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41/04 Sprengmittel Waffen Munition;Norm
WaffG 1986 §12 Abs1 idF 1994/520;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des F M in F, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart und Mag. Dr. Bernhard Fink, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 25. November 1997, Zl. Wa-973-1/97, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 21. Juli 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige erstattet, weil er am vorangegangenen Tage gegen 23.30 Uhr seine Ehefrau W in deren gemeinsamen Wohnhaus im Zuge eines Streites mit dem Umbringen bzw. Erschießen bedroht habe, wobei es auch zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, in deren Verlauf der Beschwerdeführer seine Ehefrau gewürgt, ihr Schläge ins Gesicht verpaßt und sie zu Boden geschlagen habe. W sei nach der Auseinandersetzung zu einer Freundin geflüchtet und habe sich durch die massiven Drohungen ihres Gatten in Furcht und Unruhe versetzt gefühlt. Sie habe sich gegen Mitternacht in das Krankenhaus W begeben, wo sie ambulant behandelt worden sei. Dem lag die Schilderung der Ehegattin des Beschwerdeführers über die Vorfälle und die eigene Wahrnehmung der herbeigerufenen Gendarmeriestreife zugrunde. Nach den Wahrnehmungen der einschreitenden Beamten sei W noch sichtlich geschockt gewesen und habe bei der Einvernahme starke Würgemale am Hals und Hautabschürfungen am rechten Bein (Knie und Unterschenkel) aufgewiesen. Der psychische Zustand sei äußerst schlecht gewesen, sie sei sehr nervös und nervlich stark gereizt gewesen. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Gendarmerie keine Angaben machen, sondern diese beim Untersuchungsrichter machen wollen. Infolge dieses Vorfalles wurde der Beschwerdeführer in vorläufige Verwahrung genommen.
Mit Mandatsbescheid vom 22. Juli 1997 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen über den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 ein Waffenverbot und begründete dies im wesentlichen mit dem Inhalt der gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeige und mit den niederschriftlichen Angaben der Gattin des Beschwerdeführers vom 21. Juli 1997, wonach es in letzter Zeit wiederholt zu Mißhandlungen seitens des Beschwerdeführers gekommen sei und er ihr immer wieder mit dem Erschießen gedroht habe; bei vorangegangenen Streitigkeiten habe er ihr auch schon eine Waffe an den Kopf gesetzt; durch die Aggressivität des Beschwerdeführers fühle sie sich aufs äußerste gefährdet, sei verunsichert und habe große Angst, daß er seine Drohungen eines Tages wahr machen könnte, zumal der Beschwerdeführer mehrere Faustfeuerwaffen besitze.
Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung mit dem Hinweis, er sei zu den in der Begründung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen angeführten Tatbeständen (ausgenommen Körperverletzung) bei der Hauptverhandlung beim Landesgericht Klagenfurt am 28. Juli 1997 freigesprochen worden. Nach Beischaffung von Ablichtungen des Protokolls- und Urteilsvermerks vom 28. Juli 1997, 13 EVr 1373/97, Hv 135/97, der Hauptverhandlung vom 28. Juli 1997, sowie der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 14. Mai 1996, 21 U 171/96, wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Eingabe vom 7. Oktober 1997 (Einlangen bei der Behörde am 8. Oktober 1997) äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, daß er mit Urteil vom 28. Juli 1997 des Landesgerichtes Klagenfurt ausschließlich wegen des Vergehens der leichten Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, hingegen von den weiteren Anklagepunkten betreffend die Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung sowie der gefährlichen Drohung rechtskräftig freigesprochen worden sei, wobei seine Ehegattin nicht nur die Ermächtigung zur Strafverfolgung hinsichtlich des Vergehens der gefährlichen Drohung zurückgezogen habe, sondern sich gänzlich der Zeugenaussage entschlagen habe. Tatsächlich habe er die ihm vorgeworfenen Tathandlungen nämlich nicht begangen. Er sei auch zu diesen Fakten bisher überhaupt nicht einvernommen bzw. befragt worden. Die Eskalation der Auseinandersetzung habe ihre Ursache in einer durch ein prämenstruelles Syndrom verbunden mit hormonellen Störungen ausgelösten Überreaktion seiner Ehegattin, die zumindest einmal im Monat an Depressionen, Aggressionen und damit verbunden einem vermehrten Alkoholkonsum leide und in diesem Zustand vernünftigen Gesprächen nicht zugänglich sei. Die Behauptung angeblich mehrfach gegen sie ausgestoßener Drohungen resultierten aus einem schlechten psychischen Zustand. Ein einmaliges Fehlverhalten im Sinne einer leichten Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehegattin rechtfertige aber nicht die Annahme, er werde durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Der Vorfall, der in der Strafverfügung vom 14. Mai 1996 behandelt worden sei, stehe mit der Frage der Verwendung von Waffen in keinerlei Zusammenhang, da es sich dabei um einen Verkehrsunfall gehandelt habe.
Am 1. August 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer eine weitere Strafanzeige eingebracht, nachdem man bei einer vom Landesgericht Klagenfurt angeordneten Hausdurchsuchung am 22. Juli 1997 acht Faustfeuerwaffen aufgefunden und sichergestellt habe, der Beschwerdeführer aber einen Waffenpaß und eine Waffenbesitzkarte für jeweils zwei Faustfeuerwaffen besitze, so daß vier genehmigungspflichtige Waffen unbefugt besessen worden seien. Dabei handle es sich um einen Revolver "BRESCIA" Nr. 939, einen Revolver ohne Bezeichnung Nr. 57, einen Revolver "TD" Nr. 19.724, sowie eine Pistole "MOD 110", Cal. 8 mm - 336979, mit Magazin. Der Beschwerdeführer habe zum Besitz der nicht angemeldeten Waffen nichts weiter angegeben, seiner Meinung nach seien die Waffen nicht schußbereit. Zu diesem Ermittlungsergebnis wurde der Beschwerdeführer nicht gehört.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 bestätigte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen den Mandatsbescheid vom 22. Juli 1997 und verhängte gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot. Nach - streckenweise wörtlicher - Wiedergabe des bekämpften Mandatsbescheides und der vom Beschwerdeführer abgegebenen Äußerung vom 7. Oktober 1997 kam die Behörde erster Instanz zu dem Schluß, es stehe fest, daß der Beschwerdeführer im Besitze eines Waffenpasses und einer Waffenbesitzkarte und daher berechtigt gewesen sei, insgesamt vier Faustfeuerwaffen zu besitzen. Tatsächlich seien seitens des Gendarmeriepostens X insgesamt acht Faustfeuerwaffen beschlagnahmt worden, wobei drei Faustfeuerwaffen in der Kanzlei bei der Sicherheitsdirektion für Kärnten (wo der Beschwerdeführer als Bezirksinspektor berufstätig ist) aufbewahrt gewesen und die übrigen im Hause des Beschwerdeführers gefunden worden seien. Da der Beschwerdeführer somit vier Faustfeuerwaffen unbefugt besessen habe, sei seitens des Gendarmeriepostens X am 1. August 1997 gemäß § 50 Waffengesetz 1996 Anzeige an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt erstattet worden. Der von der Ehegattin des Beschwerdeführers erhobene Vorwurf der gefährlichen Drohung und auch die Behauptung, er habe ihr schon einmal bei einer vorangegangenen Streitigkeit eine Pistole an den Kopf gesetzt, werde nicht berücksichtigt, weil anläßlich der Verhandlung vor dem Landesgericht Klagenfurt die Verfolgungsermächtigung zurückgezogen worden sei. Die Verhängung des Waffenverbotes stütze sich (erg.: lediglich) auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Klagenfurt wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des unerlaubten Waffenbesitzes (§ 50 WaffG). Als Tatsache, welche die Annahme rechtfertige, daß der Beschwerdeführer durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könne, sei jedenfalls das Delikt gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit, begangen gegen seine Ehefrau und der widerrechtliche Waffenbesitz anzusehen. Die Behörde sehe daher keinen Grund, den Mandatsbescheid aufzuheben, vielmehr sei dieser Bescheid zu bestätigen und das Waffenverbot zu verhängen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensganges stellte sie fest, im Strafregister der Bundespolizeidirektion Wien schienen über den Beschwerdeführer folgende Verurteilungen auf:
1. BG Klagenfurt, 21 U 171/96 vom 14. Mai 1996, wegen § 89 StGB, und
2. BG Klagenfurt, 13 EVr 1372/97, Hv 135/97 vom 28. Juli 1997, wegen § 83 Abs. 1 StGB.
Die erste Verurteilung resultiere daraus, daß der Beschwerdeführer in der Gemeinde Moosburg als Lenker eines Kombis durch Befahren der linken Fahrspur eine Kollision verursacht und dadurch fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit des A, H, F und D herbeigeführt habe, wobei er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt habe, obwohl er vorhergesehen habe, daß ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, mithin eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet gewesen sei. Der zweiten im Strafregister angeführten Verurteilung liege die den Gegenstand der Strafanzeige des Gendarmeriepostens X vom 21. Juli 1997 bildende tätliche Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau zugrunde, wobei das Strafgericht den Tatbestand des § 83 Abs. 1 StGB dadurch verwirklicht gesehen habe, daß der Beschwerdeführer seine Ehegattin durch Würgen und Versetzen von Schlägen, wodurch sie zu Boden gestürzt sei, vorsätzlich am Körper verletzt (Würgemale am Hals, Hautabschürfungen am rechten Knie und am linken Unterschenkel) habe. Richtig sei, daß der Beschwerdeführer von den weiteren Anklagepunkten,
1. er habe seine Ehegattin vor dem 20. Juli 1997 wiederholt mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, nämlich dadurch, daß er ihr Schläge versetzt und gedroht habe, er werde sie umbringen, wobei er der Bedrohten auch einmal die Pistole am Kopf angesetzt habe, zum Unterlassen der Anzeigeerstattung genötigt bzw. zu nötigen versucht und
2. vor und am 20. Juli 1997 durch die Äußerung "er werde sie erschießen", "er werde sie umbringen", mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,
ad 1.gemäß §§ 259 Z 3 StPO und
ad 2.gemäß § 259 Z 2 StPO freigesprochen worden sei. Grund des Freispruchs zu Faktum 2 sei der Rücktritt von der Anklage auf Grund der Zurückziehung der Verfolgungsermächtigung gewesen. Daran sei die Berufungsbehörde aber nicht gebunden, vielmehr sei die Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers, die unmittelbar nach der Tathandlung am Gendarmerieposten niederschriftlich befragt worden sei, als durchaus glaubwürdig und schlüssig zu bewerten gewesen. Hingegen seien die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Berufungsschrift reine Schutzbehauptungen, um einen für ihn günstigen Verfahrensausgang zu erzielen. Der Verwertung der diesbezüglichen Angaben der Ehegattin sei auch nicht aus rechtlicher Sicht entgegengestanden, daß die Genannte die Ermächtigung zur gerichtlichen Strafverfolgung zurückgezogen habe, weil dies für das Verwaltungsverfahren nicht von Bedeutung sei. Auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, er selbst sei zu dem Faktum der leichten Körperverletzung niemals befragt worden, die Behörde sei verpflichtet gewesen, die näheren Umstände und den konkreten Tathergang zu klären, werde ihm entgegengehalten, daß er bereits am 7. Oktober (erg.: 1997) im erstinstanzlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten eine Äußerung abgegeben habe und auch nunmehr im Berufungsverfahren die Möglichkeit gehabt habe, seine Gründe vorzubringen bzw. darzulegen. § 12 Waffengesetz diene der Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen und setze nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine solche stattgefunden habe. Die Drohungen gegenüber der Ehegattin, er werde sie erschießen, er werde sie umbringen, berechtigten die Berufungsbehörde zur Annahme, daß der Beschwerdeführer durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Er habe selbst angegeben, nicht in der Lage gewesen zu sein, mit der psychischen Ausnahmesituation seiner Gattin umzugehen. Auf Grund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers und des Vorliegens konkreter Umstände sei begründete Besorgnis gegeben, daß von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- und zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Durch die Tathandlung der zum Gegenstand der gerichtlichen Verurteilung gemachten Körperverletzung einerseits und die Äußerung andererseits, er werde seine Gattin erschießen, umbringen, werde das besonders schutzwürdige Rechtsgut des Lebens seiner Gattin ebenso wie ihre Gesundheit und ihre Freiheit bedroht, dieses Verhalten stelle jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Daß es zu keiner disziplinären Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen sei, sei für das waffenrechtliche Verfahren ohne Belang. Auch ein untadeliges Vorleben und der Umstand, daß nicht tatsächlich schon eine mißbräuchliche Verwendung von Waffen erfolgt sei, stehe der Erlassung eines Waffenverbotes nicht entgegen. Auch der Umstand, daß es sich um eine "Ausnahmesituation" gehandelt habe, sei für die Subsumtion des Sachverhaltes unter § 12 Abs. 1 Waffengesetz nicht entscheidend, zumal die Befürchtung bestehe, der Beschwerdeführer könne im Fall einer weiteren, möglicherweise andersartigen "Ausnahmesituation" durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Der Befürchtung, es könne auch ohne Vorliegen einer Ausnahmesituation zum Mißbrauch einer Waffe kommen, bedürfe es nicht. Die dem Urteilsspruch (erg.: des verurteilenden Erkenntnisses des Landesgerichtes Klagenfurt) entnehmbaren, vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Tathandlungen, stellten trotz des Umstandes, daß keine schwereren als die im Urteilsspruch beschriebenen Verletzungen entstanden seien, einen Gewaltexzess dar, der auf eine künftige negative Verhaltensprognose schließen lasse. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten eine Gewaltbereitschaft geoffenbart. Für die Verhaltensprognose sei das gesamte Verhalten zu bewerten und ein strenger Maßstab anzulegen. Betreffend das Faktum des illegalen Waffenbesitzes sei das Verfahren wegen Übertretung nach § 50 WaffG lediglich wegen § 90 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Z 1 StPO zurückgelegt worden, was bedeute, daß von einer Verfolgung der einzelnen strafbaren Handlung nur deshalb abgesehen worden sei, weil dem Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen zur Last gelegt worden seien und dies voraussichtlich weder auf die Strafen oder sichernden Maßnahmen noch auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen wesentlichen Einfluß gehabt habe. Die Annahme des Beschwerdeführers, die Einstellung sei mangels eines begründeten Verdachtes auf das Vorliegen eines Tatbestandes gemäß § 50 Waffengesetz erfolgt, sei daher nicht haltbar. Nach dem Untersuchungsbericht der KTU der Bundespolizeidirektion Klagenfurt seien sieben Stück der gefundenen Waffen Faustfeuerwaffen gemäß § 3 Waffengesetz und eine (eine Schreckschußpistole) lediglich eine Waffe gemäß § 1 Abs. 1 lit. d Waffengesetz. Von den sieben Stück Faustfeuerwaffen seien fünf funktionstüchtig und zwei nicht funktionstüchtig gewesen. Sohin seien als Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, daß der Beschwerdeführer durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte, jedenfalls seine begangenen Delikte gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und der widerrechtliche Waffenbesitz anzusehen. Darin "eingebunden" sei auch die seinerzeitige Verurteilung nach § 89 StGB.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf den Besitz von Waffen und fehlerfreie Anwendung des Waffengesetzes 1996 sowie der Verfahrensbestimmungen des AVG verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält keine klar gegliederte Zusammenfassung der als erwiesen angenommenen Tatsachen, der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung hinsichtlich des der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalts und auch keinen ausdrücklichen Verweis auf den erstinstanzlichen Bescheid. Die belangte Behörde stützte ihre Sachentscheidung aber ausreichend erkennbar - anders als die Behörde erster Instanz, die die Verhängung des Waffenverbotes
1. auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs.1 StGB zum Nachteil seiner Ehegattin und
2.
den unbefugten Besitz von Waffen gemäß § 50 WaffG
3.
gestützt hatte - zusätzlich auf zwei weitere Sachverhalte, nämlich auf
4. die sich aus der Niederschrift vom 20. Juli 1997 ergebende angeblich seiner Ehegattin gegenüber ausgesprochene gefährliche Drohung, er werde sie umbringen, er werde sie erschießen, und
5. die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 14. Mai 1996 nach § 89 StGB wegen eines in alkoholisiertem Zustande verschuldeten Verkehrsunfalles.
Der Beschwerdeführer macht als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen Ermittlungsfehler, sowie eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör und des Unmittelbarkeitsgrundsatzes geltend, mit dem Vorbringen, er selbst sei zu den in der Anzeige vom 21. Juli 1997 enthaltenen, von seiner Ehegattin erhobenen Vorwürfen nie befragt worden. Hinsichtlich der versuchten Nötigung und gefährlichen Drohung sei er rechtskräftig freigesprochen worden, die Behörde erster Instanz habe deshalb diese Fakten bei Verhängung des Waffenverbotes nicht berücksichtigt. Ziehe nunmehr die belangte Behörde diese Vorwürfe als entscheidungswesentliche Grundlage für die Verhängung des Waffenverbotes heran, so hätte sie ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren durchzuführen gehabt, dessen Ergebnisse sie dann in freier Beweiswürdigung hätte abwägen müssen. Der Hinweis der belangten Behörde, die Aussagen der Ehegattin des Beschwerdeführers vor dem Gendarmeriepostenkommando Feldkirchen "als durchaus glaubwürdig und schlüssig" reiche ohne deren persönliche Einvernahme nicht aus, um derartige Feststellungen treffen zu können. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die ihm zum Vorwurf gemachten Nötigungen und gefährlichen Drohungen immer entschieden in Abrede gestellt.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer geltend, die "bestimmten Tatsachen" im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz, die die Annahme der Gefährdung des Waffenmißbrauches rechtfertigen könnten, könnten nur bei wiederholter strafgerichtlicher Verurteilung oder bei wiederholtem Verhalten, welches auf ein erhöhtes Aggressionspotential schließen ließe, angenommen werden. Ein bloß einmaliges Fehlverhalten seinerseits könne eine negative Verhaltensprognose im Sinn des § 12 Abs. 1 Waffengesetz nicht rechtfertigen, zumal er in seiner Eigenschaft als Exekutivorgan auf Grund seiner Ausbildung mit dem Umgang von Waffen besonders geschult sei und in diesem Zusammenhang auch ein besonders hohes Verantwortungsbewußtsein habe. Auch bestehe ein erkennbarer Zusammenhang zwischen einem Verkehrsunfall und der Annahme der Gefahr eines Mißbrauchs von Waffen nicht, keinesfalls könne aus diesem Vorfall ein aggressives Verhalten abgeleitet werden. Auch die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe betreffend den unbefugten Waffenbesitz seien im wesentlichen aufgeklärt worden, die Anzeige sei gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt worden. Von den vier in seinen waffenrechtlichen Papieren nicht enthaltenen Waffen seien zwei nicht funktionstüchtig gewesen, eine sei ihm lediglich kurzfristig zum weiteren Verkauf überlassen und eine weitere nur eine nicht genehmigungspflichtige Schreckschußpistole gewesen.
Mit diesen Ausführungen kann der Beschwerdeführer im Ergebnis die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht mit Erfolg dartun.
Zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensverletzungen ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Möglichkeit der Stellungnahme in schriftlichen Äußerungen, in der Vorstellung und in der Berufung allfällig verletzte Rechte auf Parteiengehör heilt (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, zu § 45 Abs. 3, insbesondere unter Nr. 48, abgedruckte Rechtsprechung).
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt im Verwaltungsverfahren nur im Rahmen des § 67f AVG, das heißt vor den unabhängigen Verwaltungssenaten, nicht aber vor monokratischen Behörden. Aus diesem Grunde erweist sich die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers als nicht berechtigt.
Zur inhaltlichen Rüge:
§ 12 Abs.1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997
(Waffengesetz 1996 - WaffG) lautet:
"Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."
Die schon auf die teilweise Neufassung des § 12 Abs. 1 WaffG 1986 (Einfügung eines Artikels vor dem Ausdruck "mißbräuchliche Verwendung" und Ersatz des Begriffes "die öffentliche Sicherheit" durch den Katalog der zu schützenden Rechtsgüter) durch die erste Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 520, zurückzuführende Formulierung des § 12 Abs. 1 WaffG 1996, hat in bezug auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab ("gefährden könnte") zu keiner Änderung geführt (vgl. auch Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1986, 38, zur entsprechenden "terminologischen Anpassung" an das Sicherheitspolizeigesetz in § 11 Abs. 3 Z 3 WaffG 1986). Aus diesem Grunde erheben sich keine Bedenken, die zur bisher geltenden Rechtslage ergangene Judikatur auch auf die korrespondierende Bestimmung des WaffG 1996 anzuwenden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu den Vorgängerbestimmungen bereits wiederholt ausgeführt hat (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1987, Zl. 87/01/0140, vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0128, vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0175, vom 20. September 1995, Zl. 94/20/0658, und vom 7. November 1995, Zl. 94/20/0326), dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung (d.i. eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, daß von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("mißbräuchlicher") Gebrauch gemacht werden könnte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1992, Zl. 91/01/0244, und vom 27. April 1994, Zl. 93/01/0337). Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schußwaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 94/20/0326).
Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, der Beschwerdeführer habe Waffen noch nie in irgendeiner Weise mißbräuchlich verwendet, ist deshalb unbeachtlich, weil eine schon erfolgte mißbräuchliche Verwendung von Waffen nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1997, Zl. 95/20/0426, und die dort wiedergegebene Judikatur). Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt lediglich voraus, daß auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch Mißbrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne daß ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist die Tatsache, daß dem Beschwerdeführer die mißbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Diese Annahme erscheint aber schon durch den von ihm nicht bestrittenen und Gegenstand des verurteilenden Straferkenntnisses bildenden Vorfall vom 20. Juli 1997 gerechtfertigt, wonach seine Ehegattin neben anderen Verletzungen Würgemale am Hals aufgewiesen hat. Spricht die belangte Behörde in diesem Zusammenhang von " Gewaltexzess", so kann ihr der Verwaltungsgerichtshof in dieser Einschätzung nicht entgegentreten. In diesem Sinne ist es nicht entscheidungsrelevant, durch welches Verhalten auch immer die Auseinandersetzungen ihren Ursprung nahmen.
Es kommt aus denselben Erwägungen auch auf die weiteren von der belangten Behörde zur Begründung ihres Bescheides herangezogenen Sachverhalte nicht mehr in relevanter Weise an. Schon der der Verurteilung vom 28. Juli 1997 zugrundeliegende und vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellte Sachverhalt reicht aus, ein Waffenverbot zu verhängen. Tritt aber - wie im Beschwerdefall - zu diesem schwerwiegenden Vorfall ein weiterer hinzu, so fällt auch der Vorwurf unerlaubten Waffenbesitzes, der für sich genommen die Verhängung eines Waffenverbotes nicht gerechtfertigt hätte, bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes ins Gewicht (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 20. Februar 1990, Zl. 89/01/0380, und vom 7. November 1995, Zl. 94/20/0326).
§ 50 Abs.1 Z 1 WaffG 96 bestimmt, daß derjenige, der, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt genehmigungspflichtige Schußwaffen besitzt oder führt, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist.
§ 2 Abs. 1 definiert Schußwaffen im Sinn von Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind nach dessen Z 2 genehmigungspflichtige Schußwaffen (Kategorie B, §§ 19 bis 23).
Der Beschwerdeführer hat schon in seiner Berufung darauf hingewiesen, daß von den vier nicht in seinen waffenrechtlichen Papieren verzeichneten Waffen eine als Schreckschußpistole nicht in diesem Sinne genehmigungspflichtig gewesen wäre, zwei französische Revolver "antike" Stücke und damit ebenfalls nicht genehmigungspflichtig, weil funktionsuntüchtig gewesen seien und sich eine dieser Waffen lediglich in seinem Besitze zwecks Weiterverkaufes befunden habe. Nach den Erhebungen im Verwaltungsverfahren sind beide antiken französischen Revolver nicht funktionstüchtig, daher nicht genehmigungspflichtig. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, daß die Schreckschußpistole nicht unter die genehmigungspflichtigen Waffen gemäß § 2 Z 2 WaffG 1996 fällt, trifft zu. Der Beschwerdeführer übersieht aber, daß auch der unbefugte Besitz nur einer zur Weiterveräußerung übernommenen Waffe ausreicht, den Tatbestand des § 50 WaffG zu erfüllen. Daß ihm für diese Waffe Waffenbesitzkarte oder Waffenpaß ausgestellt worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde nicht.
Auf den Grund der Zurücklegung der Anzeige gemäß § 90 StPO durch die Staatsanwaltschaft kommt es nicht an. Die belangte Behörde durfte daher, ohne Verfahrensvorschriften zu verletzen, inhaltlich auf den vom Beschwerdeführer bestrittenen Vorwurf des unbefugten Waffenbesitzes nach § 50 WaffG eingehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 18. Februar 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200020.X00Im RIS seit
04.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.04.2013