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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVG §121 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, in der Beschwerdesache des XY in Tschechische Republik, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 15. April 1997, Zl. 418.392/252-V6/1997, betreffend Erteilung einer Besuchsbewilligung in einer Angelegenheit des Strafvollzuges, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der in der Justizanstalt Z. eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Mordes und eines anderen Deliktes verbüßte, beantragte am 19. September 1996 u.a. für eine Sozialarbeiterin eine Besuchserlaubnis für die Außenstelle A. Der Leiter der Justizanstalt Z. gab diesem Antrag mit seiner Entscheidung vom 4. Oktober 1996 nicht statt. Gegen diese (formlose) Entscheidung des Anstaltsleiters erhob der Antragsteller die den Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides bildende Administrativbeschwerde gemäß § 121 StVG vom 18. Oktober 1996, worin er ausdrücklich die "formlose Verfügung vom 4. Oktober 1996 abzuändern" beantragte,
"daß in Stattgebung des Ansuchens Nr. 42/1996 eine Dauerbewilligung zum Besuch des Beschwerdeführers für ... erteilt wird."
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 1997 wurde der Beschwerde
"vom 18. Oktober 1996, vertreten durch RA Dr. ..., gegen die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt Z. vom 4. Oktober 1996, mit welcher dem Ansuchen des Strafgefangenen vom 19. September 1996 auf Erteilung einer Besuchsbewilligung für Frau ... abgelehnt wurde, gemäß §§ 121 Abs. 1, 86 Abs. 2 StVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG
Folge
gegeben."
Gemäß § 86 Abs. 2 StVG seien Besuche zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluß auf den Strafgefangenen zu befürchten sei. Die für den Besuch beantragte Person sei im Frühjahr 1996 als Sozialarbeiterin in der Justizanstalt Z. beschäftigt gewesen. Der gegen die Genannte geäußerte Verdacht der Verwaltungsübertretung "des unerlaubten Verkehrs" (im Sinne des Artikel VII EGStVG) sei unbestätigt geblieben. Demgemäß komme der Beschwerde Berechtigung zu.
Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erweist sich als unzulässig.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen offenbar der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen; ein derartiger Beschluß ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Dabei muß zumindest die Möglichkeit bestehen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt wurde. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muß schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben sein. Wurde demnach mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid dem Beschwerdeanliegen des Beschwerdeführers ohnehin Rechnung getragen, so kann dieser in dem geltend gemachten Recht nicht verletzt sein, und die Beschwerde ist mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Im gegenständlichen Fall sieht der Beschwerdeführer seine Rechtsverletzung darin gelegen, daß die belangte Behörde zwar seiner Administrativbeschwerde gemäß § 121 Abs. 1 StVG Folge gegeben, sich dabei jedoch lediglich darauf beschränkt habe, die Entscheidung des Anstaltsleiters ersatzlos aufzuheben. Seinem Sachanliegen sei mit dem bekämpften Bescheid nicht Rechnung getragen worden.
Dagegen verweist jedoch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf, daß der Spruch des belangten Bescheides lautet, daß der Administrativbeschwerde "gemäß §§ 121 Abs. 1, 86 Abs. 2 StVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben" werde. Damit wurde ausreichend klar zum Ausdruck gebracht, daß in Stattgebung seines Änderungsbegehrens in der Administrativbeschwerde das vom Anstaltsleiter abgelehnte Ansuchen auf Erteilung einer Dauerbewilligung für die namhaft gemachte (seinerzeitige) Sozialarbeiterin bewilligt werde, zumal in der Bescheidbegründung ausdrücklich betont wird, daß der vom Anstaltsleiter herangezogene Ablehnungsgrund für den Antrag des Beschwerdeführers nicht vorliege. Der Spruch des bekämpften Bescheides beschränkte sich gerade nicht auf die (ersatzlose) Aufhebung des Bescheides des Anstaltsleiters, sondern gab dem Anliegen des Beschwerdeführers im Sinne seines in der Administrativbeschwerde gestellten Abänderungsbegehrens inhaltlich Folge.
Es mangelt daher der zur Beschwerdeerhebung erforderlichen Rechtsverletzungsmöglichkeit, wenn die Streitsache (wie hier) noch vor Überreichung der Beschwerde gerade durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid unzweifelhaft und erkennbar im Sinne des Sachanliegens des Beschwerdeführers erledigt worden ist.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Februar 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997200236.X00Im RIS seit
20.11.2000