Entscheidungsdatum
15.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W256 2194585-1/5E
W256 2194591-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX geboren am XXXX und 2. XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , beide StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. März 2018, 1. Zl. XXXX und 2. Zl. XXXX
:
A) Die angefochtenen Bescheide werden hinsichtlich Spruchpunkt I.
gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 8. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Im Zuge der Erstbefragung führte die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an:
"Mein Stamm ist eine Minderheit. Wir haben große Probleme mit den anderen Stämmen in Somalia. Wir dürfen deshalb nicht in die Schule gehen und haben auch sonst kaum Rechte. Außerdem wollten meine Eltern mich mit meinem Cousin zwangsverehelichen."
Am 20. April 2017 stellte sie als gesetzliche Vertreterin für ihre am 11. April 2017 geborene Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Unter anderem führte sie darin folgendes aus: "Zur Begründung des Asylantrages meines Kindes berufe ich mich auf die Fluchtgründe in meinem Verfahren. Ich beantrage daher gem. AsylG 2005 die Gewährung desselben Schutzumfanges wie in meinem Fall. Eigene Fluchtgründe habe ich für mein Kind nicht vorzubringen."
Mit E-Mail vom 15. Februar 2018 wurde der belangten Behörde von den Beschwerdeführerinnen eine ärztliche Bestätigung der Zweitbeschwerdeführerin vom 1. Februar 2018 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht beschnitten sei.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 13. März 2018 vor einem Organ der belangten Behörde befragt. Darin führte sie u.a. aus, dass sie selbst beschnitten worden sei, wobei sie - dazu befragt - zum genauen Zeitpunkt der Beschneidung keine konkreten Angaben machen könne. Im Falle einer Rückkehr wolle sie nicht, dass ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, so behandelt werde, wie sie behandelt worden sei. Zu den Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie als gesetzliche Vertretung bereits alle Angaben in ihren Einvernahmen getätigt habe und dem nichts mehr hinzuzufügen habe.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils ab (Spruchpunkt I.), der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihnen dagegen jeweils zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils erteilt (Spruchpunkt III). Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - aus, die von der Erstbeschwerdeführerin behauptete Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch sei nicht glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin beschnitten sei. Diesbezüglich habe die Erstbeschwerdeführerin nämlich nur vage Angaben machen können. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin "die [..] Beschneidung lediglich vorgeschoben" habe, "um [...] einen Vorteil daraus zu ziehen". Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. In der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide wird in Bezug auf eine allfällig drohende Genitalverstümmelung der Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren selbst angegeben habe, gegen eine Beschneidung ihrer Tochter zu sein. Da aus dem Länderinformationsblatt hervorgehe, dass die Hauptrolle der Beschneidung in Somalia allein bei der Mutter liege und sie selbst auch nicht beschnitten worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass diese ihre Tochter - auch mit familiärer Unterstützung - vor einer Beschneidung beschützen werde(n könne). Da insofern insgesamt keine Verfolgung der Beschwerdeführerinnen festgestellt werden habe können, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerinnen. Darin wird im Wesentlichen auf eine im Falle einer Rückkehr nach Somalia drohende Verfolgung, insbesondere der Zweitbeschwerdeführerin im Hinblick auf eine (schon bei der Erstbeschwerdeführerin durchgeführten) Genitalverstümmelung hingewiesen.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
zu Spruchpunkt A)
zur Zweitbeschwerdeführerin:
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).
Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin mangelhaft:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im vorliegenden Fall hat die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung auch für ihre minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin und damit für eine Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
§ 34 Abs. 4 AsylG 2005 ordnet ausdrücklich an, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist.
Daraus folgt aber, dass für jeden Familienangehörigen allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln sind. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Familienangehörigen jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2015, Ra 2014/19/0063 m.v.w.H sowie jüngst das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 15. Oktober 2018, Ra 2018/14/0143).
In Bezug auf die Ermittlung von Fluchtgründen ordnet § 19 Abs. 2 AsylG eine verpflichtende Einvernahme des Asylwerbers durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter an. Damit soll - nach den Erläuterungen zur RV 952 BlgNR XXII. GP - ein Asylwerber die Möglichkeit erhalten, von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter persönlich angehört zu werden.
Von einer solchen Einvernahme kann - wie aus § 19 Abs. 2 AsylG hervorgeht - grundsätzlich nur in jenen Fällen abgesehen werden, in denen der Asylwerber auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.
Das entbindet die belangte Behörde aber nicht von ihrer oben dargestellten Pflicht, für jeden Familienangehörigen allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln, weshalb sie - dem Zweck des § 19 Abs. 2 AsylG 2005 entsprechend - in solch einem Fall unter Umständen dazu befähigte Personen zu befragen hat.
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall zwar eine Einvernahme der Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, der Erstbeschwerdeführerin (auch) zu den Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin vorgenommen, diese beschränkte sich allerdings auf eine allgemeine Befragung ohne durch konkretes Nachfragen gezielt auf das von der Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin eigenständig geschilderte Fluchtvorbringen und damit auf den Einzelfall in irgendeiner Form einzugehen.
Dabei ist der belangten Behörde zwar insoweit zuzustimmen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragungen - dazu dezidiert von der belangten Behörde befragt - eigene Fluchtgründe der Zweitbeschwerdeführerin verneinte. Allerdings führte sie auch aus, dass sie selbst beschnitten worden sei und im Falle einer Rückkehr nach Somalia nicht wolle, dass ihre Tochter so behandelt werde wie sie. Auch legte sie zusätzlich ärztliche Bestätigungen über eine nicht erfolgte Genitalverstümmelung der Zweitbeschwerdeführerin der belangten Behörde vor. Eine nähere Auseinandersetzung mit einer damit verbundenen allfälligen asylrelevanten Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin in Somalia fand im Zuge der Befragung jedoch nicht statt.
Vor dem Hintergrund der obigen Rechtslage wäre die belangte Behörde aber verpflichtet gewesen, sich mit dem Antrag der Zweitbeschwerdeführerin, insbesondere mit ihren eigenen Fluchtgründen, gesondert auseinanderzusetzen.
Dies umso mehr, als die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von sich aus ohnedies eine asylrelevante Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund einer ihr allfällig drohenden Genitalverstümmelung in Betracht gezogen hat (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2016, Ra 2016/18/0045 u.v.m.), eine solche allerdings aufgrund der - laut den Länderfeststellungen eine solche Verfolgung unter Umständen ausschließenden - ablehnenden Haltung der Erstbeschwerdeführerin zur Genitalverstümmelung verneint hat. Eine diesbezügliche Befragung der Erstbeschwerdeführerin - wie von der belangten Behörde in der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide ohne jegliche Nachweise dargestellt - kann den Verwaltungsakten, insbesondere auch dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnommen und damit auch nicht nachvollzogen werden.
Gerade die Beurteilung, ob überhaupt und bejahendenfalls mit welchen Mitteln sich die Erstbeschwerdeführerin als Mutter der Zweitbeschwerdeführerin gegen eine allfällige Genitalverstümmelung der Zweitbeschwerdeführerin wendet, kann von der belangten Behörde aber nicht ohne weiteres und vor allem eigenständig beurteilt werden. Allein aus dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin nach Ansicht der belangten Behörde nicht beschnitten worden sei, können jedenfalls keine geeigneten Rückschlüsse auf ihre diesbezügliche (auch familiäre) Einstellung gezogen werden. Dabei ist lediglich der Ordnung halber anzumerken, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die Erstbeschwerdeführerin sei nach Ansicht der belangten Behörde deshalb nicht beschnitten, weil sie zum Datum der von ihr behaupteten Beschneidung keine konkreten Angaben habe machen könne, in Zweifel zu ziehen ist. Sonstige Ermittlungsschritte der belangten Behörde in diesem Zusammenhang, wie insbesondere eine naheliegende Einholung einer ärztlichen Bestätigung, wurden jedenfalls auch hier von der belangten Behörde nicht gesetzt.
Dadurch, dass die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin zu den Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin nicht (ordnungsgemäß) befragt hat, wurde der Zweitbeschwerdeführerin aber die Möglichkeit einer eingehenden und gesonderten Auseinandersetzung mit den eigenen Fluchtgründen genommen.
Da somit der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, war im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit den Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin (eingehend) auseinanderzusetzen und dazu konkrete Ermittlungsschritte, sei es durch eine gezielte Befragung der Eltern, durch Einholung von entsprechenden Länderberichten oder durch weitere sich daraus ergebender Maßnahmen, zu setzen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren betreffend die Zweitbeschwerdeführerin zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
zur Erstbeschwerdeführerin:
Wie bereits oben ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Erstbeschwerdeführerin als Mutter um eine Familienangehörige der Zweitbeschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da das die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Verfahren hinsichtlich der Gewährung des Status einer Asylberechtigten wieder bei der belangten Behörde anhängig ist und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, war der die Erstbeschwerdeführerin betreffende Bescheid ebenso an die belangte Behörde zurückzuverweisen (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2011/23/0098; vom 25. November 2009, 2007/01/1153; sowie vom 26. Juni 2007, 2007/20/0281, ua).
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide "aufzuheben" waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ungeeignete Ermittlungen gesetzt hat, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W256.2194585.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019