Entscheidungsdatum
08.04.2019Norm
AsylG 2005 §55Spruch
W144 1220179-4/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2016, Zl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 31.08.2000 einen Asylantrag, der letztlich mit Erkenntnis des AsylGH vom 18.12.2008 gem. §§ 7, 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom 29.07.2002 wegen § 75 StGB (Mord) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren rechtskräftig verurteilt. Am XXXX .02.2013 wurde er aus der JA XXXX entlassen.
Mit Bescheid der BPD Wien vom 12.5.2004 wurde gegen den BF aufgrund der gerichtlichen Verurteilung gemäß § 75 StGB ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und wurde die dagegen eingebrachte Berufung mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 20.10.2006 mit der Maßgabe abgewiesen, dass gegen den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen wurde. Dieses Rückkehrverbot erwuchs mit 8.11.2006 in Rechtskraft.
Am 29.11.2010 stellte der BF aus dem Stande der Strafhaft mit der Begründung, dass er mittlerweile zum röm.kath. Glauben konvertiert sei, einen weiteren, seinen 2. Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2011, Zl. XXXX , rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (-nachdem sich eine dagegen eingebrachte Beschwerde als verspätet erwies und diese mit Erkenntnis des AsylGH vom 11.04.2011 rechtskräftig zurückgewiesen worden war).
Am 12.02.2016 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 14.11.2016, XXXX , abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den BF aufgrund des rechtskräftig ausgesprochenen Rückkehrverbots vom 08.11.2006 ein Aufenthaltsverbot bestehe, sodass dieses einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot im Sinne der §§ 52 i.V.m. 53 Abs. 3 FPG gleichzusetzen sei, weshalb ein absoluter Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliege.
Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Urteil des LG XXXX vom 10.01.2017 wurde der BF wegen § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des LG XXXX vom 20.04.2017 wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, 27 Abs. 4 Z1 SMG, 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Bericht vom 17.6.2017 teilte die LPD Niederösterreich, Stadtpolizeikommando Schwechat, mit, dass der BF am XXXX .06.2017 um XXXX Uhr auf dem Luftweg mit der Flugnummer XXXX von Wien/Schwechat nach Kabul/Afghanistan abgeschoben worden ist.
Mit Schreiben vom 3.7.2017 teilte die arge Rechtsberatung, Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung, mit, dass sie die Vertretungsvollmacht des BF zurücklege, da seit dessen Abschiebung nach Afghanistan keinerlei Kontakt mehr zu ihm bestehe.
Der BF ist zwischenzeitig nicht wieder nach Österreich eingereist und daher aktuell nicht im Bundesgebiet aufhältig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird der oben dargelegte Verfahrensgang.
Insbesondere wird festgestellt, dass sich der BF knapp 17 Jahre im Bundesgebiet befand, davon jedoch vom Februar 2001 bis Februar 2013, somit 11 Jahre lang, in Strafhaft. Nach seiner Freilassung wurde der BF erneut delinquent, konkret wegen Verstößen nach dem SMG, sodass über ihn am 24.12.2016 die Untersuchungshaft verhängt wurde. Mit Urteilen vom Jänner und April 2014 wurde über den BF Freiheitsstrafen in der Dauer von 6 Wochen und 6 Monaten verhängt.
Weiters wird festgestellt, dass der BF abgeschoben worden ist und seither nicht wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt ist.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der vorliegenden Gerichtsakte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2017, lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der BF begehrte somit einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Art. 8 EMRK.
Dass der BF im Bundesgebiet ein Familienleben führen würde, hat sich nach der Aktenlage nicht ergeben und liegen keine derartigen Anhaltspunkte dafür vor, zumal die Kinder des BF in der BRD leben und ihn nur fallweise besucht haben.
Im Hinblick auf das Privatleben des BF ist auszuführen, dass ein solches im Bundesgebiet nicht als schutzwürdig erkannt werden kann:
Der BF befand sich den weit überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in Österreich in Strafhaft, er ist wiederholt straffällig geworden, sodass von einer Integration in die österreichische Gesellschaft keine Rede sein kann. Selbst nach Verbüßung einer langjährigen Haftstrafe wegen Mordes ist der BF nur kurze Zeit später erneut und wiederholt straffällig geworden und hat u.a. gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen, was für das gedeihliche Zusammenleben für eine Gesellschaft besonders abträglich ist. Der BF hat damit unter Beweis gestellt, dass er selbst nach Verspürung des Haftübels nicht gewillt war, ein wertvolles Mitglied der Gesellschaft zu werden. Laut seinem Antragsschreiben bezog der BF Grundversorgung, Anhaltspunkte dafür, dass er selbsterhaltungsfähig wäre, liegen nicht vor. Demgegenüber vermögen auch die gesetzten Integrationsschritte wie Kurse beim BFI und der Erwerb des Staplerführerscheins die negativen Aspekte nicht aufzuwiegen. Bei einer Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK wiegen die vom BF begangenen Straftaten besonders schwer zu seinen Lasten und ist einer Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet nicht als derart gewichtig anzuerkennen, dass ein Eingriff in sein Privatleben gem. Art 8 Abs. 2 EMRK unzulässig erschien.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG ist damit seitens des BFA zu Recht versagt worden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W144.1220179.4.00Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019