Entscheidungsdatum
15.04.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W124 2184559-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er zu seiner Person an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, sei in der Provinz Bamyan geboren und gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seit seinem vierten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise vor ca. vier Wochen habe er im Iran gelebt. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er habe als Afghane im Iran keine Rechte gehabt und habe nicht in die Schule gehen oder arbeiten dürfen. Er sei schikaniert und geschlagen worden.
1.2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am XXXX gab er zum Grund seiner Familie für das Verlassen des Herkunftsstaates zusammengefasst an, er glaube, seine Eltern hätten gegen andere Religionen gepredigt. Nach dem Tod seiner Eltern habe er mit seinem Bruder in den Iran flüchten müssen. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da er dort keine Unterkunft, keine Arbeit, kein Geld, keine sozialen Anknüpfungspunkte und keine Sicherheit habe. Zudem würde er aufgrund seines Iran-Aufenthaltes beschimpft werden. Ferner brachte er vor, nunmehr zum Christentum konvertieren zu wollen. Ein Heimleiter habe ihn beraten und sie seien gemeinsam in die Kirche gegangen. Nach einem Gespräch mit dem Pfarrer sei er gemeinsam mit anderen Leuten ein paar Monate jeden Samstag in die Kirche gegangen. Seit zwei Monaten besuche er einen Kurs in Linz. Er gehe in die Katholische Kirche. Als Bescheinigungsmittel legte der BF eine Bestätigung vor, wonach er seit eineinhalb Monaten einen Taufvorbereitungskurs besuche.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde sein Antrag vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft festgesetzt.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, woraufhin am XXXX eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattfand, im Zuge welcher ein Konvolut an Bestätigungen der evangelischen Kirche A.B. vorgelegt wurde, aus welchem zusammengefasst hervorgeht, dass der BF einen Taufvorbereitungskurs sowie Gottesdienste besucht habe. In weiterer Folge wurde der BF ausführlich zu der von ihm behaupteten Konversion befragt, woraufhin er unter anderem angab, nunmehr evangelischer Christ zu sein.
1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wurde, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt habe. Welcher Konfession er sich letztlich interessensmäßig endgültig zuwende, nämlich dem römisch-katholischen Glauben oder dem evangelischen Glauben A.B., sei im Verfahren nicht eindeutig hervorgekommen. Zuletzt habe der BF regelmäßig Veranstaltungen der evangelischen Kirche A.B. besucht. Er habe den Wunsch geäußert, sich taufen zu lassen. Das von ihm geäußerte religiöse Interesse am Christentum habe bislang nicht in einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Christentum an sich, sowie mit dessen Glaubensinhalten oder Lehrinhalten seinen Ausdruck gefunden. Sein tägliches Leben sei nicht von der christlichen Glaubenslehre geprägt oder beeinflusst. Er verfüge über oberflächliches Wissen zum Christentum. Es sei bei ihm nicht erkennbar, dass er sich nachhaltig mit den Kerninhalten des Christentums auseinandergesetzt habe oder gewisse Lehren nachhaltig verinnerlicht habe. Zu seinen persönlichen Umständen wurde unter anderem festgestellt, dass er vom Zeitpunkt seiner Arbeitsfähigkeit an erwerbstätig gewesen sei, indem er einerseits in der Geflügelzucht und andererseits als Maurer, Schmied sowie zuletzt als Schweißer und Bauarbeiter gearbeitet habe. Im Iran sei der BF in den letzten Jahren vor der Ausreise in der Lage gewesen, durch Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt zu finanzieren.
Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die vom BF vorgebrachten Ereignisse betreffend seine Eltern nicht auf seinem Eigenerleben beruhen würden und nicht ansatzweise aus seinem Vorbringen hervorgehe, dass er aus irgendwelchen Gründen im Zusammenhang mit dem Tod seiner Eltern im Fall seiner Rückkehr gefährdet wäre. Zur behaupteten Konversion wurde ausgeführt, es sei trotz eines dem Antragsteller durchaus zumessbaren Interesses am Christentum davon auszugehen, dass er die Grundsätze des Christentums nicht ansatzweise verinnerlicht habe und seine Bestrebungen bisher lediglich äußerlich und oberflächlich geblieben seien. Zusammenfassend sei die Einschätzung aufgrund der Angaben des BF begründet, dass er nicht tatsächlich ernsthaft und von innerer Überzeugung getragen vom islamischen Glauben abgefallen sei. So habe er zu keinem Zeitpunkt von einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Islam gesprochen. Ebenso wenig sei von einer intensiven Lebensveränderung oder einer verinnerlichten Hinwendung zum Christentum auszugehen. Folglich könne nicht angenommen werden, dass durch sein Interesse am Christentum sein spirituelles Leben und dadurch abgeleitet auch sein weltliches Leben nachhaltig beeinflusst sei. Im Übrigen habe er nicht substantiiert dargelegt, dass ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara asylrelevante Verfolgung drohe und sei auch trotz bestehender Spannungen zwischen einzelnen Volksgruppen nicht davon auszugehen.
Rechtlich wurde zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gefolgert, dass dem BF keine aktuell oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung im Fall seiner Rückkehr drohe und eine solche auch nicht notorisch oder amtsbekannt sei. So gehe aus dem Vorbringen des Antragstellers in einer Gesamtbetrachtung nicht hervor, dass ihm eine Rückkehr nach Afghanistan aus religiösen Gründen nicht zumutbar sei, zumal er nicht in der Lage gewesen sei, eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den christlichen Glaubensinhalten bzw. eine innere religiöse Umkehr glaubhaft zu machen. Das Vorliegen einer Gruppenverfolgung sei in Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara und die Religionsgemeinschaft der Schiiten zu verneinen, da die Gefährdung nach den vorliegenden Länderberichten nicht ein solches Ausmaß erreiche, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung anzunehmen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem BF die reale Gefahr einer Verfolgung aus anderen Gründen drohen würde, etwa aufgrund seines Iranaufenthalts oder des Aufenthalts in Europa, hätten sich nicht ergeben.
Hinsichtlich der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, wurde ausgeführt, dass es dem BF zumutbar sei, sich in den Städten Mazar-e Sharif, Kabul oder Herat anzusiedeln. Beim BF handle es sich um einen gesunden, ledigen, arbeitsfähigen und jungen Mann, bei dem die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er habe drei Jahre die Schule besucht, verfüge über erstsprachliche Kenntnisse in der in Afghanistan weitgehend verbreiteten Sprache Dari und habe durch mehrjährige Tätigkeit im Iran erhebliche Erkenntnisse in verschiedenen Berufen erlangt. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan wurde ausgeführt, dass die Stadt Kabul zwar vermehrt von Angriffen betroffen gewesen sei, allerdings behalte die afghanische Regierung weiterhin die Kontrolle. Gefährdungsquellen in reinen Wohngebieten seien nicht anzunehmen, da die verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher oder öffentlicher Einrichtungen stattfinden würden. Die Provinzen Balkh und Herat seien überdies relativ friedliche Provinzen. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, sei häufig nur eingeschränkt möglich, die Versorgung der Bevölkerung sei jedoch in Afghanistan grundlegend gesichert. Im Fall seiner Rückkehr würde der BF sohin nicht Gefahr laufen, eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK oder durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Folglich stehe dem BF im Herkunftsstaat eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Zur Rückkehrentscheidung wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen würden. Eine soziale und wirtschaftliche Verfestigung des BF im Bundesgebiet liege noch nicht vor, sodass in einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des BF nicht nur zulässig, sondern auch geboten erscheine. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich auch keine Unzulässigkeit der Abschiebung iSd § 50 FPG.
Das Erkenntnis wurde dem BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters am XXXX zugestellt.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. In der Folge stellte der BF am XXXX einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, am vorherigen Tag in Deutschland gewesen zu sein, da sein Asylverfahren negativ verlaufen sei. Er habe dort sein Leben führen wollen, weil man dieselbe Sprache spreche. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe am XXXX seine Taufe. Sobald er die Taufe habe, könne er nicht mehr nach Afghanistan. Er habe niemanden in Afghanistan und habe auch nicht genügend Geld, um einen Tag dort zu leben. Auch aufgrund seiner Religion könne er dort nicht leben. Er müsse im Herkunftsstaat jeden Tag um sein Leben fürchten. Vor einer Woche habe er mit einem Pfarrer über das Taufdatum gesprochen. Er sei seit drei Jahren Christ.
Am selben Tag wurde seitens der Regionaldirektion XXXX über den BF Schubhaft verhängt.
2.2. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zusammengefasst gab der BF an, er habe keine Angehörigen in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU, zu welchen ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Das Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz sei bereits rechtskräftig abgeschlossen worden. Seine damaligen Angaben würden auch im Verfahren über seinen gegenständlichen Antrag gelten. Ergänzend führte er an, er habe am Sonntag seine Taufe. Andere Gründe wolle er nicht im Verfahren geltend machen. Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Probleme, da er Hazara sei. Er habe dort auch niemanden. Sein Bruder lebe im Iran und sei drogenabhängig. Ferner habe er seine Religion gewechselt und würde daher in Afghanistan getötet werden. Er wolle den Islam nicht mehr ausleben, da man zu so vielen Sachen gezwungen werde. Im Christentum sei das nicht so. Seit drei Jahren sei er dem christlichen Glauben zugetan. Die ersten sechs Monate sei es ihm nicht so ernst gewesen, seit zweieinhalb Jahren meine er es aber ernst. Dies habe er in den Versammlungen gespürt. Seit 2018 sei er einmal im Monat zu Kursen gegangen, der letzte sei vor zwei Wochen gewesen. Er lese seit zwei Jahren täglich in der Bibel. Seine Lieblingsstelle sei im neuen Testament im Evangelium nach Markus. Markus sei ein Prophet. Dort stehe, dass Markus gesagt habe, wenn jemand seine Hilfe brauche, solle er an ihn denken und er würde ihm Schutz gewähren. Sein Lieblingsgebet sei das, was er vorhin gesagt habe. Er lese nicht täglich in der Bibel, aber wenn er lese, dann würde dies ein bis zwei Stunden dauern. Wie oft er tatsächlich in der Bibel lese, hänge davon ab, ob er Stress habe. Es könne auch sein, dass er nur einmal in der Woche oder gar nicht in der Bibel lese. Das "Vater unser" kenne er, könne es aber nicht auswendig.
Seit der ersten Antragstellung habe er Österreich einmal verlassen und fünf Stunden in Deutschland verbracht. Seit dem Vorverfahren habe sich nichts in seinem Privatleben verändert. Er bitte um eine Chance, um als Europäer hier leben zu können.
2.3. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 2 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Ferner wurde ihm mit Verfahrensanordnung zur Kenntnis gebracht, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Am XXXX übernahm er beide Verfahrensanordnungen sowie das Länderinformationsblatt Afghanistan.
2.4. Am XXXX erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Der BF brachte vor, das einzig Wichtige sei ihm, dass er auf keinen Fall zurück nach Afghanistan wolle. Zur Frage der Rechtsberaterin, warum er den Tauftermin nicht wahrgenommen habe, gab er an, er sei hier gewesen und habe nicht hingehen können. In der Haft habe er keine Möglichkeit gehabt, mit dem Pfarrer zu sprechen. Allerdings habe er mit seiner Unterstützerin gesprochen, die ihm versichert habe, der Pfarrer werde ihn in der Schubhaft am Samstag taufen.
Die Rechtsberaterin brachte unter Verweis auf die Länderberichte zu Afghanistan zur Situation von Konvertiten vor, dass auch im gegenständlichen Fall dem BF aufgrund seiner Religion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung iSd GFK drohen würde.
Vorgelegt wurde eine Bestätigung über die Teilnahme am Glaubenskurs. Dazu gab der BF an, der Glaubenskurs habe im Sommer 2018 begonnen. Er habe bereits bei seiner zweiten Einvernahme in Wien am XXXX eine Bestätigung hinsichtlich des Glaubenskurses vorgelegt.
2.5. Am XXXX wurde dem BF mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass das Bundesamt beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 1 AsylG aufzuheben.
2.6. Am XXXX erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, er habe nichts Gravierendes. Er nehme nur Tabletten, damit er durchschlafen könne. An seinem Antragsgrund habe sich nichts verändert. Abschließend wurden folgende Dokumente vorgelegt:
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Brief des Senior Pfarrers vom XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass der BF nach Ansicht des Genannten auf gutem Weg sei, durch seine Taufe Christ und gut integriertes Gemeindemitglied zu werden. Er habe vor seiner Schubhaft 9 von 18 Einheiten des Taufkurses absolviert. Aufgrund der negativen Asylentscheidung habe sich ein weiterer Pfarrer bereiterklärt, den BF vor der kompletten Absolvierung des Taufkurses zu taufen. Dies sei aufgrund der Schubhaft nicht möglich gewesen. Nach den bisherigen seelsorgerlichen Gesprächen werde festgestellt, dass der BF dem Genannten glaubhaft ein ehrliches Interesse am christlichen Glauben attestieren habe können.
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Unterstützungsschreiben vom XXXX , unterfertigt von diversen Mitgliedern der Evangelischen Gemeinde XXXX A.B.;
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Bestätigung über die Teilnahme am Glaubenskurs, ausgestellt am
XXXX .
Der BF gab an, er kenne die Personen, welche das Unterstützungsschreiben unterfertigt hätten, von der Kirche. Vor- und Nachnamen der Personen könne er nicht nennen, da er sie nicht so gut kenne. An seinem Privat- und Familienleben habe sich seit dem XXXX nichts verändert. Zur Absicht, seinen Antrag gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen sowie den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, gab der BF an, er könne nicht zurückgehen.
Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem BF mit mündlich verkündeten Bescheid der ihm nach § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG aufgehoben. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs führte die Behörde aus, der BF habe im Zuge des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz angegeben, geflohen zu sein, da er im Iran schikaniert worden sei. Ferner habe er vorgebracht, zum Christentum konvertieren zu wollen. Im Verfahren über den gegenständlichen Folgeantrag habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Sein (zweiter) Antrag auf internationalen Schutz sei daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung seiner in Art. 2 EMRK, Art. 3 EMKR oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechte drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die seine Person betreffende maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Auf den Seiten 16 bis 106 wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan getroffen.
Beweiswürdigend wurde zu seinem Gesundheitszustand festgehalten, dass er im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben habe, geistig und körperlich in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Er habe hingegen nicht behauptet, an schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten zu leiden. Die Angaben, wonach er Tabletten zum Durchschlafen nehme, ließen nicht darauf schließen, dass er an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit leide, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstünde. Zu seinem Fluchtvorbringen wurde festgehalten, dass sich die Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren mit jenen im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz decken würden. So habe er im ersten Verfahren angegeben, nach Europa geflüchtet zu sein, da er von Iranern schikaniert worden sei. Ferner brachte er vor, nunmehr zum Christentum konvertieren zu wollen. Im gegenständlichen Verfahren habe er lediglich angegeben, einen Tauftermin zu haben und in Afghanistan wegen seiner Religion verfolgt zu werden. Ergänzend brachte er vor, er könne nicht zurückkehren, da er nicht genug Geld habe, über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge und sohin dort nicht überleben könne.
Zum behaupteten Tauftermin wurde vom Bundesamt festgehalten, dass ein Taufschein oder ein anderes Bescheinigungsmittel nicht vorgelegt worden sei. Im Übrigen reiche die Durchführung einer Taufe als förmliche Konversion zur Verwirklichung des Tatbestands der Apostasie nicht aus, sondern komme es auf die innere Abkehr vom islamischen Glauben an. Zu seinem Vorbringen und den vorgelegten Bescheinigungen sei auszuführen, dass daraus ein eher zurückhaltendes Engagement abzuleiten sei und das Wissen des BF über seinen Glauben nicht ausgeprägt sei, zumal seine Angaben zum Lesen der Bibel widersprüchlich seien, er den Evangelisten Markus als Propheten bezeichnet habe und er das Gebet "Vater unser" nicht wiedergeben habe können. Eine gesteigerte Motivation, die mit einem Religionswechsel aus innerer Überzeugung üblicherweise einhergehe, sei sohin nicht zu erkennen. Über sein Vorbringen, wonach er im Fall seiner Rückkehr aufgrund seiner Religion verfolgt werden würde, sei bereits mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX entschieden worden. Demnach liege eine solche Bedrohung nicht vor. Im Übrigen habe der BF vor dem Bundesamt selbst angegeben, dass sich an seinem neuerlichen Vorbringen seit Rechtskraft des Vorverfahrens nichts geändert habe.
Rechtlich folgerte das Bundesamt, dass ein Folgeantrag vorliege und das Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz mit XXXX in Rechtskraft erwachsen sei. Es bestehe sohin eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Zu seiner Behauptung, wonach er ein paar Stunden in Deutschland verbracht habe, wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 52 Abs. 8 FPG eine Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat verpflichte. Der Aufenthalt in Deutschland stelle sohin keine "Ausreise" iSd § 75 Abs. 23 AsylG dar und sei daher die Rückkehrentscheidung vom XXXX nach wie vor aufrecht. Er verfüge auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund seiner individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte, seien nicht ersichtlich, wie dies auch aus der Beweiswürdigung hervorgehe. Weder die allgemeine Lage, noch der körperliche Zustand des BF hätten sich seit der letzten Entscheidung wesentlich geändert, sodass davon ausgegangen werden könne, dass eine Abschiebung nach Afghanistan den BF nicht in seinen Rechten verletze. Dies gelte im Übrigen auch für seine persönlichen Verhältnisse. Ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben liege nicht vor. Es würden auch keine Hinweise für eine derartige Integrationsverfestigung in Österreich bestehen, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK entgegenstünden. Aufgrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sei eine Verletzung iSd § 12 Abs. 2 Z 3 AsylG im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.
2.6. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt von Amts wegen am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung des Bescheides vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhalt:
Der vom BF am XXXX gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft festgesetzt.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , vollinhaltlich abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters am XXXX zugestellt.
Am XXXX stellte der BF den zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen, konkret die Verfolgung aufgrund der Konversion zum Christentum oder aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, sowie die Befürchtung, mangels eines sozialen Netzwerkes, einer Unterkunft und finanzieller Rücklagen in eine existenzbedrohende Situation zu geraten, beziehen sich auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des ersten vom BF initiierten Verfahren im erstinstanzlichen Verfahren bestanden haben und welche keine entscheidungswesentlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes eintreten lassen haben.
In Bezug auf den BF erfolgt kein ungerechtfertigter Eingriff in sein Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der BF leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des BF und zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren - im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX , welches den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX bestätigte - erörtert bzw. abgewogen und hat sich seither keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, wie sich dies aus den vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen ergibt und sich auch das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 29.06.2018 mit letzter Kurzinformation vom 26.03.2019 vergewissert hat.
Hinsichtlich der vorgebrachten Flucht- und Verfolgungsgründe bezog sich der BF auf Umstände, welche bereits im erstinstanzlichen Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bestanden haben.
Insoweit der BF im gegenständlichen Verfahren vorgebracht hat, mangels eines sozialen Netzwerkes, einer ihm zur Verfügung stehenden Unterkunft oder einer finanziellen Rücklage nicht in der Lage zu sein, seinen Lebensunterhalt in Afghanistan aus Eigenem zu bestreiten, ist festzuhalten, dass diese Umstände bereits im Zuge seines ersten Verfahrens berücksichtigt worden sind und das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss gekommen ist, dass der alleinstehende und arbeitsfähige Beschwerdeführer in der Lage ist, in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat sich eine Existenz aufzubauen und seine grundlegenden Bedürfnisse zu befriedigen. Auch der Umstand, dass er der Volksgruppe der Hazara angehört, hat im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz Berücksichtigung gefunden und wurde das Vorliegen einer Gruppenverfolgung dieser Volksgruppe verneint.
Eine Änderung seiner persönlichen Umstände, insbesondere im Hinblick auf seinen Familienstand und seine Arbeitsfähigkeit, wurde seit der letzten Entscheidung nicht einmal ansatzweise behauptet. Auch eine entscheidungswesentliche Veränderung seines Gesundheitszustandes ist nicht ersichtlich. Insoweit der BF vorbrachte, Tabletten zum Einschlafen zu nehmen, ist festzuhalten, dass er selbst einräumte, keine gravierenden gesundheitlichen Probleme zu haben und auch keine weiteren Arzttermine geplant zu haben, sodass aufgrund seines Vorbringens anzunehmen ist, dass er an keiner schwerwiegenden Krankheit leidet, welche seiner Rückkehr nach Afghanistan entgegenstünde. Zum vorgelegten Unterstützungsschreiben ist auszuführen, dass sich daraus keine Anhaltspunkte für das Bestehen besonders berücksichtigungswürdiger sozialer Bindungen ergibt, zumal der BF selbst angab, die Personen, welche das Schreiben unterfertigt haben, nicht so gut zu kennen.
Zum vorgebrachten Fluchtgrund, wonach der BF nunmehr einen Tauftermin vereinbart habe und infolge seiner Konversion eine Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr möglich sei, ist darauf hinzuweisen, dass bereits im ersten Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX festgestellt wurde, dass der BF den Wunsch habe, sich taufen zu lassen. Ferner wurde in dieser Entscheidung ausgeführt, dass er zwar ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt habe, er jedoch lediglich über oberflächliches Wissen zum Christentum verfüge und auch nicht erkennbar sei, dass er gewisse Lehren nachhaltig verinnerlicht habe. Das Bundesverwaltungsgericht ist seinerzeit zu der Einschätzung gekommen, dass der BF nicht tatsächlich ernsthaft und von innerer Überzeugung getragen vom islamischen Glauben abgefallen sei.
Vor diesem Hintergrund stellt auch sein jetziges Vorbringen hinsichtlich des geplanten Tauftermins keine wesentliche Änderung des Sachverhalts dar, zumal der BF nicht in der Lage war, substantiiert darzulegen, dass er seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens den christlichen Glauben tatsächlich verinnerlicht habe, sondern beschränkten sich seine Angaben vor dem Bundesamt, wie bereits in seinem ersten Verfahren, lediglich auf ein oberflächliches Interesse am Christentum. So war er nicht in der Lage, sein Lieblingsgebet zu nennen und musste er auch auf nähere Nachfrage eingestehen, dass er nicht, wie anfänglich behauptet, täglich in der Bibel lese, sondern sich nur gelegentlich damit auseinandersetze. Auch die vorgelegte Bestätigung über den Besuch eines Taufvorbereitungskurses vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sich sowohl aus dem Akteninhalt zum Verfahren zur Zl. XXXX , als auch aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren ergibt, dass der BF bereits seit August XXXX Taufwerber ist, und dieser Umstand sohin nicht geeignet ist, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen.
Auch aus seinen Motiven für die behauptete Konversion lässt sich nicht ableiten, dass der BF nunmehr infolge einer kritischen und ernsten Auseinandersetzung mit dem Islam gänzlich vom moslemischen Glauben abgefallen wäre, da er auf die gezielte Frage nur lapidar wie folgt antwortete: "Ich will den Islam nicht mehr ausleben, da so viele Sachen erzwungen werden (man muss fünfmal täglich beten), dies ist im christlichen Glauben nicht so. Im christlichen Glauben ist es lockerer und man kann freiwillig beten und in die Kirche gehen, wenn man möchte." Aus dieser Antwort ist klar ersichtlich, dass sein Interesse für das Christentum nach wie vor nicht auf eine Auseinandersetzung mit den konkreten Glaubensinhalten des Islams sowie der evangelischen Lehre zurückzuführen ist.
Die Einschätzung, dass sich die innere religiöse Überzeugung des BF innerhalb des kurzen Zeitraums von zwei Monaten seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens nicht verändert hat, wird zusätzlich durch das vorgelegte Schreiben eines Seelsorgers bestätigt. Diesem ist zu entnehmen, dass der BF bisher nur die Hälfte des Taufvorbereitungskurses absolviert hat und sich lediglich aufgrund der angedrohten Außerlandesbringung ein Pfarrer zur Vorverlegung der Taufe bereiterklärt hat.
In einer Gesamtschau kann sohin keinesfalls angenommen werden, dass sich der BF seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens nunmehr tatsächlich ernsthaft aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat und vom islamischen Glauben gänzlich abgefallen ist.
Aus diesen Erwägungen resultiert die Feststellung, wonach keine entscheidungswesentliche Veränderung des maßgeblichen Sachverhalts seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entstanden ist.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
II.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§12a (2) AsylG 2005 idgF:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
II.3.2. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - wie aus den obigen Sachverhaltsfeststellungen hervorgeht- kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist in den entscheidungsrelevanten Punkten gleichgeblieben.
Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt ist nichts hervorgekommen, das gegen die Abschiebung des BF in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.
Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein ungerechtfertigter Eingriff in ein schützenswertes Familien- oder Privatleben des BF in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Insofern ist seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom XXXX rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W124.2184559.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019