TE Bvwg Beschluss 2019/4/8 L518 2158263-2

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Veröffentlicht am 08.04.2019
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Entscheidungsdatum

08.04.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L518 2158263-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST West, vom 02.04.2019, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

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der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt auf unbekanntem Weg illegal nach Österreich ein und brachte, zusammen mit seiner Ehegattin, am 25.10.2011 einen Asylantrag ein.

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Die Anträge wurden gem. §§ 3 und 8 AsylG vom Bundesasylamt mit Bescheid Zl. 11 12.830-BAS vom 14.12.2011 abgewiesen und sie wurden gem. § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

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Die fristgerechte Beschwerde wurde mit Erkenntnis Zl. E13 423.698-1/2012-5E vom 28.03.2012 des Asylgerichtshofes als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 06.04.2012 in Rechtskraft.

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Am 29.04.2012 hat sich der BF dem gelinderen Mittel entzogen und ist untergetaucht.

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Am 22.08.2012 wurde der BF von der Schweiz nach Österreich überstellt und es wurde gegen ihn die Schubhaft angeordnet.

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Am 29.08.2012 stellte der BF einen zweiten Asylantrag.

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Am 14.09.2012 wurde er wieder aus der Schubhaft entlassen.

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Am 10.09.2012 wurde der faktische Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aberkannt. Mit Beschluss vom 17.09.2012 bestätigte der Asylgerichtshof die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.

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Mit Bescheid 12.11 631 - EAST-WEST vom 04.03.2013 wurde der zweite Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

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Mit Erkenntnis E13 423.698-1/2013-4E vom 30.04.2013 des Asylgerichtshofs wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 17.05.2013 in Rechtskraft.

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Am 13.02.2014 wurde dem BF eine Duldungskarte gem. § 46a Abs 1a FPG ausgestellt.

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Am 07.11.2016 hat der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §56 AsylG gestellt.

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Dieser Antrag wurde mit Bescheid XXXX vom 21.04.2017 abgewiesen, es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig ist.

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Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Rechtskraft vom 23.03.2018 als unbegründet abgewiesen.

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Mit Bescheid XXXX vom 05.04.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 4 abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 11.05.2018 in Rechtskraft.

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Für den 01.08.2018 wurde für den BF und seine Familie eine Rückführung nach Aserbaidschan organisiert. Die Familie wurde festgenommen und am 02.08.2018 nach Aserbaidschan abgeschoben. Der BF hat sich der Festnahme entzogen und war seither unbekannten Aufenthalts.

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Am 26.03.2019 wurde er in Feldkirch aufgegriffen und es wurde am 27.03.2019 gegen ihn die Schubhaft verhängt.

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Am 27.03.2019 stellte der BF seinen dritten - den gegenständlichen

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Antrag auf internationalen Schutz.

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Am 29.03.2019 wurden der BF von Beamten der PI Feldkirch-Gisingen erstbefragt. Dabei gab der BF im Wesentlichen folgendes an:

"Sie würden diesen Antrag stellen, weil Ihr Leben in Aserbaidschan in Gefahr wäre. Weil Sie dort verfolgt würden, weil Sie dort politisch tätig wären. Es würde von dieser Partei auch einen Vertreter in Deutschland (Ilham Hasan) geben, welcher Ihnen mitgeteilt hätte, dass wenn Sie nach Aserbaidschan zurückkehren würden Probleme haben würden.

Es könnte sein, dass Sie ins Gefängnis müssten."

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Am 01.04.2019 wurden Ihrer gewillkürten Vertretung die Verfahrensanordnungen gem. §29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG und § 52a BFA-VG ausgehändigt.

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Am 02.04.2019 wurden Sie in der Erstaufnahmestelle West im Zulassungsverfahren und im Beisein Ihrer Rechtsberatung einvernommen.

"...

LA: Werden Sie im Verfahren durch einen Anwalt oder durch eine andere Person vertreten?

VP: Da der Anwalt viel Geld verlangte, habe ich zur Zeit keinen. Nachgefragt gebe ich an, dass die Vertretung durch Dr. XXXX nicht mehr aufrecht ist.

LA: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?

VP: Nein, nicht ganz. Nachgefragt gebe ich an, dass ich im Moment nur psychisch krank bin und Herzschmerzen habe.

LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung?

VP: Ja, mir wurde eine Therapie vorgeschlagen und ich muss auch wegen meiner Psyche Tabletten einnehmen.

LA: Weswegen wurde eine Therapie vorgeschlagen.

VP: Wegen meiner acht Jahre andauernden Angstzustände. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mal eine Therapie begonnen habe, nachgefragt gebe ich an, dass es 2013 war, sie hat nur zwei Monate gedauert.

LA: Verstehe ich sie richtig: Ihnen wurde 2013 eine Therapie vorgeschlagen, die zwei Monate dauerte und das bringen sie heute vor, als ärztliche Behandlung.

VP: Mir wurden Schlaftabletten und Beruhigungsmittel verschrieben.

LA: Das war 2013, oder gab es später auch noch Behandlungen?

VP: Jetzt mache ich eine Therapie wegen meines Bluthochdrucks. Nachgefragt gebe ich an, dass ich an Bluthochdruck schon immer leide, aber unter Stress leide ich vermehrt daran.

LA: Welche Tabletten nehmen Sie jetzt ein.

VP: Ich weiß nicht genau wie sie heißen.

LA: Wogegen sind diese Tabletten.

VP: Für den Blutdruck. Sonst nichts und Beruhigungsmittel. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Beruhigungsmittel meinte, als ich angab, dass ich Medikamente wegen der Psyche nehme.

LA: Sie waren im Krankenhaus Rankweil aufgrund eines epileptischen Anfalls. Benötigen Sie diesbezüglich noch Behandlungen.

VP: Ich wünsche mir eine Therapie.

LA: Was hat man bei der Entlassung zu Ihnen gesagt. Müssen Sie Medikamente einnehmen?

VP: Da ich mich hier illegal aufhalte, könnten sie derzeit nichts für mich tun.

LA: Hatten Sie derartige Anfälle schon früher?

VP: Nein, erst als ich in Österreich war, wegen dem Stress.

LA: Wann war der erste Anfall.

VP: Im Jahr 2012 und 2013.

LA: Waren Sie da in ärztlicher Behandlung?

VP: Ja, manchmal geht es mir psychisch so schlecht, wenn ich nicht schlafen kann...

Dolmetscherin gibt an, dass AW nicht verstehen würde, was Epilepsie meint.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde und das BVwG Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

VP: Ja, ich bin damit einverstanden.

AW unterschreibt die entsprechende Einverständniserklärung.

LA: Stehen Sie in Kontakt mit Ihrer Familie?

VP: Hin und wieder ja.

LA: Wann zuletzt.

VP: Vor ca. einem Monat. Nachgefragt gebe ich an, dass wir über Whats App Kontakt haben.

LA: Worüber haben Sie gesprochen bzw. geschrieben.

VP: Ich rede nur mit den Kindern. Meine Frau möchte mit mir nicht reden, ihr geht es psychisch nicht gut. Sie hatte hier auch eine Psychotherapie.

Die Kinder werden als Verräter bezeichnet, weil sie in Österreich geboren sind. Sie machen sich über meine Kinder lustig. Manchmal werden sie auch geschlagen.

LA: Wer macht sich über Ihre Kinder lustig?

VP: Die Lehrer und Mitschüler. Meine Frau wurde auch angerufen, ich weiß nicht von wem, ich glaube von irgendwelchen Staatsmännern, sie werden in Angst versetzt.

LA: Wieso haben Sie so selten Kontakt zu Ihrer Familie.

VP: Wenn ich anrufe, hebt meine Frau nicht ab, nur wenn meine Kinder rangehen, kann ich mit ihnen sprechen.

LA: Wieso will Ihre Frau nicht mit Ihnen reden?

VP: Sie macht mich für das Leid innerhalb der acht Jahre verantwortlich und der Zeit davor.

LA: Sie haben zwei Asylanträge gestellt, die rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

VP: Ich habe mich immer an die Regeln gehalten, an die Gerechtigkeit geglaubt und auf meine rechte beharrt. Ich habe dreimal um ein Visum angesucht. Ich habe ehrenamtlich gearbeitet, die Büroräume der Caritas ausgemalt, ich bin kein fanatischer Moslem, ich nahm mit meinen Kindern auch bei kirchlichen Veranstaltungen in Rankweil teil.

Der Kindergarten, die Eltern der Kinder haben Schreiben verfasst, dass man mich hier verstecken sollte. Ich habe auch alles für die Integration gemacht, soweit es mir gelang und wollte zur B1-Prüpfung gehen und habe jede Prüfung selber finanziert. Ich habe alle Kurse besucht, zu denen mich die Caritas schickte.

Ich habe auch ehrenamtlich Arbeiten im Altersheim von Rankweil gemacht.

LA: Warum stellen Sie diesen Antrag?

VP: Weil mein Leben in Gefahr ist. Wenn man ein Gegner des Präsidenten ist, werden einem Drogen zugesteckt und man wird beschuldigt. Das weiß ganz Europa.

LA: Hat sich bezüglich der Ausreisegründe, die Sie in den ersten beiden Verfahren angegeben haben, etwas geändert?

VP: Mein Frau wurde damals frisch operiert und ich musste wegen, des Drucks der Polizei flüchten, nachgefragt gebe ich an, dass das Ende 2011 war. Damals war das Kind noch klein...

Frage wird wiederholt und erklärt.

VP: Am Flughafen scheine ich namentlich auf, es wird nach mir gefahndet, ich würde sofort festgenommen werden.

LA: Weshalb würden Sie festgenommen?

VP: Sie wissen, dass ich geflüchtet bin und ich mich versteckt habe. Es scheinen viele Namen auf dieser Liste auf. Ich kenne einen Fall aus Litauen wo der Vater des Asylwerbers im Heimatland erkrankte und er zurück musste. Er wurde sofort festgenommen. Die Familie ließ er in Litauen zurück.

LA: Warum stehen Sie auf dieser Liste.

VP: Weil ich für die demokratische Partei aktiv war und gegen den Präsidenten arbeitete.

LA: Seit stehen Sie auf dieser Liste.

VP: Seit 2011.

LA: Seit wann wissen Sie, dass Sie auf der Liste auf dieser Liste stehen.

VP: Ich weiß nicht genau, welche Namen auf dieser Liste aufscheinen, aber ich weiß, dass es eine gibt.

LA: Seit wann glauben Sie zu wissen, dass Sie auf dieser Liste stehen.

VP: Ich weiß es nicht genau.

LA: Wissen Sie es ungefähr.

VP: Vielleicht vor ca. einem Jahr.

LA: Wie haben Sie davon erfahren.

VP: Ich bin mit allen Musavat-Anhängern in Kontakt, die jetzt in Deutschland aufhältig sind. Der Obmann des europäischen Koordinationszentrums ist jetzt in Deutschland ansässig. Er hat einen Bericht verfasst, worin steht, dass ich nicht in das Heimatland zurückgeschickt werden soll. Da mir eine Festnahme droht. Wenn ich dieses Schreiben bekomme, werde ich es vorlegen.

Wenn Sie wollen, kann ich es ihnen jederzeit bringen.

LA: Wo ist dieses Schreiben jetzt.

VP: Ich habe es bei einem Freund versteckt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich seinen Namen nicht nennen möchte.

LA: Warum nicht?

VP: Ich habe mich bei diesen Freunden versteckt, das war im April. Bei fünf, sechs Personen zuhause.

LA: Bei wem ist dieses Schreiben jetzt.

VP: Ich werde es Ihnen bringen.

LA: Dazu werden Sie keine Gelegenheit haben, Sie befinden sich in Schubhaft. Bei wem ist dieses schreiben.

VP: Ich möchte das Schreiben vorlegen, aber den Namen nicht nennen.

LA: Haben Sie noch weitere Gründe für diese Antragstellung.

VP: ich glaube an die Justiz und die Gerechtigkeit. Ich habe Angst, dass Sie mich zurückschicken. Ich möchte mir hier ein Leben aufbauen.

LA: Seit wann haben Sie dieses Schreiben.

VP: Ich hatte die Kopie meinem Anwalt gegeben...

LA: Seit wann haben Sie dieses Schreiben.

VP: Ich muss kurz überlegen. Ich bin sehr durcheinander.

Ich glaube es war im Jahr 2018.

LA: Wissen Sie es noch etwas genauer.

VP überlegt.

VP: Es fällt mir nicht.

LA: Wie sind Sie zu dem Schreiben gekommen.

VP: Er wusste, dass ich mich in diesem Zustand befinde. Ich habe es wegen des Visums beantragt. Mein Anwalt sagte mir, dass ich neue Beweismittel vorlegen soll. Ich habe dem Folge geleistet.

LA: Sie haben um die Ausstellung dieses Schreibens ersucht.

VP: Ja.

LA: Was ist der Inhalt dieses Schreibens.

VP: Ich ersuche Sie die Person, so und so, nicht in ihr Heimatland zu schicken, da sein Leben in Gefahr wäre.

LA: Sonst noch etwas.

VP: Dass ich aktiv für die Musavat-Partei war und ich nie gegen die Regeln verstoßen habe.

LA: Wenn Sie dieses Schreiben seit 2018 haben, warum stellen Sie dann erst im März 2019 einen Asylantrag?

VP: Ich habe immer daran geglaubt, dass mir Asyl gewährt wird, da ich wegen der Integration bemüht war. Ich habe einen Aufenthaltsstatus, eine Duldung, bekommen, aber keinen Bescheid dafür erhalten. Das war von 2014-2015. Nach diesem Status hätte ich um ein Visum ansuchen sollen, also drei Monate vor der Duldung...

AW wird aufgefordert die Fragen zu beantworten.

LA: Sie haben gesagt, dieses Schreiben wäre der Beleg für eine Verfolgung in Aserbaidschan, trotzdem warten Sie bis März 2019 mit der Asylantragstellung.

VP: Ich habe dem Anwalt vertraut und ihm die Unterlagen vorgelegt. Da ich einen Antrag auf einen Visum stellte, wartete ich auf die Antwort.

Ich habe damals einen Antrag auf ein Visum beim BFA Feldkirch gestellt, bei jedem Mal als ich nachfragte, wie das Ergebnis sei, hat man mich hingehalten und gesagt, dass es noch in Bearbeitung sei. Dann kamen sie drauf, dass gar kein Antrag eingereicht wurde und ich hatte keine Bestätigung ausgestellt bekommen, sodass ich es nicht beweisen konnte. Dadurch ist viel Zeit verstrichen. Dann wurde ich als illegal erklärt.

LA: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen?

VP: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zuerst drei Kilometer von Thalham entfernt untergebracht war.

AW wird aufgefordert die Fragen zu beantworten.

VP: Es ist aber wichtig, wieso ich weggegangen bin.

LA: Nein, ich möchte nur wissen, wo Sie wann waren.

VP: Im April 2012 habe ich Österreich verlassen, das Motiv ist meines Erachtens schon wichtig. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in der Schweiz war. Vier Monate später war ich wieder in Österreich. Seither bin ich in Österreich. Ich habe nie gegen ein Gesetz verstoßen.

LA: Wo haben Sie sich seit Sommer 2018 aufgehalten.

VP: Ich war beim Rechtsanwalt, denn er hat mich vom negativen Bescheid nicht in Kenntnis gesetzt. Das war am Tag als meine Frau ins Heimatland zurückgeschickt wurde. Das war am 31.07.2018. Dann habe ich ein Gespräch mit Dr. XXXX geführt, er hat mir geraten mich zu verstecken, bis er meine Unterlagen bereit hätte.

LA: Wo haben Sie sich seit Sommer 2018 versteckt.

VP: Bei afghanischen Freunden, zuhause, nachgefragt gebe ich an, dass ich immer in Vorarlberg war.

LA: Haben Sie in Österreich oder Europa Verwandte oder sonstige Angehörige?

VP: Ja, meine Schwester in Vorarlberg, in Feldkirch. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sonst niemanden habe.

LA: Haben Sie zu Ihrer Schwester eine besonders enge Beziehung.

VP: Nicht viel. Nachgefragt gebe ich an, dass wir hin und wieder telefonieren.

LA: Sie haben schon einige Integrationsbemühungen erwähnt. Möchten sie bezüglich Ihrer Integration noch etwas erwähnen, was wichtig wäre.

VP: Ich habe immer alle Regeln befolgt. Ich habe alles Notwendige für die Integration gemacht. Wenn ich noch etwas für die Integration tun kann, soll man es mir mitteilen. Ich habe an allen Veranstaltungen, wie vom Kindergarten, der Gemeinde, von Vereinen teilgenommen. Ich habe Friedhöfe gesäubert und gereinigt. Die ganze Pflege gemacht.

Während ich mich versteckte, habe ich beim Begräbnis eines ehemaligen Polizisten von Rankweil teilgenommen. Wir waren mit der Familie befreundet. Dr. XXXX teilte mir mit, dass er von den Einrichtungen Bestätigungen anfordern werde und es sind bestimmt um die 20 österreichischen Familien, die das bestätigen können.

LA: Bis zur heutigen Einvernahme gingen wir aufgrund Ihrer Angabe in der Erstbefragung davon aus, dass Dr. XXXX Sie im Verfahren vertritt. Daher haben wir ihm die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 am 01.04.2019 zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass geplant ist Ihren Antrag in Österreich zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen.

LA: Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

VP: Ich wusste nicht, dass sich im Reisepass ein italienisches Visum befand. Ich hatte ihn verloren, eine Person in Salzburg hat den Reisepass gefunden und ihn nach Aserbaidschan geschickt.

Ausführungen werden nochmals erklärt.

LA: Möchten Sie dazu etwas angeben.

VP: Dazu möchte ich angeben, da ihr mich seit acht Jahren in Österreich nicht wollt, ersuche ich Sie mich nach der Dublin-VO nach Italien zu schicken und ich werde ihnen den Reisepass mit dem italienischen Visum zukommen lassen.

LA: Wo ist dieser Reisepass.

VP: Wenn Sie wollen kann ich ihn binnen einer Woche zuschicken lassen. Der Pass ist in Aserbaidschan bei meiner Frau.

LA: Warum sollte Italien für Ihr Verfahren zuständig sein.

VP: Ich möchte von der Dublin-VO Gebrauch machen.

AW wird über die Dublin-VO aufgeklärt.

VP: Gesetzlich ist es so, dass es ein Visum von dem Schengenland gibt, ist dieses Land zuständig.

LA: Haben Sie dieses Visum beantragt.

VP: Nein.

LA: Dr. XXXX wurden außerdem bereits am 01.04.2019 die aktuellen Länderinformationsblätter zur Lage in Aserbaidschan ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu diesen Länderinformationsblättern abgeben?

VP: Die EU hat diese Gesetze über Aserbaidschan entworfen, für Amerika gilt das auch. Jeder weiß, dass es ein korruptes Land ist. Alle Länder wissen über die Lage in Aserbaidschan Bescheid. Aserbaidschan ist kein demokratisches Land, wie es dargestellt wird und ich möchte auf keinen Fall in dieses Land zurückgeschickt werden.

LA: Weiter ist beabsichtigt gegen Sie ein Einreiseverbot zu verhängen. Möchten Sie dazu etwas angeben? (Einreiseverbot wird erklärt)

VP: Ich werde ohnehin nicht nach Aserbaidschan zurückkehren. Da bringe ich mich vorher um, bevor ich dorthin zurückkehre. Dort werde ich nicht lebend einreisen.

Anmerkung:

Frage an die Rechtsberaterin: Ist für die Rechtsberatung noch etwas offen?

Die Rechtsberaterin hat keine Fragen und kein Vorbringen.

LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?

VP: Ja.

LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

VP: Ich beantrage Gerechtigkeit und vertraue auf die Justiz. Ich habe immer darauf vertraut und nie die Hoffnung verloren. Ich hoffe immer noch, dass Sie die richtige Entscheidung treffen werden.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung:

LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

VP: Ja.

LA: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

VP: Ja.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Keine Einwände.

LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?

VP: Ja (Anm.: dem ASt. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt)

..."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bescheinigungsmittel wurden keine in Vorlage gebracht.

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität steht fest.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A)

2.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

2.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

2.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine Ausweisung, ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Abs. 2 Asylgesetz 2005. Der Beschwerdeführer brachte am 25.10.2011 erstmals beim Bundesasylamt (nunmehr BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011, Zl. 12 01.636-BAT gem. der §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde und erwuchs der Bescheid am 6.4.2012 zweitinstanzlich in Rechtskraft.

Am 29.8.2012 brachte der BF einen zweiten Asylantrag ein und wurde am 10.9.2012 wider den BF der faktische Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aberkannt und wurde diese Entscheidung durch den AGH bestätigt.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - wie die Behörde erster Instanz bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen jedenfalls hinsichtlich der Herkunftsregion des BF, gleich geblieben. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des BF. Es ist daher davon auszugehen, dass sein Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubwürdigkeit auch der erste Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Insoweit der Beschwerdeführer nunmehr angibt, auf einer Liste aufzuscheinen, auf der Gegner der Regierung verzeichnet sein sollen, war festzustellen, dass sich diese Angaben als äußerst oberflächlich. Gab der BF zunächst noch an, auf der Liste zustehen, führte der BF über weitere Befragung aus, dass er nicht angeben konnte, seit wann er diese Information habe und vermeinte schließlich, dass er das Schreiben vom Obmann des europäischen Koordinationszentrums bekommen habe. Auch gab der BF an, dass er dieses Schreiben bereits seit 2018 besitzen würde. Es war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass diese Angaben durch den BF nunmehr dazu dienen, das Verfahren weiter zu verschleppen, zumal der BF auch nicht angeben konnte, wo sich das Schreiben derzeit befindet.

Zudem stellte die bB zutreffend fest, dass der BF bereits in seinem ersten Asylverfahren eine Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft bei der Musavat-Partei behauptet hat und bereits in diesem Verfahren jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war.

Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert § 12a Abs. 2 AsylG in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf. Bereits im letzten Verfahren hat das damalige Bundesasylamt ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren vor dem BFA ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Gegenteiliges ergibt sich auch bei Berücksichtigung der ständigen Judikatur nicht.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das BFA ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; dem BF wurde ein Parteiengehör eingeräumt.

Dem BFA ist beizupflichten, wenn es feststellte, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des BF in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des BF nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Die Familie befindet sich seit August 2018 in Aserbaidschan und war der BF seither untergetaucht und hat sich dem Verfahren entzogen. Ende März 2019 wurde der BF in Feldkirche aufgegriffen und befindet sich seither in Schubhaft.

Der BF verfügt über kein sonstiges Aufenthaltsrecht und ist der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen.

Die Abschiebung ist für den 18.4.2019 geplant.

Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen kann somit davon ausgegangen werden, dass dem BF keine Verletzung, wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben, droht.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 2.4.2019 rechtmäßig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, Privat- und Familienleben, real risk, reale
Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L518.2158263.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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