TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/11 W249 2213832-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2019
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Entscheidungsdatum

11.04.2019

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs3
FMGebO §48 Abs5
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W249 2213832-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 23.11.2018, GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit am 25.09.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem E-Mail beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei mitgeschickten Antragsformular kreuzte er unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" an. Unter der Rubrik "Geben Sie hier alle im [gemeinsamen] Haushalt lebenden Personen bekannt" wurden zwei Personen ( XXXX und XXXX ) angeführt.

Im E-Mail gab der Beschwerdeführer weiters bekannt, dass seine Ehefrau XXXX kein eigenes Einkommen habe und übersendete folgende Unterlagen und Nachweise:

* Bezugsbestätigung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz des Beschwerdeführers vom 24.08.2018

* AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch der XXXX vom 08.02.2018

2. Am 15.10.2018 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben:

"[...] danke für Ihren Antrag vom 25.09.2018 auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Bitte aktuellen AMS Bescheid von XXXX nachweisen. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.

[...]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

3. Der Beschwerdeführer übermittelte am 25.10.2018 eine AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch der XXXX vom 16.10.2018.

4. Hierauf richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer am 05.11.2018 folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag vom 25.09.2018 auf

Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsehsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

-

Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.

-

Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetztes 1988.

Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:

-

Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfebescheid,

-

Einkommenssteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder

-

Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen."

Dem Schreiben war folgende "Berechnungsgrundlage" angefügt:

ANTRAGSTELLER---2018-

XXXX ----

Einkünfte----

AMS-Bezug--€-1.227,61-monatl.

HAUSHALTSMITLIEDER----

XXXX ----

Einkünfte----

AMS-Bezug--€-824,59-monatl.

XXXX ----

-

Summe der Einkünfte-€-2.052,20- monatl.

-Sonstige Abzüge---

-Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)-€--140,00-monatl.

-Summe der Abzüge-€--140,00- monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen-€-1.912,20-monatl.

Richtsatz für 3 Haushaltsmitglieder-€--1.684,30-monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€-227,90-monatl.

5. Der Beschwerdeführer meldete sich daraufhin mit E-Mail vom 16.11.2018 bei der belangten Behörde und teilte mit, die deutlich über die Pauschale gehenden Wohnkosten seines Haushalts bzw. seiner Familie in Form der außergewöhnlichen Belastung durch die monatlichen Rückzahlungen seines Bankkredits sowie die zusätzlichen halbjährlichen Rückzahlungen seines Landesdarlehens als abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen. Im Anhang übersandte dieser Kontoauszüge vom 31.12.2017 und ein Vorschreibungsavisio zum 01.08.2018.

6. Mit dem bekämpften Bescheid vom 23.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, dass das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Ein Kredit könne nicht berücksichtigt werden, und ein Einkommenssteuerbescheid über eventuelle außergewöhnliche Belastungen sei nicht nachgereicht worden: "Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen."

Dem Bescheid war ebenfalls die "Berechnungsgrundlage", die eine Richtsatzüberschreitung von € 227,90 monatlich auswies, angefügt.

7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom 16.12.2018, in der der Beschwerdeführer erklärte, dass die von ihm bereits nachgewiesenen, monatlich fälligen Kreditraten für das Haus, in dem dieser und seine Familie wohnen würden und auf das die Familie zur Lebenshaltung sowie zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses unbedingt angewiesen sei, nicht berücksichtigt worden seien.

8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 29.01.2019 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2019 ein.

9. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom sowohl 06.02.2019 als auch 14.03.2019 unter Darstellung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und der Subsumierung des Sachverhalts darunter auf, einen Mietvertrag im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze und/oder einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen und/oder den Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorzulegen - falls einer dieser Sachverhalte im Sinne des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung auf ihn zutreffe -, andernfalls seine Beschwerde aufgrund der Übersteigung seines Haushaltseinkommens der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze abzuweisen sein werde.

10. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:

3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

[...]

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

[...]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[...]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

[...]

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

[...]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[...]

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

[...]"

3.2. Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushaltsnettoeinkommens (§ 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12% und beträgt für das Jahr 2018 für drei Personen € 1.684,30, für das Jahr 2019 € 1.728,10.

3.3. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung normiert die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Ein Antragsteller, der die Befreiung von den Rundfunkgebühren geltend macht, ist vor der Abweisung seines Antrages zum Nachweis abzugsfähiger Ausgaben, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltsnettoeinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, kommt eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161).

3.4. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren deshalb ab, weil das festgestellte Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Ihrer Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens legte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zugrunde und führte als Haushaltseinkommen die vom Beschwerdeführer und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Person XXXX bezogenen Einkünfte (AMS-Bezüge) iHv € 2.052,20 an. Als einziger Abzugsposten wurde ein Pauschalbetrag für den Wohnungsaufwand iHv € 140,00 berücksichtigt.

3.5. Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen zum maßgeblichen Haushaltsnettoeinkommen angestellt:

ANTRAGSTELLER---2018-2019-

XXXX -----

Einkünfte-----

AMS-Bezug--€-1.227,61-1.227,61-monatl.

HAUSHALTSMITLIEDER-----

XXXX -----

Einkünfte-----

AMS-Bezug--€-824,59-824,59-monatl.

XXXX -----

- Summe der Einkünfte-€-2.052,20-2.052,20- monatl.

-Sonstige Abzüge----

-Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)-€--140,00--140,00-monatl.

-Summe der Abzüge-€--140,00--140,00- monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen-€-1.912,20- 1.912,20-monatl.

Richtsatz für 3 Haushaltsmitglieder-€--1.684,30--1.728,10-monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€-227,90-184,10-monatl.

3.5.1. Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Im vorliegenden Fall wurden daher die AMS-Bezüge des Beschwerdeführers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Person XXXX zusammengerechnet, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv € 2.052,20 ergab.

3.5.2. Die abzugsfähigen Ausgaben, die gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung geltend gemacht werden können, wenn das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschreitet, sind taxativ aufgezählt und hat der Beschwerdeführer auch nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht solche nicht geltend gemacht. Zahlungen von Kreditraten fallen jedenfalls nicht unter die in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung taxativ genannten Abzüge und können daher, mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, nicht in Abzug gebracht werden. Als einziger Abzugsposten des Haushaltseinkommens war daher der Pauschalbetrag für Wohnaufwand iHv € 140,00 abzuziehen.

3.6. Das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers wies damit eine Richtsatzüberschreitung für die Gewährung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr iHv € 227,90 (2018) bzw. € 184,10 (2019) monatlich auf (s. II.3.5.).

3.7. Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

Berechnung, Einkommenssteuerbescheid, Kognitionsbefugnis,
Mitwirkungspflicht, Nachreichung von Unterlagen, Nettoeinkommen,
Pauschalierung, Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung,
Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W249.2213832.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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