TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/18 98/20/0343

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §32 Abs1;
AsylG 1997 §8;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in: ZfV 1999, 530 ff;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des OE, vertreten durch Dr. Herwig Hirzenberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. April 1998, Zl. 202.505/0-V/14/98, betreffend Abweisung eines Asylantrages gemäß § 6 AsylG und Feststellung gemäß § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzleramt) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, seinen Behauptungen zufolge ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am 3. März 1998 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 10. März 1998 Asyl. Mit Bescheid vom 19. März 1998 sprach das Bundesasylamt aus, der Asylantrag werde gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den "Herkunftsstaat" sei gemäß § 8 AsylG zulässig.

Gegen diesen am 19. März 1998 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22. März 1998 (Sonntag) Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 6 Z 3 AsylG ab, wobei sie gemäß § 8 AsylG feststellte, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers sei zulässig. Auf welchen Staat sich die zuletzt erwähnte Feststellung beziehen soll, ist dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht entnehmbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der vorliegende Fall gleicht in den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen - Erlassung des angefochtenen Bescheides aufgrund eines Berufungsverfahrens, in dem die zweitägige Berufungsfrist des § 32 Abs. 1 AsylG in der noch nicht durch die Aufhebung des Satzteiles "als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder" mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1998, G 210/98 u.a., bereinigten Fassung anzuwenden war - dem mit dem Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/01/0258, erledigten Fall. Eine anonymisierte Ausfertigung dieses Erkenntnisses, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist der vorliegenden Entscheidung angeschlossen.

Ergänzend wird zum vorliegenden Fall noch darauf hingewiesen, dass sich die gemäß § 8 AsylG zu treffende Feststellung in klar erkennbarer Weise auf einen bestimmten Staat zu beziehen hat, und es sich dabei um denjenigen "Herkunftsstaat" zu handeln hat, hinsichtlich dessen nach dem Antrag des Asylwerbers seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Februar 1999

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200343.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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