TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/12 W165 2151554-1

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Veröffentlicht am 12.04.2019
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Entscheidungsdatum

12.04.2019

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §21 Abs3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W165 2151554-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2017, Zl. 1134270100-9195806, zu Recht erkannt:

A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2017, GZ. W165 2151554-1/5E, wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF aufgehoben.

B) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Nigerias, brachte nach irregulärer Einreise am 07.11.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Eine EURODAC-Abfrage zur Person der BF ergab einen Treffer der Kategorie "2" zu Italien (IT2...14.10.2016).

Am 22.11.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.

Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 26.01.2017 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund nicht fristgerecht erfolgter Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Italien nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens der BF sei.

Am 21.02.2017 fand eine Einvernahme der BF vor dem BFA statt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Italien zuständig sei (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Mit Schreiben vom 10.04.2017 wurde die italienische Dublin-Behörde seitens des BFA benachrichtigt, dass infolge Flüchtigkeit der BF eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate erforderlich sei (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2017, GZ. W165 2151554-1/5E, wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Überstellungsfrist war im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch offen.

Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 15.03.2019 ersuchte das BFA um Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2017, GZ. W165 2151554-1/5E, mit der Begründung, dass die Überstellungsfrist am 23.07.2018 abgelaufen sei. Begründend verwies das BFA auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0509, demzufolge einem Zuständigkeits(rück)übergang infolge Ablaufs der Überstellungsfrist mit einer Aufhebung des verfahrensbeendenden Bescheides Rechnung zu tragen sei. Zu einer Überstellung der BF nach Italien sei es nicht gekommen. Die betreffende Person sei laut eigenen Angaben seither nicht aus Österreich ausgereist. In den Systemdaten finde sich kein Hinweis, dass diese seither das Bundesgebiet verlassen habe. Aus Sicht des BFA sei die Zuständigkeit auf Österreich übergegangen. Unter einem wies das BFA darauf hin, dass die Betreffende am 12.07.2018 einen Antrag gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, mögliches Opfer von grenzüberschreitendem Prostitutionshandel) beim BFA gestellt habe, der im Zuge der inhaltlichen Bearbeitung des Asylantrages berücksichtigt würde. Mit Stellungnahme vom 22.11.2018 habe die LPD Wien dazu mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliegen würden. Weitere Ermittlungsschritte, die diese Auskunft bestätigen würden, seien gefolgt. Auf Frage, ob eine neuerliche Asylantragstellung (Folgeantrag) in Österreich beabsichtigt sei, teilte die Betreffende am 04.02.2019 schriftlich mit, dass sie in ihrer Heimat nicht direkt verfolgt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der unter I. dargelegte Verfahrensgang.

Im Zeitpunkt der Erlassung des die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2017, GZ. W165 2151554-1/5E, war die am 10.04.2017 infolge Flüchtigkeit der BF fristgerecht erfolgte Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) noch offen.

Die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung der damals maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu Recht erfolgt.

Eine Überstellung der BF nach Italien innerhalb der fristgerecht auf 18 Monate verlängerten, somit am 23.07.2018 abgelaufenen Überstellungsfrist, ist nicht erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Schreiben des BFA vom 15.03.2019 und der Einschau in das IZR.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) und B) Stattgebung der Beschwerde:

§ 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lautet:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf

internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

§ 21 Abs. 3 BFA-VG idgF lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes

im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.

Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Art. 29 Dublin III-VO lautet:

Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Die Gesetzesmaterialien zu § 5 AsylG 2005 (RV 952 BLgNR 22. GP 35) lauten:

"Wenn eine Überstellung - etwa wegen Transportunfähigkeit des Asylwerbers - längere Zeit nicht möglich ist, ergeben sich aus dem Dubliner Übereinkommen und der Dublin-Verordnung Fristen, nach denen Österreich zuständig wird. Diese Fristen sind uneinheitlich, je nach dem Grund des Überstellungshindernisses. Wenn eine Überstellung auf Grund von Fristenablauf nicht mehr erfolgen kann, so ist der Bescheid nach § 5 von Amts wegen zu beheben und in die inhaltliche Prüfung des Verfahrens einzutreten. Auf eine entsprechende Normierung wurde verzichtet, da sich dies bereits aus den Vorschriften des Dubliner Übereinkommens und der Dublin-Verordnung ergibt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Zl. 2007/21/0509 vom 19.06.2008 Folgendes ausgeführt:

[...]

"Die genannten Bestimmungen (Anmerkung: Art. 19 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO) ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: Den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung², K 30 zu Art. 19, Seite 150, und K 11 f zu Art. 20, Seite 155 f). Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist (Filwieser/Liebminger, aaO). Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein.

[...].

Während somit § 5a Abs. 3 AsylG 1997 für den Fall des Ablaufs der Überstellungsfrist ex lege das Außerkrafttreten der Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung anordnete, geht der Gesetzgeber des AsylG 2005 davon aus, dass dem in der (Anmerkung: damals noch) Dublin II-VO für diesen Fall vorgesehenen Zuständigkeits(rück)übergang mit einer Aufhebung des verfahrensbeendenden Bescheides Rechnung zu tragen ist. Dem ist zu folgen, zumal sich aus der genannten Verordnung nicht ergibt, in welcher Form es zur "Beseitigung" der innerstaatlichen Unzuständigkeitsentscheidung kommt. Mangels ausdrücklicher Regelung über ein ex-lege-Außerkrafttreten bedarf es somit im Anwendungsbereich des AsylG 2005 zur Beseitigung der Rechtskraftwirkungen der ursprünglichen (nicht fristgerecht umgesetzten) "Dublin-Entscheidung" deren förmlicher Aufhebung. Diese ist unverzüglich nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist (auch von Amts wegen) vorzunehmen.

Unter "flüchtig" (iSd Art 19 Abs. 4 bzw. Art 20 Abs. 2 Dublin II-VO) sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Asylbewerber aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist (Filzwieser/Liebminger, aaO., K 32 zu Art. 19, Seite 151)".

Im der dem zit. Erkenntnis des VwGH zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation war die BF - ebenso wie im verfahrensgegenständlichen Fall - nicht auffindbar und die für flüchtige Asylwerber geltende Höchstfrist von 18 Monaten für die Überstellung in den nach der (damals) Dublin II-VO für die Asylantragstellung zuständigen Mitgliedstaat abgelaufen, sodass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages auf Österreich übergegangen ist. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis weiter klarstellt, dass die an die Versäumung der Überstellungsfrist nach der Dublin -VO geknüpften Rechtsfolgen auch dann eintreten, wenn der ungenützte Fristablauf auf das Verhalten des Fremden zurückzuführen ist. Diesem Umstand wird lediglich durch eine Verlängerung der Frist von sechs Monaten auf 18 Monate Rechnung getragen.

Auf den verfahrensgegenständlichen Fall übertragen, bedeutet dies, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages der flüchtigen BF, die innerhalb der auf 18 Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO verlängerten, am 23.07.2018 abgelaufenen Überstellungsfrist nicht nach Italien überstellt werden konnte, zu einem nach der Erlassung des die Beschwerde der BF abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes liegenden Zeitpunkt auf Österreich (rück)übergegangen ist.

Das den Antrag der vormaligen BF auf internationalen Schutz rechtskräftig abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2017, GZ. W165 2151554-1/5E, war daher im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zu beheben.

Durch die Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2017, GZ. W165 2151554-1/5E, ist das Verfahren der vormaligen BF wieder in das Stadium der Beschwerdeanhängigkeit zurückgetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr (abermals) über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.03.2017 Zl. 1134270100-9195806, abzusprechen hat. Wie sich aus der dargestellten Sachlage ergibt, ist die vormals bestehende Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylantrages der BF infolge Fristablaufs erloschen, sodass der angefochtene Bescheid des BFA, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, keinen Bestand mehr haben kann und folglich der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben war. Mit Ablauf der Überstellungsfrist ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich zurückgefallen, sodass der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnte.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,
Zulassungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2151554.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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