TE Bvwg Beschluss 2019/4/9 W258 2186285-2

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Veröffentlicht am 09.04.2019
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Entscheidungsdatum

09.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AVG §68 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W258 2186285-2/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (in Folge als "BF" bezeichnet) stellte am 03.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 16.01.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge als "belangte Behörde" bezeichnet) den Antrag des BF ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist derzeit hg anhängig.

Über den BF wurde mit 26.07.2018 die Untersuchungshaft verhängt. Die belangte Behörde erließ daraufhin am 03.08.2018 den gegenständlichen Bescheid. Sie sprach darin neuerlich aus, dass sie keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteile, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei, legte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung fest und stellte fest, dass der BF gemäß § 13 Abs 2 Z 3 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.07.2018 verloren hat. Dagegen erhob der BF am 31.08.2018 die gegenständliche Beschwerde, über die bislang noch nicht entschieden worden ist.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2019 hob sie ihren Bescheid vom 03.08.2018 gemäß § 68 Abs 2 AVG vom Amts wegen auf. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Beweise wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Rückschein über die Zustellung des Bescheids der belangten Behörde vom 27.02.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. geschilderte Verfahrensgang steht fest.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den genannten unbedenklichen Beweismitteln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Wird ein außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ergangener Bescheid während eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens gemäß § 68 Abs 2 AVG rechtskräftig aufgehoben, fällt der Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht weg und es ist gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss einzustellen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 90 mit Verweis auf VwSlg 19.245 A/2015).

Die belangte Behörde hat den mit Beschwerde vom 31.08.2018 bekämpften Bescheid mit Bescheid vom 27.02.2019 ersatzlos behoben. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft, wodurch der bekämpfte Bescheid aus dem Rechtsbestand entfernt worden und der Beschwerdegegenstand weggefallen ist. Das Beschwerdeverfahren war somit gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.

Schlagworte

amtswegige Aufhebung, Beschwerdegegenstand, Verfahrenseinstellung,
Wegfall des Rechtschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W258.2186285.2.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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