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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde mangels Vorliegen eines Gemeinderatsbeschlusses und mangels Voraussetzungen für eine Notanordnung des Bürgermeisters; Gründe für die Verhinderung der rechtzeitigen Einberufung des Gemeinderates nicht erkennbarSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. März 1996 wurde der Beschwerdeführerin für den von ihr betriebenen Kindergarten gemäß §1 Kindergartenförderungsgesetz - KGFG, Stmk. LGBl. 116/74 idF 74/91, ein Beitrag des Landes von 319.509,-- S zum Personalaufwand gewährt. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, daß für die zweite und dritte Kindergartengruppe kein Beitrag zum Personalaufwand gewährt werden könne, da das Beschäftigungsausmaß der beiden gruppenführenden Kindergärtnerinnen nur 80 Prozent betrage.
2. Mit der vorliegenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde macht die Gemeinde Rottenmann geltend, durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §1 Abs4 KGFG, in Rechten verletzt worden zu sein und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
II. 1. Die Erhebung einer Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen einen Bescheid, mit dem einem Antrag nach §1 Abs1 KGFG auf Gewährung eines jährlichen Beitrages des Landes zu dem Personalaufwand des Kindergartenerhalters nicht zur Gänze entsprochen wurde, ist eine in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallende Angelegenheit, deren Besorgung dem Gemeinderat vorbehalten ist (§43 Abs1 iVm §40 Abs2 Z19 der Gemeindeordnung 1967 - GdO, Stmk. LGBl. 115/1967 idF 21/1994).
2. In der am 26. April 1996 zur Post gegebenen Beschwerde wird folgendes ausgeführt:
"Wie tieferstehend darzustellen sein wird, bestünde mit Rechtskraft des angefochtenen Bescheides für die gefertigte Gemeinde die Gefahr, für das Jahr 1996 für die zweite und dritte Kindergartengruppe keinen Beitrag des Landes zum Personalaufwand der Kindergartenerhalter zu erhalten bzw den hiefür bereits gewährten Beitrag für das Jahr 1995 rückerstatten zu müssen.
Der Bürgermeister hat sohin zufolge Gefahr im Verzuge durch Ablauf der Rechtsmittelfrist gemäß §47 GdO idgF dem gefertigten Vertreter Mandat und Vollmacht erteilt, dies mit dem Vorbehalt, daß, falls der Gemeinderat den Beschluß auf Beschwerdeführung anläßlich der nächsten Gemeinderatssitzung widerrufen sollte, dieser widerrufende Beschluß vom Bürgermeister zu vollziehen ist und dementsprechend die Beschwerde zurückzuziehen wäre."
Am 31. Juli 1996 übermittelte der Beschwerdevertreter dem Verfassungsgerichtshof mittels Telekopie das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 3. Juni 1996, aus dem sich ergibt, daß der Gemeinderat an diesem Tag mit Beschluß die Beschwerdeführung gegen den angefochtenen Bescheid bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts genehmigt hat.
3.a) Aus den Beschwerdeangaben geht hervor, daß der angefochtene Bescheid der Gemeinde Rottenmann am 15. März 1996 zugestellt wurde. Der letzte Tag der (sechswöchigen) Beschwerdefrist war sohin der 26. April 1996.
Der in Rede stehende Gemeinderatsbeschluß wurde (wie oben erwähnt) am 3. Juni 1996 - also nach Ablauf der Beschwerdefrist - gefaßt.
b) Gemäß §47 Abs1 GdO ist zwar der Bürgermeister bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, berechtigt, einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen. Aus dem vorliegenden Sachverhalt läßt sich jedoch nicht erkennen, daß Gründe vorgelegen hätten, die den Bürgermeister ermächtigt hätten, hinsichtlich der Beschwerdeerhebung beim Verfassungsgerichtshof eine Notanordnung im Sinne des §47 Abs1 GdO zu treffen; insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen zwischen dem Tag der Zustellung des Bescheides und dem letzten Tag der Beschwerdefrist die Möglichkeit der Einberufung einer Sitzung des Gemeinderates nicht bestanden hätte (vgl. VfSlg. 10646/1985, 13161/1992, VfGH 20.6.1994 B567/94, VfGH 6.3.1995 B2798/94, VfGH 27.2.1996 B558/95).
4. Da nach dem unter Pkt. 3. Gesagten der Beschwerde kein (innerhalb der Beschwerdefrist gefaßter) Beschluß des hiefür zuständigen Gemeinderates zugrundeliegt und die Voraussetzungen für eine Beschwerdeerhebung in Form einer Notanordnung seitens des Bürgermeisters nicht gegeben waren, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen .
III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
IV. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil eine solche Abtretung gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm §87 Abs3 VerfGG 1953 nur vorgesehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof auf Abweisung einer Beschwerde erkennt oder die Behandlung der Beschwerde ablehnt, was hier nicht zutrifft (vgl. zB VfSlg. 12749/1991).
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Gemeinderat, Vertretung nach außen (Gemeinderecht), Gemeinderecht Organe, BürgermeisterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1412.1996Dokumentnummer
JFT_10029776_96B01412_00