Entscheidungsdatum
02.04.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W144 2216559-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , XXXX geb., StA. von Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) hat im Mai 2018 den Entschluss zur Ausreise aus seinem Heimatland gefasst und sich in der Folge über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, und Rumänien, wo er acht Monate als Asylwerber aufhältig gewesen ist, letztlich nach Österreich begeben. Am 18.01.2019 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Zur Person des BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung für Rumänien vom 24.05.2018 wegen Asylantragstellung vor.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Verlauf der folgenden Erstbefragung durch Landespolizeidirektion Burgenland vom 19.01.2019 gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe, er habe jedoch keine Ahnung, in welchem Stadium sich sein dortiges Asylverfahren befinde. Er habe sich in Rumänien acht Monate lang in einem Flüchtlingslager aufgehalten. Rumänien sei ein schlechtes Land, er wolle nicht dorthin zurückkehren. Den Irak habe er verlassen, weil dieser immer wieder von Terrorismus heimgesucht werde. Seine Eltern, sein Bruder und eine Schwester würden alle nach wie vor im Irak leben. In Österreich oder in einem anderen EU Staat habe er keine Verwandten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 04.02.2019 unter Hinweis auf den Reiseweg des BF und den rumänischen Eurodac-Treffer ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Rumänien stimmte mit Schreiben vom 13.02.2019 diesem Ersuchen ausdrücklich zu. Unter einem teilte Rumänien die Alias-Identität des BF sowie, dass dessen Asylverfahren in Rumänien nach wie vor gerichtsanhängig sei, mit.
In der Folge wurde der BF am 27.02.2019 vor dem BFA niederschriftlich dazu einvernommen, dass er durch seine Abwesenheit bei der Standeskontrolle der Unterkunft die dortige Hausordnung nicht eingehalten habe, wobei er im Wesentlichen zu Protokoll gab, dass er die Unterkunft habe er verlassen, da er nach Wien zu einem Freund gegangen sei, den er nur unter dem Namen " XXXX " kenne; diesen habe er durch andere Freunde kennengelernt, er wisse nicht, wie die Adresse dieses XXXX lautete, und er wisse nicht, wo er geschlafen habe. Er habe nicht gewusst, dass er die Gebietsbeschränkung verletzt habe. Er habe einen Bruder in Österreich, dieser sei in XXXX wohnhaft, dieser habe dort Wohnung, Unterkunft und Arbeit.
Im Zuge einer weiteren Einvernahme am 07.03.2019 vor dem BFA gab der BF an, dass seine Angaben im Zuge der Erstbefragung richtig seien, jedoch sei sein Name falsch aufgeschrieben, sein richtiger Name laute XXXX . Er habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugenden Dokumente, die er vorlegen könne. Sein Reisepass sei ihm in der Türkei von einem Schlepper abgenommen worden. Er stehe derzeit in keiner ärztlichen Behandlung oder Therapie, er nehme keine Medikamente, leide aktuell aber an Schnupfen. Er habe im Bereich der EU, in Norwegen, der Schweiz Liechtenstein oder Island keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Bindung bestünde. In Österreich habe er einen Bruder, der in XXXX wohnhaft und im Jahr XXXX geboren sei. Der Bruder sei anerkannter Flüchtling und halte sich seit dem Jahr 2014 oder 2015 in Österreich auf. Nach Vorhalt, dass er im Zuge der Erstbefragung seinen Bruder nicht angegeben habe, erklärte der BF, dass er dies sehr wohl getan habe. Als er sich in Rumänien aufgehalten habe, habe er seinen Bruder kontaktiert und sei er wegen seines Bruders hierhergekommen. Er telefoniere jeden Tag mit seinem Bruder und habe es auch schon zwei persönliche Besuche gegeben. Sein Bruder helfe ihm, wenn er etwas brauche. Er könnte auch bei seinem Bruder wohnen. Dem BF gehe es psychisch nicht gut, er werde vom Bruder psychisch unterstützt. Andere Verwandte habe er in Österreich keine. Den von ihm vormals genannten " XXXX " habe er besucht, dieser sei kein Freund, sondern lediglich ein Kontakt, den er von anderen Irakern erhalten habe. Er lebe mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft, sondern alleine. Er habe in Rumänien um Asyl angesucht, dort seien ihm auch seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Er glaube, dass sein Asylverfahren in Rumänien negativ beendet worden sei, er habe auch eine negative Entscheidung erhalten. Nachgefragt sei er sich dessen sicher. Eine Entscheidung von Rumänien habe er nicht mitgenommen, er habe diese weggeschmissen. Untergebracht worden sei er in Rumänien in einem Flüchtlingslager, es sei aber wie ein Gefängnis gewesen. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Rumänien gab der BF an, dass dieses ein sehr schlechtes Land sei. Die Polizei sei korrupt, man habe ihm Geld und Handy weggenommen. Es sei kein europäisches Land und gebe es dort keine Menschenrechte. Er habe sich 15 Tage im Gefängnis und danach in einem Flüchtlingslager aufgehalten, das ebenfalls wie ein Gefängnis gewesen sei. Es sei schmutzig gewesen und es habe nichts zu essen gegeben. Er wolle nicht nach Rumänien zurückkehren. Selbst rumänische Bürger würden aus Rumänien flüchten, wie solle er dann dortbleiben.
Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 08.03.2019 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Rumänien gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
"Zum Mitgliedstaat Rumänien werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 19.12.2017).
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 3.3.2017; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 19.12.2017
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 19.12.2017
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 19.12.2017
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application,
http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 19.12.2017
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017
2. Dublin-Rückkehrer
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können.
• Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und er wird darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.
• Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.
• Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 19.9.2016).
Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO führen die rumänischen das Verfahren bzw. schließen dieses ab. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) haben die Möglichkeit einen Folgeantrag einzubringen (EASO 24.10.2017).
Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz und es wird auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 19.9.2016).
Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).
Quellen:
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EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail
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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail
3. Non-Refoulement
Bei Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr bilden diejenige Fremde eine Ausnahme, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017
4. Versorgung
Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration in Bukarest, ?omcuta Mare, Timi?oara, Giurgiu, Radau?i und Gala?i (IGI o.D.h; vgl. AIDRom o.D.b). Derzeit gibt es insgesamt 900 Unterkunftsplätze; diese Kapazität kann jedoch im Falle eines massiven Einwanderungszustroms oder einer Krisensituation ergänzt werden (Euroactiv 8.4.2017). Berichten zufolge ist die Eröffnung von drei weiteren Unterbringungszentren in Planung (BI 17.3.2017).
Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden, bzw. bis zu drei Tagen mit Erlaubnis der Behörde. Die offenen Zentren bieten mittellosen Asylwerbern Unterbringung, soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und voll ausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die Asylwerber Informationen über Rechte und Pflichten, und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettwäsche und Hygieneartikel werden ausgefolgt. Neben dem staatlichen Versorgungssystem für Asylwerber bieten auch NGOs rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable an. Asylwerber können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, wenn sie über genug Finanzmittel verfügen (AGERPRES 28.8.2015).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.h). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- RON/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- RON im Sommer und 100,- RON im Winter) für Bekleidung (VB 19.9.2016).
Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist. Trotzdem haben viele arbeitsberichtigte Asylwerber Probleme legale Arbeit zu finden (USDOS 3.3.2017).
Berichten zufolge wurden in Rumänien in Asylangelegenheiten zwar Fortschritte erzielt, diese reichen jedoch noch nicht aus (Balkaninsight 17.3.2017). Trotz zusätzlicher finanzieller Zuschüsse im Rahmen der von der Europäischen Union geförderten Projekte, gab es regelmäßige Einschränkungen bei der Verfügbarkeit von Unterstützung, die für Asylwerber vorgesehen war. Besonders wird die finanzielle Hilfe für Vulnerable als ungenügend bezeichnet. Das Angebot an Aktivitäten wie kultureller Orientierung soll gering sein und Sprachkurse sollen nicht mehr zur Verfügung stehen (USDOS 3.3.2107).
Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber alleine zu meistern. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017).
Im Jahr 2017 gab es bis zum 10. Dezember 4.736 Asylanträge (in der Mehrheit Relocation-Fälle aus GR und IT). In rumänischen Unterbringungseinrichtungen sind aktuell 682 Personen untergebracht (VB 12.12.2017)
Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 19.9.2016).
Quellen:
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AGERPRES (28.8.2015): Immigration: How asylum seekers are received in Romania,
http://www.agerpres.ro/english/2015/08/28/immigration-how-asylum-seekers-are-received-in-romania-14-58-02, Zugriff 19.12.2017
-
AIDRom (o.D.b): Proiect: " Asistenta si servicii pentru solicitantii de azil din Romania " 2016 / 2017, http://www.aidrom.ro/proiecte/asistenta-solicitanti-de-azil/, Zugriff 19.12.2017
-
Balkaninsight (17.3.2017): Refugees Face Cool Welcome in Romania, Bulgaria,
http://www.balkaninsight.com/en/article/refugees-face-cool-welcome-in-romania-bulgaria-1-03-17-2017, Zugriff 19.12.2017
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Euroactiv (8.4.2017): Eleodor Pîrvu, Direc?ia Azil ?i Integrare:
România, pâna acum, nu a avut foarte multe cereri de azil, http://www.euractiv.ro/the-uncountried-romania/eleodor-pirvu-inspectoratul-general-pentru-imigrari-directia-azil-si-integrare-e2-80-9eromania-pana-in-momentul-de-fata-nu-a-avut-foarte-multe-cereri-de-azil-7291, Zugriff 19.12.2017
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Assistance to asylum seekers,
http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 19.12.2017
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations,
http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 19.12.2017
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IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017
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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail
4.1. Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung wird je nach Fall durch das medizinische Personal in den Unterkunftszentren, oder in anderen medizinischen Einrichtungen sichergestellt. Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen haben Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber haben die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.g; vgl. IGI o. D.i).
Obwohl Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf eine angemessene medizinische Versorgung haben, stoßen sie oft auf praktische Zugangshindernisse. Übersetzung sollte bei Krankenhausbehandlungen durch die Einwanderungsbehörde gewährleistet werden; Berichten zufolge ist es jedoch in der Praxis oft nicht der Fall. Das größte Problem stellt in Rumänien der Ärztemangel in den staatlichen Unterbringungszentren dar. Derzeit wird sowohl diese Lücke als auch die Verfügbarkeit von Psychologen und Dolmetschern in den staatlichen Zentren durch die ICAR Foundation abgedeckt, die auf projektbezogene Finanzierung angewiesen ist. (HHC 5.2017).
Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein und diese hängen hauptsächlich von durch NGOs durchgeführte Projekte ab (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
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HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 19.12.2017
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations,
http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 19.12.2017
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 19.12.2017
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017
5. Schutzberechtigte
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben fast dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger. Das umfasst auch den Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen. Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich. (USDOS 3.3.2017; vgl. IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l, IGI o.D.m). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme beim Zugang zu Wohnung, Arbeit, Bildung, Beratung usw. Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse und Schwierigkeiten mit der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, führen oft zu Arbeitslosigkeit bzw., illegaler Beschäftigung. Asylberechtigte dürfen die Staatsbürgerschaft nach vier Jahren beantragen, subsidiär Schutzberechtigte nach acht Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt (USDOS 3.3.2017).
Was den Anspruch auf eine finanzielle Beihilfe für Schutzberechtigte betrifft, stehen unterschiedliche Informationen zur Verfügung. Dem Generalinspektorat für Immigration zufolge erhalten Schutzberechtigte, die an dem Integrationsplan teilnehmen, eine monatliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von 540 RON (ca. 110 Euro) bis zu zwölf Monate lang und einen Sprachkurs (IGI o.D.j). Laut NGOs hingegen haben Schutzberechtigte Anspruch auf eine monatliche finanzielle Beihilfe von umgerechnet ca. 130 Euro für sechs Monate und Sprachtraining. Das wird von NGOs als zu wenig kritisiert (TNA 22.9.2017).
In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim Innenministerium (dem Generalinspektorat für Immigration (IGI)). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates oder von NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des zwölfmonatigen Integrationsprogramms (IGI o.D.j). Wenn es wohlbegründet ist, kann auch die Verlängerung des Integrationsprogramms über das Limit von einem Jahr genehmigt werden (IGI o.D.f). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag nötig (IGI o.D.j).
Die Rechte von Personen mit einer Duldung sind jedoch eingeschränkt; sie dürfen zwar arbeiten, haben aber keinen Anspruch auf Sozialhilfe, auf die Teilnahme an Integrationsprogrammen und ihre Bewegungsfreiheit ist auf eine bestimmte Region eingeschränkt (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Vulnerable, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable-0, Zugriff 19.12.2017
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 19.12.2017
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.j): Integration program, http://igi.mai.gov.ro/en/content/integration-program, Zugriff 19.12.2017
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.k): Access to labor market, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-labor-market, Zugriff 19.12.2017
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.l): Access to education, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-education, Zugriff 19.12.2017
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.m): Access to social benefits, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-social-benefits, Zugriff 19.12.2017
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TNA - The New Arab (22.9.2017):
https://www.alaraby.co.uk/english/indepth/2017/9/22/arab-refugees-receive-a-cold-welcome-in-romania, Zugriff 19.12.2017
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
[ ... ]
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betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:
Sie gaben bei Ihrem Parteiengehör am 07.03.2019 an, dass Rumänien ein schlechtes Land sei. Man hat Ihnen Ihr Geld und Ihr Handy weggenommen und nicht retourniert. Es gäbe in Rumänien keine Menschenrechte und Sie wären 15 Tage im Gefängnis gesessen, bevor Sie in ein Lager gebracht wurden. Auch dort war es wie im Gefängnis, weil es schmutzig war und nichts zu essen gab. Man hätte Sie gezwungen Fingerabdrücke abzugeben, da Sie sonst ins Gefängnis gekommen wären.
Die in den Feststellungen zu Rumänien angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 IFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.
Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 IFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Rumänien nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Rumänien- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
[ ... ]
Zum Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach Ihnen in Rumänien Schubhaft drohe, ist folgendes anzumerken:
Weder aus den Angaben im Verfahren, noch aufgrund der allgemeinen Lage in Rumänien haben sich Hinweise ergeben, dass Ihnen in Rumänien in rechtswidriger Weise eine rechtswidrige Schubhaft oder eine sonstige rechtswidrige Haft drohen würde. Insbesondere ergibt sich weder aus den Feststellungen zu Rumänien, noch aufgrund sonstiger Erkenntnisse, dass in Rumänien in rechtswidriger Weise über Asylwerber eine Schub- oder sonstige Haft verhängt wird. Zudem liegen weiters keine Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern in Rumänien vor. Es liegen auch keine Informationen über Erkenntnisse von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, wonach Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat der EMRK widersprächen.
Selbstverständlich ist -so wie in jedem europäischen Land- auch in Rumänien im gesetzlichen Rahmen die Verhängung einer Schubhaft oder sonstigen Haft möglich. Aus Ihren in den Raum gestellten Behauptungen im Verfahren, welche Sie zudem nicht weiter zu substantiieren vermochten und aufgrund des gesamten vorliegenden Sachverhalts ergibt sich jedenfalls kein ausreichender Hinweis, dass Ihnen in Rumänien in rechtswidriger Weise eine Schubhaft oder Haft droht.
Der Vollständigkeit halber sei weiters darauf hingewiesen, dass es sich im Falle von Rumänien um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates handelt, bei welchem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang, nicht eintreten wird. Zudem ist weiters darauf hinzuweisen, dass für Sie auch die Möglichkeit besteht, eine tatsächlich verhängte Schubhaft oder Haft oder auch eine sonstige zur Anwendung gebrachte behördliche Zwangsmaßnahme in Rumänien im Rechtsweg zu bekämpfen, einschließlich der bestehenden Möglichkeit von Verfahren bei den Europäischen Gerichtshöfen. Dass Ihnen die aufgezeigten Rechtswege in Rumänien und auf Europäischer Ebene verwehrt wären, hat sich im Verfahren jedenfalls nicht ergeben.
Somit bleibt zu der von Ihnen lediglich behaupteten und in Rumänien drohenden Schubhaft insgesamt festzuhalten, dass sich in diesem Zusammenhang im Verfahren keine ausreichend substantiierten Hinweise auf eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in Rumänien ergeben haben.
Was Ihr Vorbringen bezüglich unzureichender Versorgung in Rumänien betrifft, ist auf die Feststellungen zu Rumänien hinzuweisen, woraus sich jedenfalls eine unbedenkliche Versorgungslage für Asylwerber in Rumänien ergibt. Dass Ihnen in Rumänien erforderliche Versorgungsleistungen für Asylwerber in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Rumänien gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Rumänien Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Die von Ihnen vorgebrachten Versorgungsmängel in Rumänien stützen sich primär auf Ihre eigenen und unzureichenden Behauptungen, welche in keinster Weise an die oben angeführten Qualitätsstandards der Staatendokumentation des Bundesamtes heranreichen, weswegen den durch die Staatendokumentation erstellten und in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides ersichtlichen Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien ein höheres Gewicht beigemessen wird, als Ihren diesbezüglich nicht weiter konkretisierten Behauptungen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei von einer ausreichend gegebenen Versorgungslage für Asylwerber in Rumänien aus.
Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:
Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates sind für Rumänien folgende Richtlinien beachtlich:
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- Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.
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Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes.
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Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.
Gegen Rumänien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.
Insofern ergibt sich aus diesem Umstand -ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Rumänien die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Rumänien im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.
[ ... ]
..................ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine
Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Rumänien ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Rumänien als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Rumänien nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Rumänien ergeben.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Rumänien mit Schreiben vom 13.02.2019 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Rumänien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Rumänien kann daher auch nicht erwartet werden."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Rumänien für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Seine Ausweisung stelle mangels ausreichend enger familiärer Anknüpfungspunkte und dem Umstand, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz gewesen sei, keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.
Der Bescheid wurde am 13.03.2019 rechtswirksam zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die jedenfalls fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, dass sein Asylantrag in Rumänien bereits entschieden worden sei, sodass ihm die Gefahr einer Kettenabschiebung in den Irak drohen würde. Zudem habe das BFA Verfahrensvorschriften verletzt, keine Einzelfallprüfung durchgeführt und sich auf mangelhafte Länderfeststellungen bezogen, sodass fälschlich davon ausgegangen worden sei, dass in Rumänien keine systematische Verletzung fundamentaler Menschenrechte vorliege. Diesbezüglich werde auf einen Bericht des US Department of State verwiesen, wonach laut UNHCR von verschiedenen Vorfällen von Verbrechen gegen Asylwerber und Migranten berichtet worden sei. Laut einer rumänischen NGO müssten Regierungsstellen bei NGO anrufen, um Nahrungsmittel und Notdienste bereitzustellen, da die Behörden keinen Platz hätten, um Asylwerber aufzunehmen und sie zu ernähren. Der BV habe beschrieben, dass er in Rumänien keinen Schlafplatz erhalten habe und ebenso keine Nahrung. Schließlich habe die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt und drohe dem BV eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 8 EMRK, da dieser einen in Österreich aufenthaltsberechtigten Bruder habe. Von diesem werde der BF finanziell und psychisch unterstützt. Die familiäre Anknüpfung sei für das seelische Wohlbefinden des BF unentbehrlich.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.
Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Das Asylverfahren des BF ist in Rumänien nach wie vor anhängig.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der BF wurde vormals bei seinem Aufenthalt in Rumänien als Asylwerber in einem Flüchtlingslager untergebracht und versorgt und konnte demgemäß seine Existenz in Rumänien acht Monate lang sichern.
Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass der BF in Rumänien weder Schlafplatz noch Nahrung erhalten habe.
Der BF hat im Bundesgebiet familiären Anknüpfungspunkte durch seinen seit 2014/2015 im Bundesgebiet lebenden Bruder, mit dem er jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, von dem er jedoch fallweise finanziell unterstützt wird. Der BF hat mit seinem Bruder täglich telefonischen Kontakt und erfolgten auch bereits 2 persönliche Treffen. Der BF lebt mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Der BF leidet an keinen Krankheiten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere dem Eurodac-Treffer, dem rumänischen Antwortschreiben im Rahmen der Dublin-Konsultationen, und dem Vorbringen des BF selbst.
Die Feststellung zur gesundheitlichen und familiären Situation des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus seinem Vorbringen. Insbesondere hat der BF keine akuten oder lebensbedrohenden Erkrankungen dargetan.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur rumänischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
Die Feststellung, dass der BF in Rumänien als Asylwerber grundversorgt war, ergibt sich ebenfalls aus seinem Vorbringen. Die dem entgegenstehenden in den Raum gestellten Behauptungen, wonach er in Rumänien weder einen Schlafplatz noch Nahrung erhalten habe, erscheinen nicht glaubwürdig, da der BF angegeben hat, in einer Flüchtlingsunterkunft Aufnahme gefunden zu haben, sodass nach menschlichem Ermessen davon auszugehen ist das er dort selbstverständlich auch einen Schlafplatz gehabt hat. Auch die pauschale Behauptung, dass er in Rumänien keine Nahrung erhalten hätte, ist erkennbar wahrheitswidrig, da er in diesem Fall dort nicht acht Monate lang hätte verbleiben können.
Die Feststellung, dass das Asylverfahren des BF in Rumänien nach wie vor anhängig ist, ergibt sich aus der diesbezüglich ausdrücklichen Mitteilung der rumänischen Behörden im Rahmen der Dublin Konsultationen. Wenn der BF demgegenüber behauptet, dass sein Asylverfahren in Rumänien bereits negativ beendet worden sei, so erscheint dies in keinster Weise glaubwürdig: Der BF hat anlässlich seiner Erstbefragung noch angegeben, dass er nicht wisse, in welchem Stande sich sein dortiges Asylverfahren befinde. Die später nachgeschobene Behauptung, dass er bereits negative Entscheidungen erhalten habe, die er jedoch weggeschmissen habe, erscheint somit als bloße Schutzbehauptung, zumal sie der Aussage der rumänischen Behörde entgegensteht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,