Entscheidungsdatum
12.04.2019Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W185 2157754-1/7E
W185 2157753-1/5E
W185 2157752-1/5E
W185 2157758-1/5E
W185 2157756-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 06.04.2017, Islamabad-OB/KONS/0650/2016, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX und 5. XXXX , geb. XXXX , sämtliche StA Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz Landesverband Salzburg, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 07.02.2017, Islamabad-ÖB/KONS/0650/2016, beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, die bekämpfte Bescheide werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Österreichische Botschaft Islamabad zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Erstbeschwerdeführerin gab an, die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin zu sein und stellte am 08.02.2016 für sich und die behaupteter Maßen minderjährigen übrigen Beschwerdeführer - unter Anschluss diverser Unterlagen - Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der (Anm: Zum Antragszeitpunkt und auch zum heutigen Entscheidungszeitpunkt) minderjährige XXXX , geb. XXXX , der der vorgebliche Sohn der Erstbeschwerdeführerin bzw. Bruder der restlichen Beschwerdeführer sei, genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Im Zuge der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin am 08.02.2016 einer Befragung unterzogen, in welcher diese zusammengefasst angab, vor etwa 20 Jahren im Alter von 25 Jahren geheiratet zu haben. Die Registrierung der Eheurkunde sei vor etwa 2 Monaten erfolgt. Ihr Ehemann habe aufgrund von Problemen mit den Taliban gemeinsam mit dem Sohn XXXX (Anm: der Bezugsperson) Afghanistan verlassen. Ihr Sohn XXXX sei in Österreich angekommen, ihr Ehemann gelte jedoch als vermisst. XXXX lebe seit 4 Jahren in Österreich. Seit etwa 2 Jahren würden die Beschwerdeführer gemeinsam in Pakistan leben. Die Erstbeschwerdeführerin stimmte der Vornahme einer Altersfeststellung wie auch einer DNA-Analyse ausdrücklich zu.
Mangels Vorlage der (als erforderlich erachteten) Tazkira der Bezugsperson im Zuge der Stellung der Einreiseanträge wurde zunächst ein Verbesserungsauftrag erteilt und in weiterer Folge auch einem Fristerstreckungsantrag stattgegeben.
In einem E-Mail Schreiben des Österreichischen Roten Kreuzes vom 07.03.2016 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer zum Beweis der Familienangehörigkeit nach Aufforderung des Bundesamtes auch einen DNA-Test erbringen könnten.
Nach Vorlage der Tazkira der Bezugsperson wurde seitens der Botschaft ein Altersfeststellungsverfahren betreffend die Bezugsperson sowie die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer angeregt. Hinsichtlich der vorgelegten (angeblichen) Heiratsurkunde (ausgestellt durch einen Mullah) handle es sich nicht um die erforderliche von einem "Obersten afghanischen Gericht" beglaubigte Heiratsurkunde.
Ein entsprechendes offizielles Ersuchen seitens des Bundesamtes an die ÖB Islamabad um Altersabklärung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer erging am 15.09.2016.
Am 11.11.2016 wurde das Ergebnis der multifaktoriellen Altersfeststellungsverfahren, durchgeführt vom Vertrauensarzt der Botschaft, XXXX , Aziz Medical Center, Islamabad, hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers an das BMI übermittelt. Aus diesen Gutachten geht hervor, dass - nach durchgeführter Zahn-, Körper- und Röntgenuntersuchung - die Zweitbeschwerdeführerin ca. 22 Jahre und der Drittbeschwerdeführer etwa 15 bis16 Jahre alt sei.
Zu den seitens der ÖB Islamabad übermittelten Antragsunterlagen der Beschwerdeführer zur Abgabe einer Wahrscheinlichkeitsprognose teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 16.01.2017 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Antragsteller zur Angehörigeneigenschaft gem. § 35 AsylG 2005 den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben in mehrfacher Hinsicht widersprechen würden.
In der bezughabenden Stellungnahme des Bundesamtes wurde näher ausgeführt, dass die Bezugsperson am XXXX geboren und somit minderjährig sei; ein Aberkennungsverfahren sei nicht anhängig. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da die Eigenschaft als Familienangehöriger wegen der vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft sei. Die Unterlagen hätten aufgrund der vielen Widersprüchlichkeiten nicht als echt verifiziert werden können. Die Erstbeschwerdeführerin habe eine Tazkira in Kopie vorgelegt, welche einige Fälschungsmerkmale aufweise: Die Tazkira der Bezugsperson sei in dessen Abwesenheit am 16.03.2016 mit einem aktuellen Foto ausgestellt worden; das Geburtsdatum sei mit 2002 angeführt worden; zudem würden mehrere Daten auf der Tazkira fehlen. Auf der weiters vorgelegten angeblichen Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin fehle die notwendige "Beglaubigung des obersten afghanischen Gerichts. Darüber hinaus könnten die Tazkira und der Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers nicht als echt verifiziert werden. Aufgrund der durchgeführten Altersfeststellungen sei die Zweitbeschwerdeführerin bereits 22 Jahre alt oder älter (ein Alter von 17 Jahren zum Antragszeitpunkt sei ausgeschlossen worden); der Drittbeschwerdeführer wiederum sei bereits 16 bis 17 Jahre und nicht - wie auf den Dokumenten angegeben - erst 12 Jahre alt. Zudem verfüge die Bezugsperson über Kontakte zu den oben angeführten Personen, wobei sie entsprechende Kontakte zuvor stets verneint habe. Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahme, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson etc.) zusätzlich gravierende Widersprüche ergeben. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel, sei keineswegs vom Nachweis des Familienverhältnisses im Sinne eines vollen Beweises auszugehen. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs 4 AsylG nicht wahrscheinlich.
Mit Schreiben vom 19.01.2017 (versendet am 25.01.2017) wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Es wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung der Anträge mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei und diesbezüglich auf die übermittelte Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2017 verwiesen. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, diese Bedenken innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Mit Schreiben vom 30.01.2017 erstatteten die Beschwerdeführer, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, eine Stellungnahme und brachten im Wesentlichen vor, dass sie die Mutter und Geschwister der Bezugsperson seien, der mit Bescheid vom 27.06.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Sollte die Gewährung desselben Schutzes als wahrscheinlich erscheinen, sei die Einreise zu gewähren. Die Gewissheit über die Gewährung dieses Schutzes sei nicht erforderlich. Es sei somit, entgegen der Ansicht des Bundesamtes, nicht der volle Beweis für das Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses zu erbringen. Die von der Behörde angeführte Kritik zur Tazkira der Bezugsperson sei nicht nachvollziehbar bzw. bedürfe einer weiteren Konkretisierung. Nachdem der Familie eine solche Tazkira nicht vorgelegen habe, habe eine Tazkira erst beantragt und ausgestellt werden müssen, was auch das aktuelle Foto der Bezugsperson erkläre. Welche Daten auf der Tazkira fehlen würden, wäre näher zu konkretisieren gewesen, um die Beweiswürdigung nachvollziehen und dazu Stellung nehmen zu können. Des Weiteren müsse bei Zweifeln an Dokumenten eine kriminaltechnologische Untersuchung durchgeführt werden, um eine Fälschung festzustellen. Zweifel an der Echtheit der Dokumente wären für sich genommen kein tauglicher Grund, den Antrag abzuweisen, sondern wären von der Behörde sonstige Beweismittel zu prüfen. Kritisiert wurde weiters, dass den Antragstellern das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung (Altersfeststellung) der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers nicht ausgehändigt worden sei. Für die Antragsteller sei also weder ersichtlich, worauf die Gutachten fußen würden, wer diese verfasst habe, mit welchen Mitteln das Alter untersucht worden sei noch welche Qualifikationen die Gutachter aufweisen würden. Sollte die ärztliche Untersuchung ausschlaggebend für das Verfahren und für die beabsichtigte Ablehnung der Anträge sein, ergehe hiemit die Aufforderung an die Botschaft, die Ergebnisse der verfahrensrelevanten Ermittlungen auszuhändigen. Es sei im Sinne der Transparenz und der Wahrung des Parteiengehörs Einsicht in die Gutachten zu gewähren. Ansonsten sei es den Beschwerdeführern nicht möglich, zu diesen vermeintlichen Ablehnungsgründen Stellung zu nehmen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Altersfeststellung im Hinblick auf den Drittbeschwerdeführer ein Alter von 16 bis 17 Jahren ergeben habe, womit dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesen sei und dem Familienbegriff nach § 35 AsylG entspreche. Einer näheren Konkretisierung würden auch die von der Behörde monierten "gravierenden Widersprüche" zwischen den Angaben der Bezugsperson und den Beschwerdeführern zu den bestehenden Familienverhältnissen bedürfen, um hiezu konkret Stellung nehmen zu können. Obwohl das Bundesamt in seiner Stellungnahme nur Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer festgestellt habe, habe es die Anträge aller Antragsteller abgewiesen. Da in Bezug auf die Dokumente und Anträge des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin keine Bedenken geäußert worden seien, wäre diesen somit jedenfalls die Einreise nach Österreich zu gestatten gewesen. Weiters sei auch nicht die Abstammung der antragstellenden Kinder zu ihrer Mutter in Zweifel gezogen worden. Bei der Erstbeschwerdeführerin sei lediglich auf einen fehlenden Stempel auf ihrer Heiratsurkunde hingewiesen worden. Sollten Zweifel an der Familieneigenschaft der Antragsteller bestehen, würden sich diese bereit erklären, eine DNA-Analyse durchzuführen. Sollte diese notwendig erscheinen, würden die Vornahme der Belehrung gem. § 13 Abs. 4 BFA-VG sowie das Setzen einer angemessenen Frist zur Einreichung des Gutachtens beantragt.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 06.02.2017 wurde mitgeteilt, dass - nach Einsicht in die o.a. Stellungnahme - die negative Prognose aufrecht bleibe, da ein Verwandtschaftsverhältnis zur Ankerperson nicht habe festgestellt werden können und deshalb auch eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Es könne nicht vom Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ausgegangen werden. Im Übrigen werde auf die detaillierten Ausführungen in der Prognose des Bundesamtes vom 07.10.2016 verwiesen.
Mit Bescheiden der ÖB Islamabad vom 07.02.2017 wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen und begründend erneut auf die bereits versendeten negativen Stellungnahmen des Bundesamtes verwiesen.
Gegen die Bescheide richten sich die am 06.03.2017 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in denen im Wesentlichen die Ausführungen aus der Stellungnahme vom 30.01.2017 wiederholt wurden. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Anträge der Familie pauschal abgelehnt und somit die Zweifel, die sich in Bezug auf manche Antragsteller ergeben hätten, auch auf die anderen Antragsteller ausgeweitet bzw diesen negativ ausgelegt worden seien und auch diesen die Einreise verwehrt worden sei. Diese Vorgehensweise sei schlichtweg willkürlich. Im Zuge der Beschwerdeerhebung wurden u.a. die Geburtsurkunden der Bezugsperson, der Zweitbeschwerdeführerin (ausgestellt am 10.02.2015; Geburtsdatum oder Alter: 15 Jahre im Jahr 2014) und des Drittbeschwerdeführers (ausgestellt am 08.06.2015; Geburtsdatum oder Alter: 11 Jahre im Jahr 2015) sowie auch die Einvernahmeprotokolle der Bezugsperson vom 27.06.2014 sowie vom 17.04.2014, vorgelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 06.04.2017 wies die ÖB Islamabad die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab:
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien. Eine Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran habe der Verwaltungsgerichtshof erneut festgehalten (Erkenntnis 30.6.2016, Ra 2015/21/0068). Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes im Rahmen des § 27 VwGVG einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG Beschwerde erhoben würde. Das BVwG sei gehalten, selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen. Jenseits und unabhängig von der Bindungswirkung vertrete aber auch die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes, dass im vorliegenden Fall eine Familienangehörigeneigenschaft iSd AsylG wegen der aus den Stellungnahmen des Bundesamtes hervorgehenden Gründe nicht vorliege. Bei der Altersfeststellung stütze sich das Bundesamt auf die Untersuchung und schlüssige Beurteilung durch geeignete medizinische Sachverständige. Es würden insgesamt 3 Gutachten vorliegen: Eine röntgenologische Untersuchung der Knochen, ein Panoramaröntgen der Knochen, eine körperliche Untersuchung sowie ein gerichtsmedizinisches Gutachten, in welchen alle Ergebnisse der einzelnen Untersuchungen miteinbezogen worden seien. Die Untersuchungsergebnisse seien schlüssig und stünden miteinander im Einklang. Demnach würden keine begründeten Zweifelsfälle vorliegen; va nicht hinsichtlich des Alters der Zweitbeschwerdeführerin. Sofern den vorgelegten Urkunden, aus denen ein noch minderjähriges Alter hervorgehe, kein Glauben geschenkt werde, sei dieser Akt der Beweiswürdigung nicht zu beanstanden und stehe mit einer umfassenden Bewertung aller relevanten Faktoren iSd Art. 17 der FamilienzusammenführungsRL im Einklang. Zusammengefasst könne - der Ansicht des Bundesamtes folgend - nicht davon ausgegangen werden, dass im Sinne eines vollen Beweises ein Familienverhältnis im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG nachgewiesen worden wäre. Dass hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin ein Familienverhältnis nach § 35 Abs. 5 AsylG zur Ankerperson bestünde, werde in der Beschwerde gar nicht behauptet; damit komme es auf das Fehlen der in der Beschwerde geforderten Belehrung nach § 13 Abs. 4 BFA-VG gar nicht an. Im Übrigen sei diesbezüglich noch anzumerken, dass sich die Anordnung des § 13 Abs. 4 BFA-VG nur auf ein Verfahren des Bundesamtes (selbst) beziehe und nicht auf ein solches einer Vertretungsbehörde. Dies ergebe sich schon klar aus der Anordnung des Anwendungsbereichs nach § 1 BFA-VG, wonach das BFA-VG das Verfahren der Vertretungsbehörden nur nach dem 11. Hauptstück des FPG - also nicht nach § 26 FPG (oder auch § 35 AsylG) - regle (vgl. auch VwGH 14.04.2016, Ro 2016/21/0005). Behörde in einem Verfahren nach § 35 AsylG iVm § 26 FPG sei aber nur die (jeweilige) Vertretungsbehörde.
Am 19.04.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein für alle Beschwerdeführer gleichlautender Vorlageantrag gem. § 15 VwGVG eingebracht. Betreffend die Beschwerdegründe wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.05.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.05.2017, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Behebung der Bescheide und Zurückverweisung:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten:
Familienverfahren im Inland
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
2. aufgehoben
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. aufgehoben
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
"§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
§ 75 Abs 24 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 24/2016 lautet:
"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
"§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
§ 13 Abs. 4 BFA-VG lautet:
(4) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.
Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.
Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
Mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH klargestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung iSv § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen ist. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor bzw. wurde auch Verfahrensvorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen.
Die Erstbeschwerdeführerin gibt an, die Mutter der mj Bezugsperson und der mj Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen zu sein. Die Zweitbis Fünftbeschwerdeführerinnen seien die Geschwister der Bezugsperson.
Der Bezugsperson, XXXX alias XXXX , wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Bezugsperson wurde (und wird auch nach wie vor) vom Bundesamt mit dem Geburtsdatum XXXX geführt. Die Bezugsperson war damit sowohl bei Asylantragstellung in Österreich als auch im Zeitpunkt der Stellung der Einreiseanträge der Beschwerdeführer im Februar 2016 zweifellos minderjährig (Anm: Und ist dies auch zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts nach wie vor noch). Dass seitens des Bundesamtes Zweifel an der Minderjährigkeit der Bezugsperson offenkundig nicht bestanden haben und auch jetzt nicht bestehen, ergibt sich auch daraus, dass die Behörde in der Wahrscheinlichkeitsprognose vom 16.01.2017 das Geburtsdatum der Bezugsperson selbst mit XXXX anführt und auch einer Anregung der ÖB Islamabad, die Bezugsperson einer Altersfeststellung zu unterziehen, da die Angaben in der vorgelegten Tazkira angezweifelt würden, nicht gefolgt ist.
Aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Echtheit einer Reihe im Verfahren vorgelegter Urkunden - konkret der Tazkira der Bezugsperson, der Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin sowie der Reisepässe der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers - sowie angeblich widersprüchlicher Angaben der Beschwerdeführer und der Bezugsperson zur Angehörigeneigenschaft - hat die Behörde die Angaben zur Angehörigeneigenschaft und das tatsächliche Bestehen des Familienverhältnisses in Zweifel gezogen. Mangels Vorliegens unbedenklicher Urkunden bzw Beweismittel und widersprüchlicher Angaben bestünde nach Ansicht der Behörde kein glaubhafter Nachweis eines Familienverhältnisses (vgl Ausführungen in der Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vom 16.01.2017). Auch nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30.01.2017 blieb das Bundesamt bei seiner negativen Prognose und führte am 06.02.2017 hiezu lapidar aus, dass weiterhin nicht vom Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ausgegangen werde und ein Verwandtschaftsverhältnis zur Ankerperson nicht habe festgestellt werden können.
Vorweg ist in Zusammenhang mit der im Verfahren nachgereichten Tazkira der Bezugsperson anzumerken, dass die Ausführungen des Bundesamtes zu "Fälschungsmerkmalen" und dem "Fehlen mehrerer Daten" zwar nicht prima vista von der Hand zu weisen sind, sich letztlich jedoch als zu unkonkret darstellen, um dazu zielgerichtet Stellung nehmen zu können. Die von der Behörde monierten Mängel der vorgelegten Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin sind insofern nicht verfahrensrelevant, als Bezugsperson nicht der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin, sondern deren (angeblicher) in Österreich asylberechtigter Sohn ist. Der Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin sind keine Angaben zu einem Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson entnehmbar.
In Hinblick auf die Bedenken der Behörde hinsichtlich Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit der vorgelegten Urkunden (Tazkira der Bezugsperson, Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin, Reisepässe der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers) ist zunächst festzuhalten, dass dies allein eine Ablehnung der Anträge nicht zu begründen vermag. In einem solchen Fall hat die Behörde andere Nachweise für das Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft zu prüfen. Darunter fallen etwa Einvernahmeprotokolle der Bezugsperson, deren zeugenschaftliche Einvernahme oder die Durchführung von DNA-Tests. Festzuhalten bleibt, dass die hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht in Zweifel gezogen wurden.
Da - wie gesagt - eine Reihe der vorgelegten Dokumente von der Behörde offenbar als nicht geeignet befunden wurden, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson nachzuweisen, wäre die Durchführung von DNA-Analysen zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft angezeigt gewesen.
Im gegenständlichen Fall wurde Verfahrensvorschriften insofern nicht ausreichend Rechnung getragen, als die Beschwerdeführer von der Behörde nicht entsprechend § 13 Abs 4 BFA-VG über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse belehrt wurden. Eine korrekte Anwendung des § 13 Abs. 4 BFA-VG erfordert eine Belehrung des Fremden über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse. Diesem ist auf sein Verlangen und auf seine Kosten eine DNA-Analyse zu ermöglichen (vgl etwa BVwG W175 2142004-1 vom 17.05.2017; W205 21009987-1 vom 16.06.2016; W192 2009649-1 vom 24.03.2016 und W165 2012710-1 vom 07.01.2019).
Die Behörde hat es aber unbestrittener Maßen verabsäumt, die Beschwerdeführer entsprechend zu belehren; dies, obwohl die Beschwerdeführer selbst (im Zuge eines E-Mails vom 07.03.2016, in einer Stellungnahme vom 30.01.2017 und in der Beschwerde) auf diese, die Behörde treffende Verpflichtung, mehrfach hingewiesen und auch im Vorfeld bereits eine ausdrückliche Einwilligung zur Durchführung einer DNA-Analyse abgegeben haben.
Vor Abweisung eines Antrags gemäß § 35 AsylG 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis hat jedenfalls gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung eines DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: "hat ihm (...) zu ermöglichen"; "ist (...) zu belehren"; vgl. VwGH vom 22.02.2018, Ra 2017/18/0131). Im vorliegenden Fall, in dem sich die Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, mehrmals ausdrücklich bereit erklärt haben, das Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Gutachten nachzuweisen, sofern entsprechende Zweifel bestünden und eine entsprechende Belehrung gem. § 13 Abs. 4 BFA-VG beantragten, kann dieses Ersuchen nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführer damit um die gebotene behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit eine Anleitung betreffend der Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse (u.a. Ort, Zeit und Kosten), ersucht haben (vgl auch VwGH vom 22.02.2018, Ra 2017/18/0131).
Aus dem Verfahrensakt ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern eine derartige Belehrung erteilt bzw eine organisatorische Hilfestellung gewährt worden wäre, was einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG darstellt. Zu den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, dass es auf das Fehlen der Belehrung nach § 13 Abs 4 BFA-VG gegenständlich nicht ankomme, da in der Beschwerde das Bestehen eines Familienverhältnisses hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin gar nicht behauptet worden sei, ist einerseits anzumerken, dass bereits bei Antragstellung als deren Verwandtschaftsverhältnis zur Bezugsperson "brother" bzw "sister" angeführt wurde (und eine nochmalige explizite Erwähnung des Verwandtschaftsverhältnisses in der Beschwerde nicht erforderlich ist) und andererseits, dass die Behörde damit selbst zugesteht, dass es - trotz offenbar bestehender Zweifel an der Familienangehörigeneigenschaft - an einer Belehrung nach § 13 Abs 4 BFA-VG gefehlt hat.
Wenn in der Beschwerdevorentscheidung die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde bestritten wird, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2018, Ra 2017/18/0131 "verweist § 13 Abs. 4 BFA-VG (nunmehr) ausdrücklich auch auf Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005; wie sich aus den angeführten Materialien ergibt, wurde durch diesen Einschub ein Redaktionsversehen beseitigt. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 die Spezialnorm des § 13 Abs. 4 BFA-VG anzuwenden ist, und zwar im Fall von Zweifeln an einem Abstammungsverhältnis nicht nur durch das BFA und das BVwG, sondern auch durch die österreichische Vertretungsbehörde."
Die Behörde wird demnach im fortgesetzten Verfahren - unter Berücksichtigung der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH vom 22.02.2018, Ra 2017/18/0131 und vom 26.03.2018, Ra 2017/18/0112) - eine entsprechende Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG vorzunehmen und den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Durchführung einer solchen DNA-Analyse zu geben haben.
Aufgrund offenbar bestehender Zweifel an der Echtheit der Reisepässe bzw am tatsächlichen Alter der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers, wurden seitens der Behörde Altersfeststellungsgutachten beauftragt, welche am 25.10.2016 von einem Vertrauensarzt der ÖB Islamabad im Aziz Medical Center vorgenommen wurden. Es wurden Zahn-, Körper- und Röntgenuntersuchungen durchgeführt. Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde ein Alter von ca. 22 Jahren, beim Drittbeschwerdeführer ein Alter etwa 15 bis 16 Jahren zum Antragszeitpunkt ermittelt.
Das multifaktorielle Altersfeststellungsgutachten die Zweitbeschwerdeführerin betreffend ergab deren Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung und ist insofern für das Vorliegen der Familienangehörigeneigenschaft und somit für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz. Das multifaktorielle Altersfeststellungsgutachten den Drittbeschwerdeführer betreffend ergab wie erwähnt dessen Minderjährigkeit zum Antragszeitpunkt.
Diese Gutachten wurden den Beschwerdeführern nicht ausgehändigt. Den Beschwerdeführern wurde in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 16.01.2017 lediglich das festgestellte Alter mitgeteilt, ohne den konkreten Inhalt des Gutachtens (etwa die herangezogenen Kriterien bzw. Mittel der Untersuchung) wiederzugeben, der es den betroffenen Beschwerdeführern erlaubt hätte, nachzuvollziehen, wie die Ergebnisse der Altersfeststellung zustande gekommen sind.
Sollte nach Durchführung einer DNA-Analyse die Familienangehörigeneigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin zur Erstbeschwerdeführerin erwiesen sein, wäre dieser in der Folge das Altersfeststellungsgutachten in seinen wesentlichen Teilen, sohin im erforderlichen, eine zielgerichtete Stellungnahme ermöglichenden Umfang, zur Kenntnis zu bringen. Die Bekanntgabe der konkret tätig gewordenen Ärzte bzw. Ärztinnen kann angesichts der seitens des medizinischen Zentrums geltend gemachten Sicherheitsbedenken unterbleiben, zumal davon auszugehen ist, dass den Beschwerdeführern das medizinische Institut selbst, bei welchem sich diese zum Zweck der Untersuchungen persönlich eingefunden haben, ohnehin - namentlich - bekannt gewesen sein musste.
Die Beschwerdeführer haben sowohl in der Stellungnahme vom 30.01.2017 als auch in der Beschwerde die Vertretungsbehörde aufgefordert, die Gutachten auszuhändigen. Dass dies nicht geschehen, stellt einen Verfahrensmangel (Verletzung des Parteiengehörs) dar, da den Beschwerdeführern dadurch die Möglichkeit genommen wurde, eine zielgerichtete Stellungnahme zu erstatten und den Ergebnissen des Gutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Ein bloßer Austausch der diesbezüglichen Erwägungen zwischen der ÖB Islamabad und dem Bundesamt allein ist jedenfalls nicht ausreichend.
Der Beschwerde ist somit auch insofern stattzugeben, als den Beschwerdeführern mangels ausreichendem Parteiengehör keine Möglichkeit zur Abgabe einer umfassenden, abschließenden Stellungnahme gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG 2005 eingeräumt wurde.
Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren somit eine entsprechende Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG durchzuführen und den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Vornahme von DNA-Analyse zu geben haben sowie der Zweitbeschwerdeführerin (und auch dem Drittbeschwerdeführer, obgleich dessen Minderjährigkeit auch im Gutachten nicht angezweifelt wird) die Altersfeststellungsgutachten im oben dargelegten Umfang zu übermitteln haben.
Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, DNA-Daten, Ermittlungspflicht, Kassation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W185.2157752.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019