TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/9 G302 2211699-1

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Veröffentlicht am 09.04.2019
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Entscheidungsdatum

09.04.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §76

Spruch

G302 2211699-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred ENZI über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Algerien alias Marokko/Westsahara, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion XXXX - vom 26.11.2018, Zl. XXXX, betreffend

Anordnung der Schubhaft, zu Recht:

A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, wurde gemäß § 76 FPG über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit dem am 22.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit 22.12.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Schubhaftbescheid. In der Beschwerde wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt. Die belangte Behörde beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde, den Ersatz des Vorlageaufwandes als obsiegende Partei in Höhe von € 57,40, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes als obsiegende Partei in Höhe von € 368,80 und gegebenenfalls den Ersatz des Verhandlungsaufwandes als obsiegende Partei in Höhe von €

461,00.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und behauptet aus Westsahara/Marokko zu stammen. Im Alter von sechs Jahren sei er gemeinsam mit seiner Familie von Westsahara/Marokko nach Algerien gezogen zu sein und bis zu seinem 19. Lebensjahr dort gelebt zu haben. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und kein sonstiges Identitätsdokument seines Herkunftsstaates.

Der BF ist derzeit melderechtlich nicht erfasst und war in Österreich in den letzten sieben Jahren im ZMR nur gemeldet, wenn er in behördlicher oder gerichtlicher Verwahrung war.

Er verfügt in Österreich über keinerlei familiäre oder nennenswerte private Bindungen und daher über keine maßgebliche soziale Verankerung in Österreich. Der BF geht einer nicht näher genannten illegalen Beschäftigung nach.

Der BF stellte am 15.03.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland und reiste im Jahr 2006 illegal mit einem gefälschten französischen Personalausweis und falscher Identität nach Österreich ein und ging hier einer illegalen Beschäftigung nach.

Er wurde vom BG XXXX zu Zl. XXXX vom 06.03.2007, RK 05.07.2007, § 127 § 15 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tags zu je 2,00 EUR (120,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre; vom LG XXXX zu Zl. XXXX vom 18.07.2007, RK 23.07.2007, § 15 127 130 (1. Fall) § 223/2 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre; vom LG XXXX zu Zl. XXXX vom 16.05.2011, RK 16.05.2011, § 224 A 223/2 224 223/2 224 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre; vom LG XXXX zu Zl. XXXX vom 29.06.2011, RK 05.07.2011, § 27/1 27 ABS 2/2 (1. Fall) SMG, § 223/2 224 StGB zu keiner Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX16.05.2011; vom LG XXXX zu Zl. XXXX vom 02.01.2013, RK 08.01.2013, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, § 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und vom LG XXXXzu Zl. XXXX vom 10.11.2016, RK 10.11.2016, §§ 28a (1) 5. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG verurteilt.

In der Untersuchungshaft stellte der BF am 11.07.2007 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2008 zurückgewiesen, da Deutschland gemäß der Dublinverordnung für das Asylverfahren zuständig war. Die diesbezügliche Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.10.2008 abgewiesen.

Am 10.08.2012 hat der BF neuerlich einen Asylantrag gestellt, welcher am 30.09.2013 inhaltlich negativ durch das Bundesasylamt entschieden wurde. Der Beschwerde wurde vom BVwG insofern stattgegeben, indem das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nach Algerien an das die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.

Am 27.05.2016 wurde die neuerliche Entscheidung seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffen und in erster Instanz rechtskräftig. Demnach erhielt der BF keinen Aufenthaltstitel und wurde die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde am 28.07.2016 rechtskräftig.

Der BF reiste seither nicht freiwillig aus und unternahm auch keine Versuche selbstständig auszureisen.

Dem Mandatsbescheid zur Wohnsitzauflage gem. § 57 Abs. 1 FPG vom 08.06.2018 kam der BF nur insofern nach, indem er dorthin anreiste, jedoch die Unterkunft sofort wieder verließ und untertauchte.

Die belangte Behörde unternahm Anstrengungen ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Es wurde an Algerien am 26.09.2016 herangetreten und eine mündliche Absage am 26.07.2017 erteilt. Weiters wurde am 31.07.2017 an Tunesien herangetreten. Die diesbezügliche Antwort steht noch aus.

Aufgrund der fremdenrechtlichen Einvernahme am 26.11.2018 durch die belangte Behörde und der Rücksprache mit der Abteilung für Heimreisezertifikate (HRZ) der belangten Behörde wurde eine persönliche Vorführung vor die marokkanischen Behörden in ca. 2 Wochen in Aussicht gestellt.

Nach letztmaliger Rücksprache (21.12.2018) durch die belangte Behörde mit der Abteilung für Heimreisezertifikate wurde mitgeteilt, dass man noch versucht, einen Vorführtermin bei der marokkanischen Botschaft zu erwirken, jedoch scheint derzeit die Aussicht auf eine persönliche Vorführung wieder geringer zu werden. Daher wurde, mangels Aussicht auf ein Heimreisezertifikat, der BF am 21.12.2018 wieder aus der Schubhaft entlassen.

Am 22.12.2018 wurde die gegenständliche Beschwerde eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Dazu ist festzuhalten, dass der BF und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid dargelegten Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde auch nicht substanziiert entgegengetreten sind.

Auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens tritt das erkennende Gericht im Ergebnis vollinhaltlich der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bislang im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich und Rückkehr in seinen Herkunftsstaat als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat.

Der BF führt in der Einvernahme vom 26.11.2018 selbst an, aus Marokko/Westsahara zu stammen und dass er bis dato nichts unternommen habe, um in seine Heimat zurückkehren zu können. Er verfüge über ca. 360 €. Das Geld habe er von seiner Schwarzarbeit, er wolle aber seinen Arbeitgeber nicht verraten, sonst bekomme er Ärger. Er hätte keine berufliche, soziale, familiäre oder sonstige Bindungen in Österreich, lediglich ein eine paar Freunde bei denen er schlafen könne. Den Namen seiner Freunde könne er nicht sagen.

Dass der BF ganz offensichtlich nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, ergibt sich nicht nur aus seinem wiederholten und teils massiven strafrechtlichen Fehlverhalten in Österreich, sondern auch daraus, dass er sich bereits in anderen europäischen Staaten illegal aufgehalten und stets versucht hat, sich ohne die erforderlichen Dokumente und Berechtigungen von einem Staat in den anderen zu begeben und sich in diesen auch tatsächlich aufzuhalten. Der BF setzte sich somit stets wider besseren Wissens über die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen einfach hinweg und reiste gleichsam wohin es ihm auch immer beliebte.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich - entgegen der nicht näher begründeten Behauptung in der Beschwerde - über keinerlei familiäre oder nennenswerte private Bindungen verfügt und daher eine maßgebliche soziale Verankerung in Österreich jedenfalls nicht anzunehmen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid (Spruchpunkt A.I.):

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lauten:

"§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF verfügt über keine Berechtigung zur Einreise in das und zum Aufenthalt im Bundesgebiet.

Die belangte Behörde begründete das Vorliegen einer Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Erschwerung oder Verhinderung behördlicher Maßnahmen durch den BF (§ 76 Abs. 3 Z 1) - insbesondere dessen illegale Einreise nach Österreich, seinen unsteten Aufenthalt und sein - bis auf die Zeiten seiner Inhaftierungen - geführtes Leben im Verborgenen sowie mit dem geringen Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich (§ 76 Abs. 3 Z 9), insbesondere dessen fehlende Wohn- und Familiensituation, auch das Fehlen einer aufrechten Meldung und somit die Verschleierung seines Aufenthaltsortes, wodurch davon auszugehen wäre, dass der BF bei Belassen auf freiem Fuß erneut untertauchen werde um die behördlichen Maßnahmen zu verhindern. Der BF sei aufgrund seiner massiven strafbaren Verhaltens und bisherigen Vorverhaltens im Verfahren aller Voraussicht nach auch künftig nicht gewillt sich an Rechtsvorschriften zu halten. Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid klar ersichtlich. Das BFA stützte sich bei der Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte auch den Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis dieser Beurteilung der belangten Behörde an. Der BF weist auf Grund seines bisherigen Gesamtfehlverhaltens weder die erforderliche Vertrauenswürdigkeit noch eine ernst zu nehmende Kooperationsbereitschaft auf. Überdies verfügt er in Österreich über keine maßgeblichen familiären oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Dem Vorliegen der aufgezeigten Kriterien für eine bestehende Fluchtgefahr konnte auch in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten werden. Zur Frage der Erschwerung oder Behinderung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Verhalten des BF iSd. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist der belangten Behörde nämlich dahingehend Recht zu geben, dass der BF mit seinem bisherigen Gesamtfehlverhalten unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er absolut nicht gewillt ist, sich an Rechtvorschriften zu halten, und zwar weder an solche des Fremdenwesens noch an solche des Strafrechts. Der BF ist derzeit melderechtlich nicht erfasst und war in den letzten sieben Jahren im ZMR nur gemeldet, wenn er in behördlicher oder gerichtlicher Verwahrung war. Der BF hat somit mit seinem Verhalten an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht nur nicht mitgewirkt, sondern dieses aktiv behindert und verschleppt. Das Kriterium des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist im gegenständlichen Verfahren daher erfüllt.

Der Mangel einer sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich iSd. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG - insbesondere erwähnt seien hier das Fehlen familiärer Bindungen in Österreich, einer legalen Erwerbstätigkeit, ausreichender Existenzmittel sowie das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes des BF in Österreich - erweist sich als unbestritten, zumal auch vonseiten des BF diese Feststellung in keiner Weise entkräftet werden konnte.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt hat, ist sie mit der (versuchten) Beschaffung des sog. Heimreisezertifikates (HRZ) keineswegs untätig geblieben.

Am 26.09.2016 wurde an Algerien herangetreten und eine mündliche Absage am 26.07.2017 erteilt. Weiters wurde am 31.07.2017 an Tunesien herangetreten. Die diesbezügliche Antwort steht noch aus.

Aufgrund der fremdenrechtlichen Einvernahme am 26.11.2018 durch die belangte Behörde und der Rücksprache mit der Abteilung für Heimreisezertifikate (HRZ) der belangten Behörde wurde eine persönliche Vorführung vor die marokkanischen Behörden in ca. 2 Wochen in Aussicht gestellt.

Nach letztmaliger Rücksprache (21.12.2018) durch die belangte Behörde mit der Abteilung für Heimreisezertifikate wurde mitgeteilt, dass man noch versucht, einen Vorführtermin bei der marokkanischen Botschaft zu erwirken, jedoch scheint derzeit die Aussicht auf eine persönliche Vorführung wieder geringer zu werden. Daher wurde, mangels Aussicht auf ein Heimreisezertifikat, der BF am 21.12.2018 wieder aus der Schubhaft entlassen.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. der Verhängung der Schubhaft konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass eine persönliche Vorführung vor die marokkanischen Behörden stattfinden wird. Die zeitnahe Ausstellung des für die Rückführung erforderlichen Reisedokuments (Heimreisezertifikats) sowie die daran anschließende tatsächliche Rückführung erschienen jedenfalls nicht als ausgeschlossen oder als völlig unwahrscheinlich.

Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen oder Flucht der beabsichtigten Rückführung in seinen Herkunftsstaat entziehen oder die Abschiebung dorthin wesentlich erschweren könnte.

Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies aus den bereits dargelegten Erwägungen keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat.

Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Die Anordnung der Schubhaft erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des wiederholten strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF nach § 76 Abs. 2a FPG, auch als verhältnismäßig.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt. Dass in der rechtlichen Beurteilung auch allgemein gehaltene rechtliche Ausführungen getroffen werden und der Inhalt von relevanten Rechtsvorschriften angeführt wird, schadet nicht.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Rückführung (Abschiebung) entziehen könnte, und sie den gegenständlich angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblichen Rechtslage und Sachlage zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.II. und A.III.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).

Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen.

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage- und Schriftsatzaufwand) in der Gesamthöhe von 426,20 Euro aufzuerlegen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines "Kostenrisikos" nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufwandersatz, Fluchtgefahr, Interessenabwägung, öffentliche
Sicherheit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G302.2211699.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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