Entscheidungsdatum
10.04.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W110 2214072-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom 2.11.2018, GZ: LSA730-848/03-18, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang uns Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 2.11.2018, LSA730-848/03-18, gab die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung des Betriebes eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 gemäß § 24f Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 108/2013, für Film- und Fotoaufnahmen sowie Vermessungsflüge im dicht besiedelten Gebiet im gesamten Bundesgebiet unter Vorschreibung näher genannter Auflagen und Bedingungen befristet bis 30.11.2020 Folge und schrieb dem Beschwerdeführer für diese Genehmigung Gebühren in näher bestimmter Höhe gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung vor.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit welcher unter näherer Begründung die im Bescheid vorgeschriebene Betriebszeiteneinschränkung sowie unter Beantragung der Aufnahme ergänzender Auflagen die vorgesehene Befristung angefochten wurden.
3. Am 5.2.2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
4. Mit Schreiben vom 25.2.2019, hg. eingelangt am 28.2.2019, zog die Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A)
1.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof - zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr. 51/2012) - ausführte, ist bei einer rechtswirksamen Zurückziehung einer Berufung das Berufungsverfahren einzustellen (vgl. VwGH 18.3.1992, 92/01/0014) und kommt in diesem Fall eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Berufung nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144). Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs sind auf das von den Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren, nämlich auf den Fall der Zurückziehung der Beschwerde, zu übertragen (vgl. VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens wirksam (vgl. VwGH 25.7.2013, 2013/07/0106).
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
1.2. Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer auf eine inhaltliche Entscheidung der vorliegenden Angelegenheit verzichtete, ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden und war daher das Beschwerdeverfahren gemäß 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
2. Zu Spruchpunkt B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Auflage, Austro Control, Befristung, Beschwerdezurückziehung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W110.2214072.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019