Entscheidungsdatum
12.04.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W104 2215677-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 13.9.2018, AZ II/4-DZ/17-10890880010, betreffend Direktzahlungen (DIZA) für das Antragsjahr 2017:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte sowohl für das Antragsjahr 2017 einen Mehrfachantrag-Flächen. Mit dem angefochtenen Änderungsbescheid betreffend das Antragsjahr 2075 erhielt der Beschwerdeführer statt der in einem Vorbescheid zuerkannten EUR 31.829 nur mehr EUR 31.519,52, wobei eine Rückforderung von EUR 309,66 ausgesprochen wurde.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird angeführt, mit 1.9.2016 habe der Beschwerdeführer 10,63 ha Ackerfläche zugepachtet. Zum MFA 2017 habe er irrtümlich keine Übertragung von Zahlungsansprüchen angeführt. Er reiche daher eine "Übertragung der Zahlungsansprüche für 2018 mit verzögerter Wirkung" nach mit der Bitte um Anerkennung.
Anlässlich der Beschwerdevorlage nahm die Behörde dahingehend Stellung, dass die Übertragung verspätet sei.
Mit Schreiben vom 28.3.2019 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 41; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.
3. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung, Einstellung, Rückforderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2215677.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019