Entscheidungsdatum
09.04.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Spruch
W114 2184732-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 03.01.2018, Zl. 1097762700-151915522, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm §§ 34 Abs. 2 und 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. XXXX , geb. am XXXX , hat am 01.10.2013 XXXX geheiratet.
I.2. XXXX , der Ehefrau des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, W154 2009286-1/10E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
I.3. Der Beschwerdeführer selbst reiste erst am 01.12.2015 illegal in das österreichische Staatsgebiet ein.
I.4. Am 02.12.2015 erfolgte die Erstbefragung des BF.
I.5. Am 28.07.2017 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA).
I.6. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien vom 03.01.2018, Zl. 1097762700-151915522, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und gemäß §§ 58 Abs. 2 und 3 iVm 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.).
Diese Entscheidung wurde dem BF am 05.01.2018 zugestellt.
I. 7. Gegen die Spruchpunkte I. und II. erhob der BF, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, mit Schriftsatz vom 24.01.2018, eingelangt im BFA am selben Tag, Beschwerde.
In dieser Beschwerde wies der BF noch einmal explizit auf die mit XXXX geschlossene Ehe hin, die bereits zum Zeitpunkt, zu welchem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, bestanden habe. Seiner Ehefrau sei der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Es liege ein Familienverfahren vor. Auch dem Beschwerdeführer sei daher ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Zudem würden auch Gründe vorliegen, wonach dem BF - unabhängig von seiner Ehe mit seiner bereits asylberechtigten Ehefrau - ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
I.8. Das BFA übermittelte dem BVwG mit Schreiben vom 26.01.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Asylverfahrens zur Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans.
II.1.2. Der Beschwerdeführer heiratete am 01.10.2013 XXXX .
II.1.3. XXXX wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2015, W154 2009286-1/10E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II.1.4. Die Ehe zwischen dem BF und XXXX bestand bereits sowohl vor der Einreise in Österreich von XXXX als auch vor der Einreise in das österreichische Staatsgebiet des Beschwerdeführers.
2. Beweiswürdigung:
Bereits das BFA hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist und dass er am 01.10.2013 XXXX geheiratet hat. Die Eheschließung zwischen dem BF und XXXX wird darüber hinaus durch eine durch die afghanische Botschaft im Iran ausgestellte Bescheinigung vom 22.10.2013 nachgewiesen. Das BFA hatte offensichtlich keinen Zweifel an der Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigung. Auch das erkennende Gericht geht von der Richtigkeit dieser Bescheinigung aus, wenngleich sich in den vom BFA vorgelegten Unterlagen keine Originaldokumente befinden und damit vom BVwG die Echtheit der Bescheinigung nicht beurteilt werden kann.
Dass XXXX mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2015, W154 2009286-1/10E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, wurde bei einer Einschau in das beim BVwG zu W154 2009286 geführte Beschwerdeverfahren von XXXX bestätigt.
Aus den Unterlagen des zu W154 2009286 geführten Beschwerdeverfahrens ist zudem ersichtlich, dass XXXX , damals vertreten durch ihre Mutter als damals gesetzliche Vertreterin, am 23.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Damit ergibt sich, dass die zwischen dem BF und XXXX am 01.10.2013 geschlossene Ehe auch bereits zum Zeitpunkt der Einreise von XXXX bestanden hatte und damit auch jedenfalls vor der Einreise des BF am 01.12.2015 bestanden hatte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz wurde seit seinem Inkrafttreten mehrfach geändert.
So hatte § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ursprünglich folgenden Wortlaut:
"22 Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"
Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 84/2017 wurde in einem Art. 3 auch § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG insofern abgeändert, als in § 2 Abs. 1 in Z 22 die Wendungen "im Herkunftsstaat" jeweils durch die Wortfolge "vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten" ersetzt wurden.
Diese Änderung trat gemäß § 73 Abs. 18 AsylG mit 01.11.2017 in Kraft.
Demnach hat seit dem 01.11.2017 § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG folgenden Wortlaut:
"22 Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
Das bedeutet nunmehr, dass ab dem 01.11.2017 bei Ehegatten nicht mehr sowohl auf den Zeitpunkt einer Eheschließung und den Umstand, dass die Eheleute sich zumindest vorübergehend als Eheleute im Herkunftsland aufgehalten haben, abzustellen ist. Seit dem 01.11.2017 ist nach dem ab diesem Zeitpunkt geltenden Wortlaut von § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ausschließlich darauf abzustellen, ob die Ehe bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung (auf internationalen Schutz) bestanden hat.
In der gegenständlichen ist somit der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG Familienangehöriger seiner Ehefrau XXXX .
Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art 3 Z13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
In der gegenständlichen Angelegenheit wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren. Ein "Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" gemäß § 3 AsylG 2005 (sowie auf gesonderte Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005) kann nicht verletzt werden, weil ein solches Recht nicht besteht (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).
Aufgrund der Zuerkennung von Asyl (Spruchpunkt I.) ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gegenstandslos geworden.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der Sachverhalt ist in der gegenständlichen Angelegenheit nachvollziehbar und bedarf auch keiner Ergänzung, zumal die Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit ausschließlich auf einer legistischen Änderung von § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG und dessen Nichtbeachten durch das BFA beruht. Durch eine mündliche Verhandlung kann der klare Wortlaut des in Kraft befindlichen § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG nicht ver- bzw. geändert werden. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF bzw. mit dem BFA hätte mündlich erörtert werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und somit eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde folglich geklärt erscheint, konnte gemäß
§ 21 Abs. 7 BFA-VG und unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der zur Anwendung gelangenden Bestimmungen ist klar und einer davon abweichenden Auslegung auch nicht zugänglich.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2184732.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019