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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol;Norm
AWG Tir 1990 §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde 1) des Dr. KR, 2) der SK und
3) der S Sanierungs- und Beteiligungs GmbH, alle in K, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. November 1997, Zl. U - 3817/17, betreffend Feststellung der Abfalleigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Den Beschwerdeschriften und der ihnen angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides kann im Zusammenhalt mit den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Akten des Verwaltungsverfahrens Folgendes entnommen werden:
Die Stadtgemeinde K. beantragte bei der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990 (im Folgenden: TAWG), die Feststellung, ob es sich bei bestimmten, näher genannten Objekten der Beschwerdeführer zuzurechnenden Abfällen um Haushaltsmüll im Sinne des § 2 Abs. 2 TAWG oder um betriebliche Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 TAWG handle.
Die belangte Behörde setzte den ihr von der Stadtgemeinde als Vertreter der für die betroffenen Objekte in Betracht kommenden Abfallinhaber genannten Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 8. August 1997 vom Antrag der Stadtgemeinde unter Einräumung der Gelegenheit in Kenntnis, zum gestellten Antrag binnen einer gesetzten Frist eine Äußerung abzugeben.
Mit Schreiben vom 10. September 1997 erstattete der Erstbeschwerdeführer in seinem und der anderen Beschwerdeführer Namen eine Stellungnahme, in welcher er sich auf die behördliche Mitteilung vom 8. August 1997 bezog und den Standpunkt vertrat, dass der bei den betroffenen Objekten anfallende Abfall, so weit überhaupt einer anfalle, als rein betrieblich bedingt anzusehen sei. Beim ersten der betroffenen Objekte handle es sich um ein Hotel und Restaurant, bei welchem nicht Haushaltsmüll anfallen könne. Im zweiten der betroffenen Objekte würden keine Haushalte geführt, sondern dort nur das im ersten Objekt beschäftigte Personal untergebracht, sodass Abfall von vornherein nur in untergeordnetem Maße anfalle und jedenfalls nicht den in Haushalten anfallenden Abfällen entspreche. Auch das dritte Objekt beherberge vornehmlich Betriebe, wobei ein Großteil des anfallenden Mülls von einem Lebensmittelhandelsbetrieb und ein weiterer großer Anteil von einem Gastgewerbelokal stamme; der in diesem Objekt aus Haushalten anfallende Abfall sei demgegenüber derart untergeordnet, dass er vernachlässigt werden könne. Es werde insgesamt daher der Antrag gestellt, die in den betreffenden Objekten anfallenden Abfälle als betriebliche Abfälle festzustellen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 3 Abs. 2 TAWG fest, dass es sich bei den in den betroffenen Objekten anfallenden Abfällen an verschmutztem Papier, verschmutzten Folien, Kehricht, Aludosen und Alubechern, Teppichresten und Textilien um Haushaltsmüll im Sinne des § 2 Abs. 2 TAWG handle. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei den im Spruch genannten Abfällen um solche handle, die üblicherweise auch in Haushalten anfielen. Dass sich diese Abfälle allenfalls mengenmäßig von den in Haushalten anfallenden Abfällen gleicher Art unterschieden, spiele im Hinblick auf § 2 Abs. 2 TAWG keine Rolle, weil die Menge im Hinblick auf die in Betrieben anfallenden Abfälle nicht als Tatbestandsmerkmal dieser Gesetzesstelle genannt sei, wozu die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 96/07/0076, verwies. Aus dem in der Stellungnahme der Beschwerdeführer getroffenen Hinweis, es befänden sich in den Objekten keine Haushalte, sondern lediglich Betriebe, lasse sich daher für die Qualifizierung des anfallenden Mülls als betriebliche Abfälle nichts gewinnen. Dass sich das betroffene Verfahren nur auf die im Spruch genannten Abfälle beziehe, werde ausdrücklich festgehalten.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluss vom 9. Juni 1998, B 8/98, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehren die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der aus dem Zusammenhalt ihres Vorbringens zu erkennenden Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf als verletzt zu erachten, dass der in den ihnen zugerechneten Objekten anfallende Abfall nicht als Haushaltsmüll im Sinne des § 2 Abs. 2 TAWG qualifiziert werde. Die Beschwerdeführer tragen vor, dass sich die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 TAWG auch auf den Umfang des anfallenden Abfalles beziehe, weil der Gesetzeswortlaut eine Beschränkung auf die Art der Abfälle nicht enthalte und teleologisch davon auszugehen sei, dass auch die Menge des anfallenden Abfalles von Bedeutung sein müsse. Die Verwendung des Wortes "Art" umfasse auch den Begriff der Menge. Es sei aber auch die Art im engsten Sinne eine andere als jene, die üblicherweise in einem Haushalt anfalle. So habe ein Gastgewerbebetrieb Kanister jeglicher Art, ein Haushalt habe kein Wegwerfgeschirr, keine Wegwerfbecher und auch keine Vielzahl besonderer Plastikgegenstände. Der angefochtene Bescheid sei ohne jegliches Ermittlungsverfahren, vor allem ohne jegliche Anhörung der Bescheidempfänger vor Bescheiderlassung ergangen. Dies habe zur Folge, dass keine wirkliche Feststellung der Art und des Umfanges der anfallenden Abfälle getroffen worden sei. Die im bekämpften Bescheid angeführten Abfälle "erschöpften sich nicht". Bestimme im übrigen § 1 Z. 4 der Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde K., dass die Abfallbeseitigung der Stadtgemeinde entweder in Eigenregie oder im Wege einer Beauftragung privater Firmen erfolgen könne, dann ergebe sich für die Beschwerdeführer "die sicherlich etwas kühne Folgerung", dass auch dem einzelnen Verpflichteten die Möglichkeit offenstehen müsse, die Abfallbeseitigung an Stelle der öffentlichen Müllabfuhr auch durch eine private Firma durchführen zu lassen. Die Wahl hiezu hätte die Stadtgemeinde den Beschwerdeführern einräumen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht im Umfang der zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittigen Rechtsfrage vollständig jenem, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem schon im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 96/07/0076, entschieden hat, weshalb es gemäß § 43 Abs. 2 letzter Satz VwGG genügt, auf die Gründe des genannten Erkenntnisses zu verweisen. Diesen Gründen kann sowohl entnommen werden, dass und weshalb die Menge des anfallenden Abfalles seiner Beurteilung als Haushaltsmüll im Sinne des § 2 Abs. 2 TAWG nicht entgegensteht, als auch die Beschränkung des Feststellungsverfahrens auf die Frage der rechtlichen Qualifizierung betroffenen Abfalls als solchen nach § 2 Abs. 2 TAWG oder solchen nach § 2 Abs. 4 leg. cit., was die Frage der Entsorgung der anfallenden Abfälle im Feststellungsverfahren irrelevant macht. Es erübrigt sich demnach auch im Beschwerdefall, die von den Beschwerdeführer vorgenommene Interpretation der Bestimmung des § 1 Z. 4 der Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde K., welche die Beschwerdeführer zutreffend selbst als kühn bezeichnen, auf ihre Tragfähigkeit hin zu untersuchen.
Eine Verletzung ihres Rechtes auf Parteiengehör werfen die Beschwerdeführer der belangten Behörde zu Unrecht vor, weil ihnen vor Bescheiderlassung das Parteiengehör gewährt wurde und die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme dem Feststellungsantrag der Stadtgemeinde mit einem Sachvorbringen entgegentreten konnten und dies auch getan haben. Worin die der belangten Behörde von den Beschwerdeführern vorgeworfene Verletzung ihrer Ermittlungspflicht gelegen sein soll, ist nicht einsichtig, weil sich die normative Wirkung des bekämpften Feststellungsspruches unmissverständlich nur auf jene als Abfall einzustufenden und von der belangten Behörde als Haushaltsmüll beurteilten Sachen erstreckt, die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannt sind, worauf die belangte Behörde in der Bescheidbegründung noch ausdrücklich hingewiesen hat. Dass der belangten Behörde nach Maßgabe der Bestimmung des § 2 Abs. 2 TAWG in diesem Umfang aber ein Subsumtionsfehler unterlaufen wäre, ist in Betrachtung der im Spruche aufgezählten Sachen hinsichtlich deren Eignung, üblicherweise in einem Haushalt anzufallen, nicht zu erkennen.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das vorgenannte Erkenntnis in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Wien, am 18. Februar 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070132.X00Im RIS seit
20.11.2000