Entscheidungsdatum
09.04.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G302 2189662-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX;XXXX, geb. XXXX; XXXX,geb. XXXX; XXXX, geb. XXXX; XXXX,geb. XXXX; alle StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - XXXX - vom 15.02.2018, Zl. XXXX, XXXX,XXXX, XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen werden
Bescheide behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.01.2019, Zl. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX wurden die Anträge von XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 1); XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 2); XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 3); XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 4); XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 5), auf internationalen Schutz vom 09.01.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig seien (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre bevollmächtigte Vertreterin fristgerecht Beschwerde.
Die gegenständlichen Beschwerden wurden mit den maßgeblichen Verwaltungsakten am 19.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2018 wurden den gegenständlichen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsbürger, bekennen sich zum sunnitisch muslimischen Glauben und gehören der Volksgruppe der Araber an. BF 1 - BF 4 reisten illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 23.05.2015 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. BF 5 wurde im Bundesgebiet geboren und stellte am 08.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz durch seine gesetzliche Vertreterin.
Die aus XXXX stammenden Beschwerdeführer begründeten ihre ersten Anträge zusammengefasst damit, dass BF 1 in XXXX ein Café betrieben hätte, in dem er auch Billard angeboten habe und sei er deswegen sowohl vom IS aufgrund unislamischen Verhaltens als auch von Milizen aufgrund des Verdachts, mit dem IS zu kollaborieren, bedroht und verfolgt worden. Vor dem Café sei schließlich eine Bombe explodiert.
Die Anträge wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 01.06.2017 samt Erlassung von Rückkehrentscheidungen wegen Unglaubwürdigkeit abgewiesen. Die Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2. Die Beschwerdeführer reisten nach Deutschland und wurden in weiterer Folge am 09.01.2018 nach Österreich rücküberstellt. Am 09.01.2018 stellten die Beschwerdeführer die nun gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass der BF 1 in XXXX einen Nachtclub betrieben habe und habe er im Juli oder August 2017 erfahren, dass er deshalb von seinem eigenen Stamm, XXXX, verfolgt werde. Man habe seinen Namen in einer Moschee veröffentlicht. Nach den Vorfällen mit dem IS sei seine Sippe radikal geworden und würden den BF 1 als Schande für die Familie sehen. Ebenso frühestens im Juli 2017 habe er erfahren, dass sein Haus und sein Geschäft zerstört worden seien. Außerdem seien seine Kinder in Österreich aufgewachsen und würden die arabische Sprache nicht gut beherrschen. Die BF 2 brachte zudem vor, im Irak in einem Friseur- und Tattoostudio gearbeitet zu haben und, dass ihre Chefin nun getötet worden sei.
1.3. Die belangte Behörde wies die verfahrensgegenständlichen Anträge wegen entschiedener Sache zurück, erließ eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei.
Die Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe (schlechte allgemeine Sicherheitslage und Bedrohung aufgrund sunnitischen Glaubens) angegeben hätten, die sie bereits in den beiden Vorverfahren vorgebracht hätten. Das Vorbringen mit dem Nachtclub in XXXX hätte der BF bereits im Vorverfahren geltend machen müssen. Die Verfolgung durch die Sippe sei ebenso wie das Vorbringen der BF 2 unglaubwürdig. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass es den Beschwerdeführern auch im Folgeverfahren nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihnen im Irak Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Mangels glaubhaftem Kern des neuen Vorbringens sei es auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen. Damit decke sich Ihr Parteibegehren im zweiten - gegenständlichen - Antrag mit jenem in den vorhergegangenen Verfahren.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
Das BVwG erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem BVwG vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
3.2. Stattgabe der Beschwerden und Behebung der Bescheide
3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089).
In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048).
Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).
Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können (vgl. auch VfGH 16.09.2013, U 1268/2013; 13.12.2017, E 223/2017).
3.2.2. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Als Vergleichsentscheidungen (hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide) sind im gegenständlichen Fall die rechtskräftigen Bescheide der belangten Behörde vom 01.06.2017 maßgeblich, mit welchen die ersten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer abgewiesen wurden und Rückkehrentscheidungen in den Irak erlassen wurden.
Die Beschwerdeführer begründeten ihre nunmehrigen Anträge - unter anderem - damit, dass sie frühestens seit Juli 2017 von der Familie des BF 1 verfolgt werden würden, nachdem diese vom Nachtclub des BF 1 in XXXX erfahren hätten. Ebenso frühestens im Juli 2017 habe er erfahren, dass sein Haus und sein Geschäft zerstört worden sei. Zudem seien seine Kinder in Österreich aufgewachsen und wären der arabischen Sprache nicht ausreichend mächtig.
Somit begründeten die Beschwerdeführer ihre neuerlichen Anträge mit Ereignissen, die bei Zutreffen erst nach Rechtskraft der Entscheidungen über ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erteilung des Status der Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten eingetreten und demnach als Änderung der Sachlage nach dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Bescheides vom 01.06.2017 zu qualifizieren wären. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass BF 1 den Nachtclub bereits vor seiner Einreise in Österreich betrieben habe, als die vorgebrachte Bedrohung durch seine Sippe erst im Juli 2017, somit nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden sei.
Die in den angefochtenen Bescheiden vertretene Ansicht, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinerlei nach rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Verfahren neu entstandenen Sachverhalt geltend gemacht hätten, steht demnach im Widerspruch zum vorliegenden Akteninhalt. Warum die Behörde von der Unglaubwürdigkeit der Verfolgung durch die Sippe ausging, wurde nicht weiter begründet und hat sich die Behörde somit nicht ausreichend mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens auseinandergesetzt, um einen nicht glaubhaften Kern attestieren zu können.
Eine andere Beurteilung der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Sachverhaltsänderung erschien iSd der oben zitierten Judikatur somit nicht von vornherein ausgeschlossen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung der neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht, weshalb die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben waren. Die belangte Behörde hat sich inhaltlich mit den von den Beschwerdeführern vorgebrachten neuen Sachverhalten ausführlich auseinanderzusetzen.
Aus diesem Grund war spruchgemäß mit einer Behebung der Spruchpunkte I. und II. der in Beschwerde gezogenen Bescheide vorzugehen. Da die übrigen Spruchpunkte der hier angefochtenen Bescheide die zu behebenden Zurückweisungen der Anträge auf internationalen Schutz rechtlich voraussetzen, sind auch diese bereits aus diesem Grund zu beheben.
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelangt die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählt, zur Anwendung (VwGH 21.03.2018, Ro 2018/18/0001).
§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:
"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
§ 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG 2014 enthält selbst keine Anordnung, wie über eine Beschwerde zu entscheiden ist, sondern knüpft lediglich - im Hinblick auf die im Asylverfahren geltende Unterteilung in das Zulassungsverfahren und zugelassene Verfahren - an die Stattgebung einer gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren erhobenen Beschwerde an und sieht als Rechtsfolge einer solchen Stattgebung die Zulassung des Verfahrens vor. Dabei nahm der Gesetzgeber unverkennbar - und wie sich nicht zuletzt auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum FNG-Anpassungsgesetz (RV 2144 BlgNR 24. GP S. 14) zu § 21 Abs. 3 BFA-VG ergibt auf eine - bezogen auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - vom VwG nach § 28 VwGVG 2014 getroffene Sachentscheidung Bezug. Eine solche liegt etwa dann vor, wenn das VwG zum Ergebnis gelangt, entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde stelle sich anhand des (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) festgestellten Sachverhaltes eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als nicht dem Gesetz entsprechend dar. Bei einer solcherart die behördliche Antragszurückweisung aufhebenden Entscheidung handelt es sich aus verfahrensrechtlicher Sicht um eine gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 in Form eines Erkenntnisses zu treffende Entscheidung (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/20/0045).
Somit war spruchgemäß mit Erkenntnis zu entscheiden und ist das Verfahren damit gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG zugelassen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben sind.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Behördeneigenschaft, UnrechtsgehaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G302.2189662.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019