TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/3 W274 2185147-1

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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Entscheidungsdatum

03.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W274 2185147-1/19E

Gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs 5 VwGVG

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX .1991, iranischer Staatsbürger, XXXX , vertreten durch Mag. Bischof Mag. Lepschi Rechtsanwälte, Währinger Straße 26/1/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 02.01.2018, Zl. 1167407302-171044038, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wir Folge gegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 10.9.2017 bei der LPolDion Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 12.12.2017 erfolgte durch das BFA RD NÖ eine Einvernahme.

In der mündlichen Verhandlung vom 3.4.2019 wurde der BF als Partei sowie die Zeugen XXXX und XXXX vernommen. Sodann erfolgte eine Verkündung des Erkenntnisses in Gegenwart des BF.

Nach dem Beweisverfahren hat sich der BF nach Kontakten zum Christentum schon im Iran in den letzten eineinhalb Jahren in Österreich individuell der katholischen Kirche zugewandt. Seine Taufe geht mit einer inneren Konversion einnher, aufgrund derer der BF das Bedürfnis hätte, diese Religion auch im Iran innerlich und äußerlich auszuleben, sodass jedenfalls ein Nachfluchtgrund besteht.

Es wurde keine Ausfertigung des Erkenntnisses innerhalb der Frist des § 29 Abs 2a VwGVG beantragt, weshalb eine gekürzte Ausfertigung erfolgen konnte.

Schlagworte

Asylgewährung, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2185147.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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