Entscheidungsdatum
04.04.2019Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G311 2216738-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2019, Zl.XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 26.03.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor. Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde mit der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Verbrechens der Vergewaltigung und des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten begründet. Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers ausreichend dokumentiert sei.
Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an.
Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens langten am 01.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Rechtliche Beurteilung:
§ 18 Abs. 3 und 5 FPG lauten:
"(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
....
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach § 86 Abs. 3 FPG (Dursetzungsaufschub, Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für enthaltenen Überlegungen zum Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung der Berufung, weil die aufschiebende Wirkung einer Berufung und die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes von ihren Zwecken und ihren Wirkungen her nicht vergleichbar sind (VwGH 21.11.2006, 2006/21/0171 mwN).
Auf diese Judikatur hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach hingewiesen. Mit der vorliegenden Bescheidbegründung wurde dieser Judikatur in keiner Weise Rechnung getragen.
Dennoch erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis zu Recht:
Wie dem Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX2018 zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer bereits vom Amtsgericht XXXX mit Urteil vom XXXX2017 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Das Verspüren des Haftübels konnte ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten.
Seine sofortige Ausreise nach seiner Entlassung aus der Strafhaft ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G311.2216738.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019