TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/9 G302 2215723-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33 Abs1

Spruch

G302 2215723-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion XXXX - vom 31.01.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

stattgegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.01.2019, Zl. XXXX, wurde der Antrag von XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine nunmehr bevollmächtigte Vertreterin fristgerecht Beschwerde.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 08.03.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der BF stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 31.10.2017 wurde der belangten Behörde eine Vertretungs- und Zustellvollmacht vom Verein XXXX übermittelt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.09.2018 widerrief der BF seine Vollmacht gegenüber dem Verein XXXX. Der BF nahm Rechtsberatungsleistungen des Vereins XXXX in Anspruch, wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt durch diesen Verein rechtlich vertreten.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Dieser Bescheid wurde nach einem Zustellversuch an der Adresse des BF am 05.10.2018 beim Postamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 05.10.2018). Die Verständigung über die Zustellung wurde im Briefkasten des BF eingelegt. Am 25.10.2018 wurde der angefochtene Bescheid mit dem Vermerk "Nicht behoben" an die belangte Behörde rückübermittelt.

Der BF wohnt in einer Wohngemeinschaft in einem Mehrparteienhaus und wird das Postfach täglich vom BF kontrolliert. Da der Hinterlegungszettel aufgrund nicht weiter feststellbarer Gründe verlorenging, erhielt der BF keine Kenntnis von der Zustellung des Bescheides.

Nachdem der BF von der Grundversorgung abgemeldet worden war, beantragte er durch seine Vertrauensperson am 11.12.2018 Akteneinsicht. Am 20.12.2018 wurde der Bescheid vom 01.10.2018 sodann in Kopie der hierfür bevollmächtigten Vertrauensperson des BF ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 28.12.2018, eingelangt bei der belangten Behörde mittels E-Mail am 28.12.2018, erhob der BF durch seine nunmehrige Vertreterin Beschwerde und stellte in einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit dem nun angefochtenen Bescheid abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

Die Feststellungen zum Widerruf der Vollmacht für den Verein XXXX ergeben sich aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.09.2018:

"LA: Sind Sie im Asylverfahren vertreten?

VP: Ja von XXXX.

LA: im Akt liegt lediglich eine Vollmacht von XXXX!

VP: Ja, das war zuvor. XXXX vertritt mich nicht mehr.

LA: Von XXXX befindet sich keine Vollmacht im Akt!

VP: Sie haben gesagt, dass sie mir ein E-Mails schicken, aber ich habe bis jetzt nichts bekommen."

Die Feststellung, dass der BF nie vom Verein XXXXvertreten wurde, beruht einerseits auf dem Umstand, dass er keine Vollmacht vorlegte und andererseits auf dem Schreiben des Vereins vom 11.12.2018, wonach dieser keine Vollmacht vorlegte. Auch in der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF zu keinem Zeitpunkt in einem Vertretungsverhältnis mit dem Verein XXXX stand.

Die Zustellung des Bescheides vom 01.10.2018 ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Rückschein, wonach ein Zustellversuch am 05.10.2018 unternommen wurde und der Bescheid ab 05.10.2018 zur Abholung bei der zuständigen Abgabestelle hinterlegt wurde sowie aus der Stellungnahme der XXXX AG, wonach sich der zuständige Zusteller, welcher als sehr verlässlicher Mitarbeiter gelte, sicher sei, dass er die Hinterlegung in den Postkasten des BF eingelegt habe.

Die Feststellungen zur Unkenntnis des BF über die Zustellung des Bescheides vom 01.10.2018 beruhen auf den schlüssigen Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der beigefügten Stellungnahme der Betreuerin der Wohngemeinschaft, welche von der Postproblematik bei der gegenständlichen Adresse berichtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zustellung des Bescheides vom 01.10.2018

Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung gemäß § 24 Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).

Die Beurteilung, ob die Zustellung des Schriftstückes rechtswirksam erfolgt ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (vgl. § 1 ZustG). Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten (§ 5 ZustG).

3.2.1. Zunächst ist hinsichtlich der strittigen Frage der rechtmäßigen Zustellung zu klären, ob der BF im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 01.10.2018 nach wie vor vom Verein XXXX vertreten wurde bzw. ob der Verein zum Zeitpunkt der Zustellung über eine aufrechte Zustellbevollmächtigung verfügte.

Gemäß dem - zufolge § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG sinngemäß anwendbaren - § 10 Abs. 1 AVG kann eine Vollmacht vor der Behörde (bzw. hier: vor dem VwG) auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Diese Beurkundung kann auch durch einen entsprechenden Vermerk im Verhandlungsprotokoll erfolgen (VwGH 23.06.2016, Ra 2016/20/0093).

Eine Zustellungsbevollmächtigung wird durch einen privatrechtlichen Willensakt begründet. Auf eine Zustellvollmacht finden - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9, K5, Stand 1.1.2018, rdb.at).

Der Willensentschluss, sich vertreten zu lassen, erlangt erst durch Erklärung gegenüber der Behörde Bedeutung (VwGH 16.12.2003, 2001/15/0026; 6.11.2001, 97/18/016). Zur Wirksamkeit des Widerrufes einer Vollmacht muss dieser Widerruf auch der Behörde gegenüber mitgeteilt werden (VwGH 27.01.2016, Ra 2016/05/0003).

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.09.2018 gab der BF ausdrücklich zu Protokoll, nicht mehr vom Verein XXXX vertreten zu werden. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung kann eine Vollmacht - und somit auch deren Widerruf - mündlich vor der belangten Behörde erteilt werden.

Zur Erteilung einer Vollmacht ist nur eine einseitige, nicht annahmebedürftige Willenserklärung der Geschäftsherren notwendig. Eine Bevollmächtigung ist aber empfangsbedürftig. "Empfang" ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Es genügt jedoch "Empfang" von Seiten des Vertreters oder von Seiten des dritten Kontrahenten oder von Seiten der Öffentlichkeit überhaupt (vgl. Strasser in Rummel, ABGB3 § 1002 ABGB Rz 43, Stand 1.1.2000, rdb.at).

Der Widerruf ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (Rubin in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1020 Rz 4, Stand 1.3.2017, rdb.at). Eine extern erteilte oder kundgemachte Vollmacht kann auch durch internen Widerruf beendet werden. Das Vertrauen Dritter in den Fortbestand der Vollmacht ist nach Maßgabe des § 1026 geschützt. Umgekehrt ist auch eine Innenvollmacht durch externen Widerruf beseitigbar, wobei gutgläubige Dritte, denen der Widerruf nicht zugeht, ebenfalls nach Maßgabe des § 1026 geschützt sind (Rubin in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1020 Rz 12, Stand 1.3.2017, rdb.at).

Wie die Vertreterin des BF grundsätzlich richtig ausführt, ist die Vollmacht bzw. dessen Widerruf empfangsbedürftig. Jedoch muss zwischen Vollmacht im Innen- und Außenverhältnis unterschieden werden. Dass der Widerruf der Vollmacht erst mit dessen Zugang beim Verein XXXX wirksam wird, kann allenfalls nur für das Innenverhältnis gelten. Der gegenüber der belangten Behörde geäußerte Wille des BF, nicht mehr vom Verein XXXX vertreten zu werden, kann aufgrund der obigen Ausführungen jedenfalls als wirksamer Widerruf der Vollmacht gesehen werden.

Wenn die Vertreterin des BF vorbringt, dass sich der BF in einem Irrtum befunden habe, nämlich, dass er nicht wie von ihm angenommen in einem Vertretungsverhältnis mit dem Verein XXXX gestanden sei, ist zu entgegnen, dass sich der BF allenfalls in einem nicht beachtlichen Motivirrtum befunden hat (vgl. Pletzer in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 871 Rz 17, Stand 1.4.2016, rdb.at). Der Umstand, dass der BF aber nicht mehr vom Verein XXXX vertreten werden wollte, ergab sich eindeutig aus der protokollierten Aussage des BF.

Die Zustellung des Bescheides an den BF als Empfänger stellte sich sohin mangels aufrechter Zustellbevollmächtigung zum Zeitpunkt der Zustellung als rechtmäßig dar.

3.2.2. § 17 ZustG (Hinterlegung) lautet:

"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Der Bescheid vom 01.10.2018 wurde nach einem Zustellversuch am 05.10.2018 beim Postamt hinterlegt. Die Verständigung erfolgte durch Einwurf in den Briefkasten. Dass der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der BF nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, kommt aus dem Verwaltungsakt nicht hervor und wurde vom BF auch nicht geltend gemacht. In der Beschwerde wurde viel mehr angegeben, dass der dort wohnhafte BF seine Postsendungen regelmäßig kontrollierte.

Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG ist die Zustellung auch dann gültig ist, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach diesbezüglich aus, dass die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs nicht davon abhängig ist, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf § 17 Abs. 4 ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213).

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "von der Post keine Verständigung von der Aufhebung des Bescheides" erhalten, ist nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, und für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175).

In Anbetracht der oben zitierten Rechtsprechung und der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der XXXX AG war der Einwurf der Hinterlegungsanzeige und somit die Zustellung durch Hinterlegung als erwiesen anzusehen. Dass dem BF die Verständigung von der Hinterlegung nicht zugekommen ist, hat auf die Wirksamkeit der Zustellung keinen Einfluss.

Der Bescheid vom 01.10.2018 gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist, somit mit 05.10.2018 als ordnungsgemäß zugestellt.

3.3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

3.3.1. Der mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betitelte § 33 VwGVG lautet:

"(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/008, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. etwa VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.). Leichte Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026).

3.3.2. In jenem Fall, in dem von der Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt wird, steht grundsätzlich das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung. Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis kann nämlich darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang nicht Kenntnis erlangt hat (VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0441).

Die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens überschreitet. Wenn ein Beschwerdeführer behauptet, im fraglichen Zeitraum keine Kenntnis von einer Hinterlegungsanzeige erlangt zu haben, wobei er vorbrachte, dass seine Ehegattin täglich den Briefkasten entleert, so wird damit der Sache nach eine solche Unkenntnis vom Zustellvorgang geltend gemacht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob ein Beschwerdeführer behauptet, die Hinterlegungsanzeige sei durch dritte Personen entfernt worden; auf welche Weise eine solche Hinterlegungsanzeige verschwunden ist, wird demjenigen, der von einem Zustellvorgang gar keine Kenntnis erlangte, in der Regel nicht bekannt sein. Das Vorbringen eines Beschwerdeführers, er (bzw. seine Ehegattin) habe während des "gesamten Hinterlegungszeitraumes eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden", würde daher - würde man es für erwiesen halten und würde man ferner annehmen, dass die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (VwGH 06.05.1997, 97/08/0022).

Zustellungmängel bilden zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt. Soweit aber der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß § 17 ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund begründen (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0302).

Aufgrund der oben zitierten Judikatur kann die Unkenntnis über die Zustellung eines Bescheides ein für einen Wiedereinsetzungsantrag relevantes Ereignis darstellen. Zu prüfen ist, ob das Ereignis unvorhersehbar oder unüberwindbar war und ob dem BF kein Verschulden vorzuwerfen war, welches den minderen Grad des Versehens überstieg.

Der BF gab in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an, dass es an seiner Adresse regelmäßige Unstimmigkeiten in der Postzustellung gebe, wobei der genaue Grund hierfür nicht eruiert werden könne. Exemplarisch dazu wurden Vorkommnisse in einer beigefügten Stellungnahme der Betreuerin der Wohngemeinschaft dargestellt, bei welchen Postzettel verschwanden oder teilweise zerrissen außerhalb des Postfaches im öffentlichen Eingangsbereiches des Hauses wiedergefunden wurden. Die Unvorhersehbarkeit des Verschwindens des Zustellnachweises kann somit nicht als erfüllt erachtet werden, als die Postproblematik dem BF jedenfalls bekannt war.

Zu prüfen bleibt, ob die Unkenntnis über den Zustellvorgang unabwendbar war, oder ob sie durch einen Durchschnittsmenschen objektiv verhindert hätte werden können. Der BF gab in diesem Zusammenhang an, dass die Unregelmäßigkeiten in der Zustellung nicht abschließend eruierbar seien, aber womöglich auf Anfeindungen anderer BewohnerInnen bzw. von MitbewohnerInnen untereinander beruhen. Ein nicht eruierbarer Grund als auch soziale Konflikte im Wohnhaus können jedenfalls aber nicht dem Einflussbereich des BF zugeschrieben werden und erfüllen somit die Voraussetzung der Unabwendbarkeit.

Auch dass der BF auffallend sorglos gehandelt hätte, kann nicht festgestellt werden, als er glaubhaft vorbrachte, täglich den Postkasten zu kontrollieren. Richtig ist, dass der BF mittels Zustellvollmacht Abhilfe hätte schaffen können. Dass er, wie der Einvernahme vom 24.09.2018 zu entnehmen ist, der Meinung war, über ein aufrechtes Vertretungsverhältnis mit dem Verein XXXX zu verfügen, mit welchem ein solches aber nie zustande kam, stellt ebenso wenig eine auffallende Sorglosigkeit im Sinne der oben zitierten Judikatur dar, als es für den BF in der dargestellten Situation schwierig einzuschätzen war, inwieweit bloße Beratungsgespräche von Vertretungsverhältnissen zu unterscheiden sind.

3.3.3. Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

Die bloße Kenntnis des Wiedereinsetzungswerbers von der "Existenz" eines den Asylantrag abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd § 71 Abs. 2 AVG nicht gleichzusetzen, weil der Wiedereinsetzungswerber durch diesen Vorgang die maßgebenden Umstände, die ihn in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem im Sinne von § 63 Abs. 3 AVG ausreichenden Inhalt zu erheben, nicht zur Kenntnis gebracht worden sind (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).

Nachdem der BF erstmals am 19.12.2018 Kenntnis vom Inhalt des abweisenden Bescheides erlangte, erwies sich der am 28.12.2019 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als rechtzeitig.

3.3.4. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist) abgewiesen worden war, war daher zu beheben und dem Antrag stattzugeben.

3.4. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG bzw. 72 Abs. 1 AVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Das bedeutet, dass alle nach dem Eintritt der Säumnis, d.h. nach Ablauf der versäumten Frist bzw. nach Beginn der versäumten Handlung im betroffenen Verfahren gesetzten behördlichen Verfahrensakte (z.B. mündliche Verhandlung, Verfahrensanordnungen, erlassene Bescheide) rückwirkend von Gesetzes wegen ihre Gültigkeit verlieren, also ex lege außer Kraft treten bzw. als nicht (mehr) existent anzusehen sind (vgl. VwSlg 4070 A/1956; 12.275 A/1986 verst. Sen; VwGH 30.06.2006, 2006/04/010; Antoniolli/Koja 822; Hellbling 478; Hengstschläger 3 Rz 620; Walter/Mayer Rz 632). Es wird fingiert, dass sie mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt, in dem sie erlassen bzw. gesetzt wurden, vernichtet werden (Walter/Thienel AVG § 72 Anm. 2). Auch bereits in Rechtskraft erwachsene Bescheide treten mit Bewilligung der Wiedereinsetzung von Gesetzes wegen rückwirkend außer Kraft, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (VwSlg 12.275 A/1986 verst Sen; VwGH 27.05.1993, 93/01/0367;

21.11.1994, 94/10/0156). Der Zurückweisungsbescheid ist dann rechtmäßig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht rechtskräftig bewilligt ist (VwGH 21.01.1998, 97/03/0352;

20.10.1999, 99/08/0143; 30.06.2006, 2006/04/0101). Die Behörde ist daher nicht gehalten, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch keine positive Entscheidung getroffen wurde, weil die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung den Bescheid, mit dem das Rechtsmittel wegen Versäumung der Frist zurückgewiesen wurde, ohnehin gem. § 72 Abs. 1 AVG rückwirkend außer Kraft setzt (vgl. VwGH 26.05.1998, 98/07/0052; 21.03.2005, 2003/17/0242; 30. 6. 2006, 2006/04/0101; Hengstschläger 3 Rz 622; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, zum inhaltlich gleichlautenden § 72 Abs. 1, Rz 4, 9).

Das Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des BF befindet sich somit im Stande der offenen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Behörde vom 01.10.2018 und wird vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt werden.

3.5. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die weiter zu überprüfen gewesen wären.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Fristversäumung, Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G302.2215723.2.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten