVwG mit einer am 26.02.2019 nachgereichten Verständigung über den von der zuständigen Staatsanwaltschaft am 18.02.2019 gestellten Strafantrag wegen vom BF im Bundesgebiet gewerbsmäßig begangenen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 1. Fall und Abs. 2, 148 2. Fall StGB mitgeteilt wurde. Diesem Strafantrag zufolge wird dem BF zur Last gelegt, im Bundesgebiet mehrere Betrugshandlungen mit einem Vermögensschaden von insgesamt rund EUR 30.470,00 in der Absicht begangen zu haben, sich durch ihre wiederkehrende Behebung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und zwar am XXXX.10.2018, XXXX.10.2018, XXXX.08.2018, XXXX.03.2014, XXXX.03.2014, XXXX.04.2016, im Zeitraum von etwa August 2016 bis Jänner 2017, Anfang Dezember 2018, im Zeitraum von XXXX. August bis XXXX. September 2018, am XXXX12.2018 und am XXXX.08.2018. Die zuständige Staatsanwaltschaft beantragte dabei unter anderem den Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den rechtskräftigen Strafrechtsurteilen von Juni 2016, Oktober 2017 und April 2018.

Angesichts des gesamten Verhaltens des BF ist jedenfalls die Annahme gerechtfertigt, dass ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG darstellen würde.

Aus der gesamten Aktenlage gehen auch keine einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehenden familiären oder privaten Interessen des BF hervor, wohnte der BF doch mit seinen Eltern während gemeinsamer Hauptwohnsitzmeldung doch nicht immer in gemeinsamem Haushalt zusammen, sondern war er etwa nach erster Straftat im Bundesgebiet von 27.10.2011 bis 09.07.2012 in einem sozialpädagogischem Jugendwohnheim untergebracht, wohnte er danach im Zeitraum von 04.09.2012 bis 18.02.2014 mit einer Frau und deren Kindern in gemeinsamem Haushalt zusammen, war er danach oftmals durch Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum sowohl von seinen Eltern als auch jetzt von seiner derzeitigen Freundin und deren Sohn, mit denen er, bevor er zuletzt in Verwaltungsverwahrungshaft gekommen ist, einen gemeinsamen Wohnsitz gründen wollen hat, getrennt, und konnte er auch mit seinen jeweils nur kurzfristigen bzw. geringfügigen Beschäftigungen im Bundesgebiet keine besonders berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte setzen. Integrationsschritte sind im Verhältnis zu seinem gewaltbereiten Persönlichkeitsbild als untergeordnet zu bewerten. Den trotz langjährigen Aufenthalts nur schwach ausgeprägten familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet stehen familiäre Bindungen zu seinen Verwandten in Bosnien und Herzegowina - drei Tanten, Onkeln samt Cousinen und Cousins - gegenüber, zu denen er über moderne Kommunikationsmittel, wie etwa Skypen, den Kontakt aufrecht hält.

Zur Kommunikation mit den dortigen Verwandten ist auch sein Sprachverständnis klar festzustellen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG war im gegenständlichen Fall wegen vom BF im Bundesgebiet ausgehender schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 FPG jedenfalls unbedingt notwendig.

3.2. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Im gegenständlichen Fall war eine dem BF in Bosnien und Herzegowina drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat des BF um einen sicheren Drittstaat und konnte auch in vorliegender Beschwerde kein Abschiebungshindernis substantiiert vorgebracht werden, kann der volljährige und mangels gegenteiliger Nachweise auch gesunde und arbeitsfähige BF doch bei einer Rückkehr nach Bosnien - einen nach der Herkunftsstaatenverordnung sicheren Herkunftsstaat - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen aufrechten Kontakts zu seinen in Bosnien aufhältigen Verwandten - wenn auch nur bloß vorübergehend - bis zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit mit deren Unterstützung und laut Länderfeststellungen bei Bedürftigkeit auch mit unterstützenden Hilfsleistungen vom Staat und von kirchlichen oder humanitären Hilfsorganisationen erwarten. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.3. Zum Einreiseverbot:

3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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