TE Vwgh Beschluss 1999/2/18 98/07/0015

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VVG §5 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, in der Beschwerdesache des JM in S, vertreten durch Dr. R. Kaan, Dr. H. Cronenberg, Dr. H. Radl und Dr. St. Moser, Rechtsanwälte in Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11. Jänner 1993, Zl. IIIa1-3491/85, betreffend Zwangsstrafe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. November 1992 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel über den Beschwerdeführer gemäß § 5 VVG wegen der Weigerung, eine näher genannte, dem Beschwerdeführer "bescheidmäßig auferlegte" Verpflichtung zu erfüllen, eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 5.000,--, gegen welchen Bescheid der Beschwerdeführer mit der Begründung berief, dass es der gegen ihn gesetzten Vollstreckungsmaßnahme an einem Exekutionstitel fehle, weil die von der Behörde unterstellte Duldungsverpflichtung des Beschwerdeführers nach § 72 WRG 1959 erst ihrer Konkretisierung und Individualisierung durch einen Duldungsbescheid bedurft hätte, der aber nicht erlassen worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers dahin ab, dass sie zu Spruchpunkt I. die Berufung als unbegründet abwies und zu Spruchpunkt II. feststellte, dass das angedrohte Zwangsmittel nicht mehr zu vollziehen sei. In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die im Gesetz verankerte Verpflichtung nach § 72 WRG 1959 einer unmittelbaren Vollstreckung zugänglich sei, ohne dass es einer dazwischen geschalteten Verfügung der Wasserrechtsbehörde bedürfe, weshalb der Berufung des Beschwerdeführers ein Erfolg zu versagen gewesen sei. Auf Grund eigener Erhebungen habe die belangte Behörde aber feststellen können, dass zufolge zwischenzeitlichen Abschlusses der Arbeiten, deren Ermöglichung die Duldungspflicht habe dienen sollen, kein Anlass mehr bestehe, das Vollstreckungsverfahren durchzuführen. Da gemäß § 5 VVG ein Zwangsmittel nicht mehr zu vollziehen sei, wenn der Verpflichtung entsprochen wurde, sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 23. Juni 1993, B 331/93, - nach der Begründung dieses Beschlusses ohne Prüfung auf ihre Zulässigkeit - abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde, zu deren Erhebung es dem Beschwerdeführer aber aus folgenden Gründen an der Berechtigung mangelt:

Gemäß § 5 Abs. 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde mit normativer Wirkung die Vollstreckung des Zwangsmittels im Sinne des § 5 Abs. 2 letzter Satz VVG gegen den Beschwerdeführer ausgeschlossen. Dieser Abspruch erstreckt sich nicht bloß auf die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 16. November 1992 für den Fall weiteren Zuwiderhandelns angedrohte weitere Zwangsstrafe, sondern auch auf die im genannten Bescheid bereits verhängte Zwangsstrafe, weil zur Vollziehung des angedrohten Zwangsmittels im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 2 VVG auch der Akt der Vollstreckung einer bereits verhängten Zwangsstrafe gehört, welche im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des letzten Satzes des § 5 Abs. 2 VVG ebenso unzulässig wird (vgl. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II (1992), zu E 22 ff zu § 5 VVG wiedergegebene hg. Judikatur).

Nach ständiger Rechtsprechung ist nur derjenige legitimiert, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, dessen Rechtsstellung je nach dem eine verschiedene ist, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, weil der Verwaltungsgerichtshof zu einer lediglich abstrakt-theoretischen Prüfung der Gesetzmäßigkeit bekämpfter Bescheide nicht berufen ist (vgl. für viele etwa die hg. Beschlüsse vom 5. August 1998, 98/21/0253, und vom 6. August 1998, 96/07/0005).

Auf eine solche abstrakt-theoretische Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides liefe auch die meritorische Erledigung der vorliegenden Beschwerde hinaus, weil der Beschwerdeführer auch durch die Rechtswidrigkeit der Abweisung seiner Berufung gegen die über ihn verhängte Zwangsstrafe in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in seinem dadurch berührten subjektiv-öffentlichen Recht zufolge des Inhaltes des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides nicht mehr verletzt sein kann.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 leg. cit., in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070015.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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