TE Vwgh Beschluss 1999/2/18 97/20/0514

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG §147;
StVG §99a;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des K P in Wien, versehen mit der Unterschrift des Dr. Michael Subarsky, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 14, gemäß § 24 Abs.2 VwGG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Juli 1997, Zl. Jv 4495-16a/97, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verbüßte in der Zeit vom 16. Mai bis 10. Juli 1997 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt zwei über ihn vom Zollamt Wien verhängte Finanzstrafen.

Mit Eingaben vom 16. Juni 1997 und 30. Juni 1997 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung eines zwölfstündigen Ausganges gemäß § 99a StVG bzw eines zweitägigen Ausganges gemäß § 147 StVG, die mit Entscheidungen des Anstaltsleiters vom 17. Juni 1997 und 3. Juli 1997 jeweils unter Hinweis auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers abgewiesen wurden. Gegen diese Entscheidungen erhob der Beschwerdeführer (Administrativ-)Beschwerde an die belangte Behörde.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 1997 gab der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien dieser Beschwerde keine Folge. Er begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, es sei der Meinung des Anstaltsleiters, den Ansuchen des Beschwerdeführers könne schon aufgrund seines bisherigen, schwer belasteten Vorlebens in beiden Fällen nicht Folge gegeben werden, vollinhaltlich beizupflichten, weshalb sich ein Eingehen auf die übrigen in der Beschwerde gemachten Ausführungen erübrige.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gewährung eines Ausganges sowohl nach § 99a als auch nach § 147 StVG verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die am 22. August 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher - abgesehen von der Einhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt der Beschwerde -, daß keine der im § 34 Abs. 1 angeführten Zurückweisungsgründe entgegenstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der (die) Beschwerdeführer(in) durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. hg. Beschluß vom 30. Oktober 1984, Slg. Nr. 11.568/A, u.a.). Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muß nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern auch (noch) im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben sein (vgl. hiezu auch hg. Beschlüsse vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0247, vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/11/0144, u.v.a.). Der Verwaltungsgerichtshof ist zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen. Ein - aufrechtes - Rechtschutzbedürfnis ist u.a. dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen.

Im vorliegenden Fall würde sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch eine in dem einer allfälligen Aufhebung folgenden fortgesetzten Verfahren für den beantragten (bereits abgelaufenen) Zeitraum erteilte Ausgangsbewilligung infolge zeitlicher Überholung vom Beschwerdeführer nicht mehr realisiert werden und in auch keiner anderen denkbaren Hinsicht eine Verbesserung seiner Rechtsposition herbeiführen könnte, zumal dem angefochtenen Bescheid eine Wirkung für künftige Fälle vergleichbarer Anträge keine Wirkung zukommt. Der begehrte Ausgang bezog sich naturgemäß auf den Zeitraum seiner Inhaftierung; die Beschwerde wurde aber erst nach Ablauf seiner Haftzeit erhoben. Im Sinne der obigen Ausführungen war daher eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 4. September 1996, Zl. 96/20/0389, und vom 11. Dezember 1997, Zl. 97/20/0643).

Wien, am 18. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200514.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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