TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/11 W192 2214753-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2019
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Entscheidungsdatum

11.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

W192 2214753-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019, Zahl:

1165840909-171010842,

A) I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

Betreffend die Spruchpunkte II. bis V. wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte nach illegaler Einreise am 31.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab er an, dass er ursprünglich aus Jalalabad stamme, sich zum islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung bekenne und zuletzt Schüler gewesen sei. Seine Ausreise habe er, beginnend von seinem letzten Wohnort in Laghman, vor rund einem Jahr angetreten, da in Afghanistan Krieg herrsche und es dort keine Sicherheit gebe. Der Beschwerdeführer habe im Heimatland keine Schule besuchen können und Angst um sein Leben gehabt.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.09.2017 unter Beteiligung eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers gab dieser an, seine Angaben anlässlich der Erstbefragung seien korrekt gewesen, sein Geburtsdatum sei jedoch unrichtig protokolliert worden, zudem sei seine Angabe, dass die Taliban gewollt hätte, dass er für sie kämpfe, nicht niedergeschrieben worden. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Tazkira, welche er zum Beleg seines minderjährigen Lebensalters nachreichen werde.

Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.10.2018 gab der minderjährige Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin zusammengefasst zu Protokoll, er fühle sich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage, er leide an Hepatitis B und stünde in psychotherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer habe mit Ausnahme seiner Angaben zum Reiseweg bislang wahrheitsgetreue Angaben erstattet, welche korrekt zu Protokoll genommen und rückübersetzt worden wären. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer zuletzt mit seinen Eltern, seinen drei jüngeren Geschwistern und einem Onkel in einem Haus in der Provinz Laghman gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers habe in der Regierung gearbeitet, seine Mutter sei Hausfrau gewesen, es sei ihnen finanziell gut gegangen. Außerdem habe er noch einen Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits, welche sich vermutlich in der Provinz Kapisa aufhielten. Seit seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie und sei über deren aktuellen Aufenthaltsort nicht in Kenntnis. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe für die Regierung gearbeitet, als der Beschwerdeführer noch sehr jung gewesen sei; sein Vater habe ihm nicht gesagt, was er konkret in der Regierung mache - er habe ihm erzählt, dass er ein Taxifahrer sei und Leute transportiere. Eines Tages habe der Beschwerdeführer wahrgenommen, dass sein Vater an Kopf und Hand verletzt gewesen wäre, auf Nachfrage des damals dreizehnjährigen Beschwerdeführers habe sein Vater erklärt, dass er einen Autounfall gehabt hätte. In seinem Heimatort hätten ihn die Dorfbewohner beschimpft und gesagt, dass sein Vater ein Verräter wäre. Die Dorfkinder hätten nicht mehr mit dem Beschwerdeführer spielen wollen. Der Beschwerdeführer sei in die Moschee gegangen, um den Koran zu lernen. Eines Tages seien die Taliban in die Moschee gekommen. Sie hätten gefragt, wer der Sohn eines namentlich bezeichneten Mannes sei, woraufhin sich der Beschwerdeführer gemeldet hätte. Die Taliban hätten mit dem Kopf genickt. Zuhause habe er seinen Onkel nach der Bedeutung dieses Vorfalls gefragt; der Onkel habe den Beschwerdeführer getröstet und in Aussicht gestellt, dass er sich diesbezüglich informieren werde. Der Beschwerdeführer sei damals zwölf Jahre alt gewesen. Daraufhin sei es zu einem Streit zwischen seinem Vater und seinem Onkel gekommen; der Onkel habe dem Vater vorgeworfen, dass dieser seinen Sohn in Gefahr bringen würde. Der Vater hätte gesagt, dass er die Taliban nicht mag und keine Angst vor diesen hätte, da er mächtig sei. Etwa zwei Wochen später sei sein Vater vermisst worden; sie hätten etwa eineinhalb Wochen nach diesem gesucht, ihn jedoch nicht gefunden. Sie hätten sich auch bei der Polizei beschwert und Anzeige erstattet. Drei Tage nach Anzeigeerstattung seien die Taliban bei ihnen zuhause gewesen und hätten gefragt, wo eine Person mit dem Vornamen des Beschwerdeführers sei. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte gefragt, was sie noch von ihrem Sohn wollten, wo sie bereits den Ehemann hätten. Als der Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei, habe er gesehen, dass seine Mutter an der Nase blutete, die Taliban hätten diese bestimmt geschlagen. Als sein Onkel ca. eine Stunde später vom Feld zurückgekehrt sei, habe die Mutter erzählt, was vorgefallen sei. Seine Mutter habe geweint und habe zum Onkel gesagt, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr wäre und dieser von dort wegmüsste. Als der Beschwerdeführer dies gehört hätte, habe er geweint und gesagt, dass er nirgendwohin gehen und bei ihnen bleiben wolle. Der Onkel des Beschwerdeführers habe ihm daraufhin 60-70 Afghani gegeben und ihm gesagt, dass er zuerst wegmüsse, die Familie würde nachkommen. So sei der Beschwerdeführer zunächst mit einem Mietauto und in der Folge mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Ob sich seine Mutter bezüglich der Vorfälle später an die Polizei gewandt hätte, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, was die Taliban von seiner Person gewollt hätten. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass die Taliban ihn töten wollten. Der Beschwerdeführer könne aus Angst nachts nicht schlafen. Weshalb er für die Taliban eine solche Bedeutung besessen hätte, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt; sein Vater sei verletzt gewesen und sie hätten auch ihn haben wollen. Dass sein Vater für die Regierung gearbeitet hätte, habe der Beschwerdeführer erst erfahren, als er mit seiner Mutter im Zuge der Vermisstenanzeigeerstattung bei der Polizei gewesen wäre. Seine Mutter habe Dokumente seines Vaters bei der Polizei vorgelegt, dem Beschwerdeführer sei jedoch nicht bekannt, welche Tätigkeit sein Vater für die Regierung ausgeübt hätte. Er habe seine Mutter nicht danach gefragt, da die Situation damals sehr angespannt gewesen wäre und die Familie seiner Mutter rund um die Uhr geweint hätte. Auf Vorhalt des im Zuge der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgrundes erwiderte der Beschwerdeführer, er habe damals Angst gehabt und nicht alles sagen können. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer nie Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. Zu Übergriffen auf ihn persönlich sei es nie gekommen.

Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst vor den Taliban, außerdem sei er krank und habe kein Zuhause. Es gebe dort niemanden, der sich um ihn kümmere und er habe kein Geld, um sich dort behandeln zu lassen. Er sei minderjährig. Mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen hätte er keine Probleme, die Taliban hätten jedoch ein starkes Netz und seien überall präsent. Danach gefragt, weshalb er damals nicht in einen anderen Landesteil gezogen sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei damals dreizehn Jahre alt gewesen; es sei die Entscheidung seiner Mutter und seines Onkels gewesen, ihn von Zuhause wegzuschicken.

In Österreich besuche der Beschwerdeführer einen Deutschkurs, in seiner Freizeit spiele er Fußball und erledige Hausarbeit. Er lebe von der Grundversorgung und habe in der Vergangenheit gemeinnützige Abreiten geleistet. Bislang habe er keine Deutschprüfung oder eine sonstige Ausbildung absolviert und sei in keinem Verein Mitglied. Er versuche intensiv Deutsch zu lernen und habe österreichische Freunde und Freundinnen.

Der Beschwerdeführer legte Referenzschreiben, Bestätigungen über die Verrichtung gemeinnütziger Hilfstätigkeiten im Zeitraum November 2017 bis März 2018 sowie über den Besuch eines Basisbildungskurses, eines A0-Deutschkurses sowie ärztliche Unterlagen vom 09.08.2018 und vom 07.10.2018 vor.

In einer durch die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers am 25.10.2018 eingebrachten Stellungnahme zu dem anlässlich der Einvernahme im Rahmen des Parteiengehörs ausgefolgten Länderberichtsmaterial wurde zusammengefasst festgehalten, der minderjährige Beschwerdeführer habe seine subjektive Furcht vor Verfolgung von Seiten der Taliban auch objektiv nachvollziehbar vorgebracht. Da dieser aufgrund der Tätigkeit seines Vaters erheblich gefährdet sei, von den Taliban verfolgt zu werden, sei ihm der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Zudem seien gegenständlich die vorgebrachten Erkrankungen in Form von Hepatitis B und einer posttraumatischen Belastungsstörung zu berücksichtigen und in die Entscheidung miteinzubeziehen. In Afghanistan herrsche ein massiver Mangel an medizinischer Versorgung und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers würde sich aufgrund der dort herrschenden prekären Lebensbedingungen zunehmend verschlechtern. Der minderjährige Beschwerdeführer, welcher unter mehrere der von UNHCR erstellten Risikoprofile falle, sei unter die Gruppe der Männer im wehrfähigen Alter sowie aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bei der Regierung unter die soziale Gruppe der Familie zu subsumieren und es lägen daher kumulativ zwei Konventionsgründe vor. Verwiesen wurde auf diverse Berichte über sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan, welche im ausgehändigten Länderinformationsblatt noch keine Berücksichtigung erfahren hätten, insbesondere in der Provinz Nangarhar und in Kabul. Weiters wurden Berichte zur Machtausübung der Taliban sowie zu den allgemeinen Lebensbedingungen, insbesondere zur Rückkehrsituation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, in Afghanistan zitiert. Ungeachtet der Beurteilung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers wäre diesem daher zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da ihm eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner individuellen Lage unzumutbar sei. Es müsse darauf Bedacht genommen werden, dass der Minderjährige über keinerlei Schulbildung und Berufserfahrung verfüge und über den derzeitigen Aufenthaltsort seiner Familie nicht in Kenntnis sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Das Bundesamt legte seiner Entscheidung - neben einem allgemeinen Länderbericht zur Situation in Afghanistan mit Stand 19.10.2018 sowie einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.07.2018 zur Behandelbarkeit von Hepatitis B - zugrunde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen minderjährigen, ledigen afghanischen Staatsangehörigen handle, welcher der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und dessen präzise Identität nicht feststehe. Der Beschwerdeführer, welcher an Hepatitis B leide, sei arbeitsfähig, leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und befände sich weder in stationärer, noch in ambulanter Behandlung. Es stünde fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von staatlicher Seite verfolgt worden wäre. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien widersprüchlich und unglaubwürdig, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht oder verfolgt worden wäre. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seines Fluchtgrundes anlässlich seiner Erstbefragung gänzlich andere Angaben erstattet als im weiteren Verfahrensverlauf und hierfür keine nachvollziehbare Erklärung bieten können. Desweiteren habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, weshalb die Taliban ein derartiges Interesse an der Person des damals etwa dreizehn Jahre alten Beschwerdeführers hätten haben sollen. Mit dem von ihm behaupteten Ausreisegrund habe er eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Dessen Angaben zur behaupteten Verfolgungsgefahr seien nicht hinreichend substantiiert und würden reine Vermutungen seitens des Beschwerdeführers darstellen, zumal es seinen Angaben zufolge nie zu Verfolgungshandlungen oder Sanktionen der Taliban gegen die Person des Beschwerdeführers gekommen wäre. Für die Taliban wäre es im Falle eines tatsächlichen Interesses an der Person des Beschwerdeführers ein Leichtes gewesen, seiner habhaft zu werden, zumal es ihnen offen gestanden hätte, zuhause auf ihn zu warten oder seinen Aufenthaltsort während des Tages in Erfahrung zu bringen. Der Beschwerdeführer habe seine Angaben durch keinerlei Beweismittel untermauert. Alleine aus dem Umstand der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich kein asylrelevanter Sachverhalt und sei aus den vorliegenden Länderberichten sowie dem notorischen Amtswissen zudem nicht ableitbar, dass ein längerer Aufenthalt im (westlichen) Ausland bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslöse.

Trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage in Afghanistan könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder, der sich in Afghanistan aufhalte, sich schon alleine aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befinde. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz sei möglich, da der Beschwerdeführer dort ein familiäres Netz vorfinde und es seiner Familie in jeder Hinsicht gut ginge. Dem Beschwerdeführer stünde zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Provinzen Herat und Balkh offen, zumal sich die dortige Sicherheitslage als vergleichsweise stabil erweise. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt würde. Im Heimatland seien ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig und könne grundsätzlich für seinen Unterhalt sorgen. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen in Afghanistan verfüge, zumal sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers als widersprüchlich erwiesen hätten, ebenso werde es als unglaubwürdig erachtet, dass er Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen hätte. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Ausreise aus Afghanistan über Monate hinweg im Ausland ohne entsprechende Sprachkenntnisse gelebt, weshalb - auch aufgrund des Vorliegens von familiären Bindungen in Afghanistan und mangels Anzeichen einer psychischen/physischen Unreife - nicht von einer besonderen Schutzwürdigkeit im Vergleich zu anderen jungen, jedoch bereits (fast) volljährigen Rückkehrern auszugehen sei. Außerdem könne der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen grundsätzlich Hilfe und Unterstützung von anderen Paschtunen erwarten.

Der Beschwerdeführer, welcher sich erst seit einem kurzen Zeitraum in Österreich aufhalte, habe im Bundesgebiet keine familiären Bindungen, bestreite seinen Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln, ginge keiner Arbeit nach und habe bislang keine Deutschprüfung abgelegt.

3. In der mit Schreiben vom 12.02.2019 rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer fürchte, im Fall seiner Rückkehr von den Taliban getötet zu werden, zumal diese im gesamten Land präsent seien. Aufgrund des Kontaktabbruchs wisse er nicht, wo sich seine Familie nunmehr aufhalte, er habe somit niemanden, der sich, insbesondere im Hinblick auf seine Erkrankungen, um ihn kümmern könnte. Die Ausführungen der Behörde zur Person des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, insbesondere würden sich die im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar erweisen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides 16 Jahre alt gewesen, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, wie die Behörde zur Feststellung gelange, es würde sich beim Beschwerdeführer um einen "mündigen Volljährigen" handeln. Was den Heimatort der Familie des Beschwerdeführers betreffe, habe die Behörde divergierend auf die Provinzen Laghman, Baghlan und Kapisa Bezug genommen. Soweit die Behörde darauf verweise, dass die Familie des Beschwerdeführers unverändert in der Heimatprovinz lebe und es dieser gut ginge, verkenne sie, dass der Vater des Beschwerdeführers seit über zwei Jahren vermisst werde und übergehe das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nicht wisse, ob sich seine Mutter und Geschwister unverändert am Heimatort aufhielten. Die Behörde habe zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B leide, habe jedoch den Umstand übergangen, dass beim Beschwerdeführer zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege und die von ihm in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen offensichtlich nicht in die Entscheidungsfindung miteinbezogen. Entgegen der Ansicht der Behörde habe der Beschwerdeführer tatsächliche, gegen ihn gerichtete, Verfolgungshandlungen vorgebracht, bezüglich derer der afghanische Staat nicht willens oder nicht in der Lage sei, ihm Schutz zu gewähren. Die mangelnde Schutzfähigkeit ergebe sich nicht nur aus den vorliegenden Länderinformationen, sondern habe auch der Beschwerdeführer selbst geschildert, dass eine Anzeigeerstattung seiner Mutter bei der Polizei offensichtlich nicht zielführend gewesen wäre. Die "Schwelle" einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung könne im Übrigen bei Kindern sehr viel früher erreicht werden. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit werde zudem vollkommen außer Acht gelassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen zum Zeitpunkt der Einvernahme 16-jährigen Minderjährigen mit nur geringer Schulbildung gehandelt habe. Soweit die Behörde dem Beschwerdeführer eine vermeintliche Steigerung seiner Angaben vorwerfe, sei festzuhalten, dass dieser seine im Zuge der Erstbefragung getätigte Aussage, er habe Afghanistan wegen des Krieges verlassen, aufrecht halte. Im Übrigen ginge aus dem Protokoll der Erstbefragung nicht hervor, dass selbige im Beisein eines Rechtsberaters abgehalten worden wäre, was jedoch aufgrund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers geboten gewesen wäre. Dass er nicht erwähnt hätte, dass die Taliban ihn aufgrund der Tätigkeit seines Vaters persönlich aufgesucht hätten, lasse sich mit der kurzen Dauer der Erstbefragung erklären, welche primär der Ermittlung von Identität und Reiseroute diene. In den Länderfeststellungen der Behörde fänden sich überdies keine Ausführungen zur Gefährdung von Familienangehörigen von bei der afghanischen Regierung tätigen Personen; von einer Wiedererkennung durch die Taliban sei auszugehen, sollte sich der Beschwerdeführer in seine Heimatprovinz begeben. In rechtlicher Hinsicht könne das Fluchtvorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers unter den Konventionsgrund der Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Familie, welcher eine politische Gesinnung unterstellt werde, subsumiert werden, da es in Afghanistan üblich sei, dass Familienangehörige von Angehörigen der nationalen Sicherheitsbehörden verfolgt würden. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, dass seine Bedrohung durch die Taliban im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters bei der Regierung gestanden hätte. Betreffend eine Rückkehr in die Heimatprovinz Laghman sei zudem auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach sich die dortige allgemeine Sicherheitslage aufgrund der Präsenz der Taliban als äußerst prekär darstelle. Bei eingehender Auseinandersetzung mit relevantem Berichtsmaterial hätte die Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass in Laghman eine relevante Gefährdungslage vorherrsche. Soweit das Bundesamt das im Zuge der Stellungnahme eingebrachte länderkundliche Gutachten von Friederike Stahlmann als nicht geeignet zur Feststellung einer maßgeblichen realen Rückkehrgefährdung erachte, werde sich das BVwG eingehend mit der Eignung jenes Gutachtens auseinandersetzen zu haben. Aufgrund welcher konkreter Ermittlungsergebnisse die Behörde Mazar-e Sharif und Herat als zumutbare innerstaatliche Fluchtalternativen erachte, werde im angefochtenen Bescheid nicht offengelegt. Der minderjährige Beschwerdeführer, welcher Afghanistan bereits im Alter von dreizehn Jahren alleine verlassen habe müssen und dessen Bildung sich auf einen knapp dreijährigen Grundschulbesuch im Herkunftsstaat beschränke, sei Analphabet ohne jegliche Berufserfahrung. Mit Blick auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und dessen Hepatitis B-Erkrankung sei zusammenschauend nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt zur Schlussfolgerung gelange, der Beschwerdeführer sei ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann, welcher im Sinne der UNHCR-Richtlinien auch ohne Beziehungen eine dauerhafte Lebensgrundlage in Mazar-e Sharif oder Herat finden könnte. Das Bundesamt ignoriere näher angeführte aktuelle Berichte zur auch für Paschtunen prekären Versorgungslage in Herat sowie Mazar-e Sharif. Entsprechend den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen sei festzuhalten, dass keine staatliche Unterstützung für den Kauf von Medikamenten existiere und sich die Versorgung psychisch kranker Personen als unzureichend darstelle. Im gegenständlichen Fall verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei Anknüpfungspunkte in den größeren Städten Afghanistans, wo Behandlungsmöglichkeiten für Hepatitis B vorhanden wären; aufgrund der hohen Medikamentenkosten für die Behandlung der Hepatitis B-Erkrankung in Zusammenschau mit den Umständen, dass der Beschwerdeführer erst sechzehn Jahre alt sei, nur über marginale Schulbildung verfüge, zudem unter posttraumatischer Belastungsstörung leide sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers seit nunmehr drei Jahren verschwunden wäre und seine übrige Familie in einer volatilen Provinz Afghanistans aufhältig sei, wäre der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat bis zur im Alter von etwa dreizehn Jahren erfolgten Ausreise im Jahr 2016 gemeinsam mit seinen Eltern, seinen jüngeren Geschwistern und einem Onkel in der Provinz Laghman wohnhaft, reiste danach mit Unterstützung eines Schleppers über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 31.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität steht nicht fest.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund einer Tätigkeit seines Vaters für die afghanische Regierung Verfolgung durch die Taliban droht. Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er habe sein Herkunftsland aufgrund einer angedrohten Ermordung durch die Taliban verlassen, sind nicht glaubhaft. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat wegen der schlechten Sicherheitslage und schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen. Beim unbescholtenen Beschwerdeführer wurde eine Hepatitis B-Erkrankung diagnostiziert.

Der angefochtene Bescheid enthält keine ausreichenden Feststellungen zur Rückkehrsituation für unbegleitete minderjährige afghanische Staatsangehörige.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dem vorgebrachten Fluchtgrund:

2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen und familiären Verhältnissen im Vorfeld seiner Ausreise ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben vor dem BFA. Da seine behauptete Identität nicht durch entsprechende Dokumente belegt wurde, steht sie nicht fest. Soweit Feststellungen zum Lebensalter des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf seinen insofern glaubhaften Angaben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsjahr nicht konkret in Zweifel gezogen und der Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens zu Grunde gelegt; auch für das Bundesverwaltungsgericht sind angesichts des im Verwaltungsakt ersichtlichen Lichtbildes des Beschwerdeführers keine offenkundigen Zweifel an der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer getätigten Altersangaben zu Tage getreten, weshalb festzustellen war, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt um einen unbegleitet im Bundesgebiet aufhältigen Minderjährigen handelt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Reiseweg und zu seinem Gesundheitszustand gründen auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zutreffend dargelegt, dass der minderjährige Beschwerdeführer durch die von ihm geschilderten Ausreisegründe eine ihm im Falle einer Rückkehr drohende Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft zu machen vermochte.

Diese Schlussfolgerung hat die belangte Behörde zunächst mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer die im weiteren Verfahrensverlauf vorgebrachte Bedrohung durch Angehörige der Taliban anlässlich seiner Erstbefragung noch gänzlich unerwähnt lassen hat; den Grund seiner Flucht aus Afghanistan umschrieb der damals etwa fünfzehnjährige Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung wörtlich wie folgt: "Ich habe Afghanistan verlassen weil es herrscht Krieg in Afghanistan, es gibt keine Sicherheit dort, ich konnte keine Schule besuchen und habe Angst um mein Leben." Während er demnach anlässlich seines ersten Behördenkontakts zur Begründung seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auf die allgemein prekären Lebensbedingungen in Afghanistan verwiesen hat, ohne eine individuelle Bedrohung seiner Person zu erwähnen, erklärte er anlässlich einer - wenige Tage später im Beisein seines gesetzlichen Vertreters angehaltenen - Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.09.2017 auf die Frage nach allfälligen Berichtigungen seiner anlässlich der Erstbefragung erstatteten Angaben wörtlich: "Die Taliban wollte, dass ich mit ihnen kämpfe. Das habe ich zwar erwähnt, aber es wurde nicht protokolliert." Im Zuge der ausführlichen Einvernahme zu den Gründen seiner Antragstellung am 11.10.2018 stellte der Beschwerdeführer den Grund seiner Flucht zusammengefasst dergestalt dar, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet hätte und eines Tages, als der Beschwerdeführer etwa 13 Jahre alt gewesen wäre, verschwunden sei. Er habe seine Mutter zur Polizei zwecks Erstattung einer Vermisstenanzeige begleitet. Drei Tage später seien Mitglieder der Taliban zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt, als der Beschwerdeführer gerade nicht daheim gewesen wäre. Seine Mutter und sein Onkel hätten daraufhin beschlossen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund der Gefährdung durch die Taliban verlassen müsse. In Übereinstimmung mit den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl kann es als keinesfalls nachvollziehbar erachtet werden, weshalb der Beschwerdeführer - sollte er sein Herkunftsland tatsächlich aufgrund einer befürchteten individuellen Verfolgung durch eine Talibangruppierung verlassen haben - den eigentlichen Grund seiner Flucht anlässlich seines ersten Kontakts mit österreichischen Behörden gänzlich unerwähnt lassen und seine Antragstellung auf internationalen Schutz stattdessen mit der allgemein prekären Sicherheitslage in seiner Heimat begründen würde. Ein solches Aussageverhalten einer tatsächlich individuelle Verfolgung befürchtenden Person erscheint keinesfalls nachvollziehbar.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2015/19/0189 vom 10.11.2015) ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben bei der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (ebenso: Ra 2015/18/0090 vom 08.09.2015, mwN; Ra 2016/18/0323 vom 02.01.2017; sowie zuletzt Ra 2017/19/0615-6 vom 31.01.2018).

Zum in der Beschwerde erstatteten Einwand, demzufolge sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe eines Antragstellers zu beziehen habe, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung fallgegenständlich nicht auf eine unvollständige, im späteren Verlauf des Verfahrens erweiterte, Darstellung des Fluchtvorbringens anlässlich der Erstbefragung gründete; vielmehr kann die im weiteren Verfahrensverlauf als fluchtkausal vorgebrachte Bedrohung durch die Taliban fallgegenständlich nicht als bloße Konkretisierung eines bereits in der Erstbefragung dem Grunde nach dargelegten Fluchtgrundes verstanden werden, zumal der Beschwerdeführer, wie angesprochen, eine ihn persönlich treffende Bedrohungslage durch die Taliban zum damaligen Zeitpunkt mit keinem Wort vorgebracht hat, sondern sich ausdrücklich auf den Krieg in Afghanistan sowie die Unmöglichkeit eines Schulbesuchs in seinem Heimatland berufen hat. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keinen Erklärungsansatz aufgezeigt, weshalb er anlässlich der Erstbefragung im Zuge der Frage nach den Motiven seiner Flucht eine ihm drohende Ermordung durch die Taliban unerwähnt lassen und stattdessen auf die allgemein prekäre Sicherheitslage sowie die fehlenden Bildungsmöglichkeiten in seiner Heimat hätte Bezug nehmen sollen.

Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.10.2018 ausdrücklich auf den anlässlich der Erstbefragung protokollierten Fluchtgrund angesprochen, wozu er erklärend lediglich angab, er habe zum Zeitpunkt der Erstbefragung Angst gehabt und nicht alles sagen können. Dem Verwaltungsakt lässt sich entnehmen, dass der minderjährige Beschwerdeführer die Richtigkeit der anlässlich der Erstbefragung sowie der (jeweils im Beisein seines gesetzlichen Vertreters) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgenommenen Niederschriften bestätigt und zu keinem Zeitpunkt etwaige Verständigungsprobleme mit den beigezogenen Dolmetschern oder allfällige psychische oder physische Beeinträchtigungen, welche ihn an einer im Kern gleichbleibenden Schilderung seines Ausreisegrundes gehindert hätten, ins Treffen geführt hat. Die in der Niederschrift der Erstbefragung festgehaltenen vergleichsweise umfangreichen Äußerungen zum Fluchtweg lassen überdies erkennen, dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht unter Zeitdruck gestanden ist und es offenkundig auch nicht zu einer Verkürzung seiner Äußerungen bei der Abfassung der Niederschrift gekommen ist. Ergänzend war zu bemerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der wenige Tage nach der Erstbefragung abgehaltenen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer er im Beisein seines gesetzlichen Vertreters zur Richtigkeit der in der Erstbefragung getätigten Angaben befragt wurde, mit seinen späteren Aussagen wiederum nicht im Einklang anführte, dass die Taliban gewollt hätte, dass der Beschwerdeführer für sie kämpfe und er diesen Aspekt bei der Erstbefragung zwar angeführt hätte, eine Aufnahme in die Niederschrift jedoch nicht erfolgt wäre. Insofern steht der vom Beschwerdeführer zuletzt als ausreisekausal geschilderte Grund nicht nur mit seinen Angaben anlässlich der Erstbefragung, sondern auch mit den im Zuge der Einvernahme vom 06.09.2017, anlässlich derer ihm im Beisein seines gesetzlichen Vertreters ausdrücklich Gelegenheit geboten wurde, allfällige Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten in der Niederschrift der Erstbefragung zu korrigieren, getätigten Aussagen im Widerspruch. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der geschilderten ausreisekausalen Vorfälle wie auch der im gegenständlichen Verfahren abgehaltenen Befragungen respektive Einvernahmen noch minderjährig gewesen ist, doch kann auch vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden, weshalb der Beschwerdeführer eine allenfalls bestehende individuelle Bedrohungslage, welche ihn zur Ausreise aus dem Heimatland veranlasst hätte, anlässlich der Erstbefragung unerwähnt lassen und im späteren Verlauf in einem zentralen Aspekt widersprüchlich schildern sollte. Die Erstbefragung und die Einvernahmen sind nach den vorliegenden Protokollen unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt worden. Auch darüber hinaus hat die Behörde dem minderjährigen Alter des Beschwerdeführers fallgegenständlich im ausreichenden Maß Rechnung getragen, zumal sich aus dem Protokoll der Einvernahmen vom 06.09.2017 und vom 11.10.2018 ergibt, dass diese in altersspezifischer Weise im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung abgehalten wurden; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer als ausreisekausal geschilderten Vorfälle keine aus diesen resultierende gezielte Verfolgung durch die Taliban im Fall seiner nunmehrigen Rückkehr abzuleiten ist (siehe dazu sogleich).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zudem zu Recht darauf verwiesen, dass die Mitglieder der Taliban, sollten sie ein tatsächliches Interesse daran gehabt haben, dem Beschwerdeführer habhaft zu werden, die Möglichkeit besessen hätten, in seinem Elternhaus auf seine Rückkehr zu warten respektive dessen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Auch vor diesem Hintergrund ist die Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Gefährdungslage demnach nicht gegeben.

Ungeachtet dessen hat die Behörde in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf verwiesen, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers als bei weitem zu unkonkret darstellen, um auf deren Basis - selbst im Falle der Zugrundelegung der anlässlich der Einvernahme vom 11.10.2018 als ausreisekausal geschilderten Vorfälle als wahr - für den Fall einer nunmehrigen Rückkehr eine tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers, in seiner Heimatprovinz einer individuellen und gezielten Verfolgung durch dort agierende Angehörige der Taliban zu unterliegen, prognostizieren zu können. Der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich, im Vorfeld der Ausreise nie persönlichen Übergriffen oder Drohungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen zu sein und beschränkte sein Vorbringen darauf, dass Angehörige der Taliban vor dem Verschwinden seines Vaters einmal in die Moschee gekommen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, ein weiteres Mal seien sie nach dem Verschwinden seines Vaters, drei Tage nach Erstattung einer Vermisstenanzeige durch seine Mutter, in sein Elternhaus gekommen, um nach dem Beschwerdeführer zu fragen; der Beschwerdeführer vermochte durch seine Ausführungen - trotz mehrfacher Nachfragen - keinen Aufschluss darüber zu gegeben, weshalb die Person des damals erst etwa dreizehnjährigen Beschwerdeführers für die Taliban eine derartige Bedeutung besessen haben sollte, um die Annahme einer nachhaltigen gezielten Verfolgung durch die Taliban - auch noch zum Entscheidungszeitpunkt knapp drei Jahre später - zu begründen. Dem Beschwerdeführer war es nicht einmal im Ansatz möglich, Angaben zur angeblichen Tätigkeit seines Vaters für die afghanische Regierung zu tätigen, welche eine mögliche Erklärung für eine - aus dieser Tätigkeit resultierende - Verfolgung eines knapp dreizehnjährigen Kindes bieten würden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Vater des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich als vermisst gemeldet wurde, kann auf Grundlage der wenig konkreten Ausführungen des Beschwerdeführers keinesfalls geschlossen werden, dass der Grund in einer gezielten Verfolgung durch die Taliban gelegen hätte.

Da der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen demnach keinen Hinweis aufgezeigt hat, welche Motivation die Taliban besitzen könnten, ein damals dreizehnjähriges Kind zu verfolgen und diese Verfolgung auch noch nach mehreren Jahren fortzusetzen, konnte eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr drohende Verfolgung durch die Taliban nicht festgestellt werden. Auch unter Berücksichtigung des damaligen Lebensalters und Entwicklungsstandes des Beschwerdeführers, vor dessen Hintergrund die Unkenntnis über die konkrete Tätigkeit des Vaters und demnach die Hintergründe der Verfolgung dem Minderjährigen im Zuge der Glaubwürdigkeitsbeurteilung seiner Angaben nicht im gleichen Maße wie einem volljährigen Antragsteller zur Last gelegt werden kann, ist festzuhalten, dass sich auch bei vollinhaltlicher Zugrundelegung der Ausführungen des Beschwerdeführers als wahr kein konkreter Sachverhalt erkennen lässt, welcher eine derart nachhaltige Verfolgung durch die Taliban, welche ihn im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater einer konkreten individuellen Gefährdung in seiner körperlichen Unversehrtheit aussetzen würde, plausibel erscheinen lassen würde.

Aufgrund dieser widersprüchlichen und - hinsichtlich der Hintergründe der angeblichen Verfolgung durch die Taliban - wenig plausiblen und auffallend vagen Darstellung des Fluchtgrundes muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die zuletzt behauptete individuelle Bedrohungssituation durch die Taliban niemals selbst erlebt hat, sondern seinen Herkunftsstaat - im Sinne seiner ursprünglichen Angaben - aufgrund der dortigen allgemein prekären Sicherheitsverhältnisse sowie dem Wunsch nach besseren Lebensbedingungen verlassen hat und im Verfahren zuletzt einen konstruierten tatsachenwidrigen Sachverhalt vorgebracht hat, um eine für ihn günstige Entscheidung über seinen Antrag zu bewirken.

In Zusammenschau mit der Tatsache, dass der minderjährige Beschwerdeführer nie einer persönlichen Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt gewesen ist, sich nie politisch betätigte und von keinen Problemen mit den Behörden seines Herkunftsstaates betroffen gewesen ist, ging die belangte Behörde zutreffend vom Nichtbestehen eines realen Risikos einer individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr aus.

Entgegen den Beschwerdeausführungen bildet es keinen Mangel des vorliegenden Verfahrens, dass die Behörde es unterlassen habe, einen Abgleich der Behauptungen des Beschwerdeführers mit einschlägigen Länderberichten über die Gefährdung von Familienmitgliedern von Regierungsmitarbeitern vorzunehmen. Die Behörde stützt ihre Beurteilung der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nämlich nicht auf fehlende Übereinstimmung mit der diesbezüglichen tatsächlichen Situation im Herkunftsstaat, die sich aus Länderberichten ergeben könnte, sondern auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl keine glaubwürdigen und hinreichend substantiierten Hinweise auf eine derartige Bedrohungssituation gegeben hat.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).

Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften ist iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

3.2.2. Wie beweiswürdigend dargelegt, ergibt sich aus dem Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers, welcher eine Bedrohung durch die Taliban aufgrund einer nicht näher konkretisierten Tätigkeit seines Vaters für die Regierung ins Treffen führte, keine der Person des Beschwerdeführers individuell drohende Gefährdungslage im obigen Sinne, zumal der Beschwerdeführer den Grund seiner Flucht im Verfahrensverlauf widersprüchlich geschildert hat und dessen Angaben zudem bei weitem zu unkonkret blieben, um auf deren Basis die konkrete Gefahr einer individuellen Verfolgung durch die Taliban des zum Zeitpunkt der Ausreise dreizehnjährig gewesenen Beschwerdeführers prognostizieren zu können. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, künftig mit einer Verfolgung durch die Taliban zu rechnen zu haben, stellt sich sohin als bloße Mutmaßung und als zu wenig substantiiert dar, um einen Verfolgungstatbestand im Sinne der obigen Ausführungen zu begründen.

3.2.3. Hinweise, wonach der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung (alleine) auf Grund seiner Minderjährigkeit ausgesetzt wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem jedenfalls in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 28.04.2015, Ra 2015/18/0026), was sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ergibt. Auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits. Vorliegend fehlt es daher bereits an der notwendigen Konnexität zu einem Konventionsgrund der GFK, zumal die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich eben jener der Minderjährigen, als wesentlicher Faktor für die existenzielle Bedrohung der Lebensgrundlage des Beschwerdeführers bzw. im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Afghanistan fehlt. Die Eigenschaft des Alters stellt weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, was bereits dem Umstand des Alterns an sich geschuldet ist, noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe. Hinweise darauf, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund von Eigenschaften, die ihn von anderen in Afghanistan aufhältigen Personen unterscheiden würden, von Risiken auf Grund seines (noch) minderjährigen Alters eher oder besonders betroffen wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Eine Verfolgungsgefahr ist zudem nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u. v.a.). Dass vorliegend mehr als nur eine entfernte Möglichkeit einer Verwirklichung der genannten Risiken bzw. einer Verfolgung bestünde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers kann in Gesamtschau der Umstände somit nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre.

3.2.4. Es kann demnach nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört, sunnitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Derartiges wurde auch weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Beschwerde konkret vorgebracht.

Da auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.3. Behebung der Spruchteile II.-V. (Spruchpunkt II.):

3.3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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