Entscheidungsdatum
10.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W252 2204652-1/6E
W252 2154875-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 26.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX und 2) XXXX , geboren am XXXX , beide StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 26.07.2018, Zl. XXXX und 2) vom 22.03.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG
und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 26.03.2019 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz am 26.06.2018 und damit nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") finden daher gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. Anwendung.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W252.2154875.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019