Entscheidungsdatum
11.04.2019Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
I412 1427216-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, Maria-Theresia-Straße 9/3, 4600 Wels, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich BAL vom 13.07.2018, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste illegal im Jahr 2012 ins Bundesgebiet ein und beantragte internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2012, GZ A13 427216-1/2012, letztlich negativ beschieden.
Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 19.12.2016 durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG. Sie erfülle Modul 1 der Integrationsvereinbarung und legte dem Antrag Unterlagen wie ein Sprachzertifikat, Unterstützungserklärungen und eine Einstellungszusage bei.
Vor die belangte Behörde wurde die Beschwerdeführerin für den 12.12.2017 geladen und fand eine Einvernahme statt. Ein Protokoll darüber findet sich nicht im vorgelegten Verwaltungsakt.
Eine Aufforderung zur Stellungnahme vom 05.02.2018 wurde zumindest konzipiert. Ein Rück- bzw. Zustellschein ist nicht im Akt ersichtlich und langte keine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin ein. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 13.07.2018 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ab (Spruchpunkt I.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt IV.).
Dagegen wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 03.04.2019 eine Anfrage an die belangte Behörde bezüglich der fehlenden Aktenteile. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom selben Tag gab die belangte Behörde an: "[...] Zur Befragung von Frau XXXX wurde lediglich ein Aktenvermerk angelegt, siehe Anhang. Die Antragstellerin war sehr wortkarg und wenig kooperativ, eine weitere niederschriftliche Befragung schien nicht erforderlich.
Am 10.10.2017 hat sich Frau XXXX laut ZMR angemeldet, wobei sie einen Reisepass vorgelegt hat (siehe scan). Beim BFA wurde nie ein Reisepass vorgelegt, es gibt auch leider keine Kopie.
Laut diesem Protokolleintrag vom 05.02.2018 wurde die Aufforderung zur Stellungnahme an die Rechtsanwältin Mag. Singer mittels Rsb versendet. Ein Zustellschein ist nicht beim BFA als eingelangt feststellbar. Möglicherweise ist die Sendung auch nicht bei der Rechtsvertretung eingelangt. [...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und ergibt sich dieser aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa, weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.
2.1.2. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat. Dies aus folgenden Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin wurde für den 12.12.2017 zur "Einvernahme" vor die belangte Behörde geladen, zu der sie auch erschien. Allerdings wurde keine Niederschrift im klassischen Sinne verfasst, sondern lediglich ein Aktenvermerk in Form eines Formulars angefertigt. In den Vermerk konnte erst auf Nachfrage des erkennenden Gerichtes hin Einsicht genommen werden und ist die Unterlage weder vollständig ausgefüllt, noch weist sie eine Unterschrift auf. Die belangte Behörde gab außerdem an, dass die Beschwerdeführerin "wortkarg und wenig kooperativ" gewesen sei, "eine weitere niederschriftliche Befragung schien nicht erforderlich". Dazu in Widerspruch steht die aktenkundige Aufforderung zur Stellungnahme (AS 59-62), in der die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, diverse Angaben zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Person zu machen. Im Bescheid vom 13.07.2018 wurde angeführt, dass daraufhin keinerlei Stellungnahme abgegeben wurde (AS 66). In der Anfragebeantwortung vom 03.04.2019 räumte die belangte Behörde aber ein, dass kein Zustellschein vorhanden ist und somit ist nicht feststellbar, ob die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme überhaupt gesendet oder zugestellt worden ist. Die belangte Behörde hat sohin einen Bescheid erlassen, ohne eine taugliche Ermittlungstätigkeit durchgeführt zu haben und stützt die Bescheidbegründung auf nicht aktenkundige bzw. nicht feststellbare Beweisergebnisse. Im Übrigen wäre es der belangten Behörde leicht möglich gewesen, durch Einsicht in das Zentrale Melderegister oder das Zentrale Fremdenregister festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ein authentisches Reisedokument verfügt und wäre eine Ladung vor die nigerianische Delegation zur Erlangung eines Heimreisezertifikates obsolet gewesen. Laut dem Eintrag im Zentralen Fremdenregister wurde ein Reisepass mit der Nr. XXXX am 10.12.2015 ausgestellt. Als "ausstellende Behörde/Land" wurde "Abuja" vermerkt und gilt es noch zu klären, ob sich die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit in ihrem Herkunftsstaat aufgehalten hat und wie lange.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes rund um die Lebensumstände, die Integration und die Aufenthaltsdauer in Österreich selbst (unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin) zu führen und entsprechend dem vorliegendem Antrag zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG vorliegen.
Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind jedoch in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (§ 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
Die belangte Behörde wird daher erneut alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen, allenfalls unter neuerlicher Einräumung von Parteiengehör oder Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme, vorzunehmen und - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung in klarer und übersichtlicher Weise darlegt wird, auf Grund welchen für sie als erwiesen anzunehmenden Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist.
Es hat sich insgesamt nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.
Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Die den Bescheid erlassende Regionaldirektion der belangten Behörde ist in Linz ansässig, ebenso hat die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz dort. Die Kanzleiadresse der Rechtsvertreterin ist in Wels. Insgesamt sind die Wege nach Linz für die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin erheblich kürzer und mit vergleichsweise geringen Aufwand zu bewältigen, als in die Aussenstelle des BVwG in Innsbruck zu gelangen.
Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aktenvermerk, Asylverfahren, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I412.1427216.2.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019