TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/16 W249 2213562-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2019
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Entscheidungsdatum

16.04.2019

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs3
FMGebO §48 Abs5
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W249 2213562-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 29.10.2018, GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit am 04.09.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt eine weitere Person ( XXXX ) lebe.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen bzw. Nachweise angeschlossen:

* Meldebestätigungen des Beschwerdeführers und der in seinem Haushalt lebenden Person

* Bescheid über den Anspruch auf Pflegegeld vom 03.07.2018

2. Am 19.09.2018 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag vom 04.09.2018 auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Aktuelle Nettoeinkommen von XXXX und XXXX nachreichen.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.

[...]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen." 3. Der Beschwerdeführer übermittelte in der Folge Kontoauszüge vom 18.07.2018 und einen Scheidungsbeschluss vom 04.03.1997.

4. Hierauf richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer am 12.10.2018 folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag vom 04.09.2018 auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsehsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

-

Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.

-

Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetztes 1988.

Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:

-

Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfebescheid,

-

Einkommenssteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder

-

Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen."

Dem Schreiben war folgende "Berechnungsgrundlage" angefügt:

"ANTRAGSTELLER/IN----

XXXX ----

Einkünfte----

Pension--€-1.463,55-monatl.

HAUSHALTSMITLIED(ER)----

XXXX ----

Einkünfte----

Sonstiges--€-600,00-monatl.

----

-

Summe der Einkünfte-€-2.063,55- monatl.

-Sonstige Abzüge---

-Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe -€--140,00-monatl.

-Summe der Abzüge-€--140,00- monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen-€-1.923,55-monatl.

Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder-€--1.527,14-monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€-396,41-monatl."

5. Der Beschwerdeführer übersandte daraufhin einen Mietvertrag vom 17.10.2018.

6. Mit dem bekämpften Bescheid vom 29.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, dass das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Nach Abzug der Miete bestehe weiterhin eine Richtsatzüberschreitung und ein Einkommenssteuerbescheid über eventuelle außergewöhnlichen Belastungen sei nicht nachgereicht worden: "Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen."

Dem Bescheid war folgende "Berechnungsgrundlage" angefügt:

"ANTRAGSTELLER/IN----

XXXX ----

Einkünfte----

Pension--€-1.463,55-monatl.

HAUSHALTSMITLIED(ER)----

XXXX ----

Einkünfte----

Sonstiges--€-600,00-monatl.

----

-

Summe der Einkünfte-€-2.063,55- monatl.

-Sonstige Abzüge---

-Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe -€--481,84-monatl.

-Summe der Abzüge-€--481,84- monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen-€-1.581,71-monatl.

Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder-€--1.527,14-monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€-54,57-monatl."

7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom 28.11.2018, in der der Beschwerdeführer erklärte, dass er bereits nachgewiesen habe, ein Pflegestufenfall zu sein. Leider sei der Pflegestufenfall erst im Sommer 2018 eingetreten, sodass der Beschwerdeführer außergewöhnliche Belastungen für 2018 erst 2019 beim Finanzamt geltend machen könne.

8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 21.01.2019 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2019 ein.

9. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 01.02.2019 unter Darstellung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und der Subsumierung seines Sachverhalts darunter auf, einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen oder den Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorzulegen, andernfalls seine Beschwerde aufgrund der Übersteigung seines Haushaltseinkommens der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze abzuweisen sein werde.

10. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2018 eingelangtem Schreiben nahm der Beschwerdeführer Bezug auf den Mängelbehebungsauftrag und übermittelte einen Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2018.

11. Am 26.02.2019 übersandte das Bundesverwaltungsgericht das erhaltene Dokument im Rahmen des Parteiengehörs an die belangte Behörde.

12. Diese teilte mit Schreiben vom 13.03.2019 mit, festgestellt zu haben, dass ihr ein Fehler bei der Berechnung des Haushaltseinkommens unterlaufen sei. Der Beschwerdeführer würde nämlich "zusätzlich zur Pension der BVA in der Höhe von € 1.463,55 auch eine Pension der PVA in der Höhe von € 221,08" erhalten. Außerdem würden "keine Nachweise über die Einkünfte der Mitbewohnerin XXXX vor[liegen]. Laut Kontoauszug Nr. 003/0017 vom 18.07.2018 erhielt der Kontoinhaber XXXX per 02.07.2018 eine Gutschrift in der Höhe von € 600,00. Es wurde offenbar irrtümlich davon ausgegangen, dass es sich hierbei um die Einkünfte von XXXX handelt". Zu den außergewöhnlichen Belastungen merkte die belangte Behörde an, dass ihrer Ansicht nach auch der Selbstbehalt zu beachten sei, sodass sich abzugsfähige außergewöhnliche Aufwendungen iHv € 288,57 ergeben würden.

13. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte am 14.03.2019 ein weiteres Parteiengehör an den Beschwerdeführer, mit dem dieser aufgefordert wurde, die Einkünfte seiner Mitbewohnerin XXXX darzulegen und zu den vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Berechnungen zum maßgeblichen Haushaltsnettoeinkommen, insbesondere zu den angenommenen Einkünften des Beschwerdeführers iHv € 1.684,63, Stellung zu beziehen.

14. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist Unterlagen betreffend den Bezug von Krankengeld aufgrund von Arbeitsunfähigkeit der XXXX , ausgestellt durch die XXXX Gebietskrankenkasse, nach.

15. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte am 28.03.2019 ein weiteres Parteiengehör an den Beschwerdeführer und die belangte Behörde, in dem insbesondere die nunmehrige Berechnungsgrundlage aufgrund des Einkommens der mit dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Person dargestellt wurde, aus der sich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltsnettoeinkommens des Beschwerdeführers ergebe. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen sein werde, und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer zweiwöchigen Frist schriftlich Stellung nehmen.

16. Die belangte Behörde teilte mit Schriftsatz vom 08.04.2019 mit, von ihrem Recht zur Stellungnahme keinen Gebrauch zu machen. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer erhält monatlich eine Pension iHv € 1.684,63 (Summe aus der BVA-Pension iHv € 1.463,55 und der PVA-Pension iHv € 221,08) und lebt mit einer weiteren Person ( XXXX ), die im Zeitraum vom 02.10. bis 28.12.2018 ein monatliches Krankengeld iHv gerundet €

735,17 (Tagsatz iHv € 24,17 mal 365 Tage und dividiert durch 12 Monate) bezogen hat, im gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer zahlt einen monatlichen Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten iHv € 481,84.

Im Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2018 wurden folgende außergewöhnliche Belastungen anerkannt:

Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988)

- 482,85 €

Selbstbehalt

482,85 €

Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988)

- 363,00 €

Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung

- 2.280,00 €

Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen

- 819,83 €

Die außergewöhnlichen Belastungen des Beschwerdeführers betrugen damit im Jahr 2018 insgesamt € 3.462,83 (Summe aus den Posten "Freibetrag wegen eigener Behinderung", "Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung" und "Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen"). Daraus ergeben sich monatliche außergewöhnliche Belastungen des Beschwerdeführers iHv gerundet € 288,57 (Summe der außergewöhnlichen Belastungen des Jahres 2018 iHv € 3.462,83 dividiert durch zwölf Monate).

2. Beweiswürdigung

Die Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind. Die Einkünfte des Beschwerdeführers (zwei Pensionen) erschließen sich dabei insbesondere aus dem vorgelegten Kontoauszug Nr. 003 00015 vom 18.07.2018. Der Beschwerdeführer trat den angenommenen Einkünften iHv € 1.684,63 auch nach Aufforderung zur Äußerung nicht entgegen.

Die belangte Behörde erklärte in ihrer Stellungnahme vom 13.03.2019, irrtümlich bei einer Gutschrift des Beschwerdeführers auf dem Kontoauszug Nr. 003 00016 vom 18.07.2018 von einer Einkommensquelle der XXXX iHv € 600,00 ausgegangen zu sein. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Offenlegung der Einkünfte seiner Mitbewohnerin übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend den Bezug von Krankengeld durch XXXX : Aus einem Schreiben der XXXX Gebietskrankenkasse vom 12.11.2018 geht hervor, dass XXXX im Zeitraum vom 21.08. bis 01.10.2018 Krankengeld mit einem Tagsatz iHv € 12,09 und im Zeitraum 02.10. bis 28.12.2018 Krankengeld mit einem Tagsatz iHv € 24,17 bezogen hat (wobei nur jener Tagsatz des letzten Zeitraumes entscheidungswesentlich war, da die GIS-Gebührenbefreiung für jeweils volle Monate erfolgt; eine Befreiung des Beschwerdeführers war damit ab dem 01.10.2018 zu prüfen, da der Antrag am 04.09.2018 bei der belangten Behörde einlangte; s. dazu weiter unter II.3.4.4.). Dem Beschwerdeführer wurde mit Parteiengehör vom 27.03.2019 die unter II.3.4.4. dargestellte Berechnungsgrundlage des Haushaltsnettoeinkommen übermittelt und mitgeteilt, dass seine Beschwerde aufgrund der Richtsatzüberschreitung abzuweisen sein werde, er erstattete jedoch keine Stellungnahme und bestritt die dargelegten Positionen der Berechnungsgrundlage nicht.

Die Feststellungen zur Höhe der außergewöhnlichen Belastungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in den von diesem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheid des Jahres 2018.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:

3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

[...]

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

[...]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[...]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

[...]

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

[...]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[...]

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

[...]"

3.2. Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung die nach dem Gesetz geforderten Nachweise zur Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr (und zwar das Einkommen der im Haushalt lebenden Person) nicht erbracht hat. Die Fernmeldegebührenordnung enthält jedoch eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Richtigerweise hätte der Antrag des Beschwerdeführers daher durch die belangte Behörde zurückgewiesen werden müssen.

Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr hingegen ab, nachdem sie irrtümlich ein Einkommen der XXXX angenommen und eine inhaltliche Überprüfung hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Erlass der Rundfunkgebühren aufgrund der Unterschreitung der maßgeblichen Betragsgrenze des Haushaltsnettoeinkommens vorgenommen hat.

3.3. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 29.10.1992, 92/10/0410; 06.07.1989, 87/06/0054).

3.4. Der Beschwerdeführer erbrachte in Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2019 mit den am 20.03.2019 eingelangten Unterlagen zur Einkommenssituation der XXXX für den Zeitraum 02.10. bis 28.12.2018 einen Nachweis der erforderlichen Urkunden zur Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens:

3.4.1. Die für eine Gebührenbefreiung (§ 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung) maßgebliche Betragsgrenze des Haushaltsnettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (§ 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12% und beträgt für das Jahr 2018 für zwei Personen € 1.527,14 und für das Jahr 2019 € 1.566,85.

3.4.2. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen deshalb ab, weil das festgestellte Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteigen würde. Die belangte Behörde führte als Haushaltseinkommen Einkünfte des Beschwerdeführer iHv €

1.463,55 und Einkünfte seiner im Haushalt lebenden Person iHv €

600,00 an. Als einziger Abzugsposten wurde die Miete iHv € 481,84 berücksichtigt.

3.4.3. Mehraufwendungen aus dem Titel einer Behinderung können als außergewöhnliche Belastung im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden. Solche außergewöhnlichen Belastungen sind aber durch Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides der zuständigen Abgabenbehörde nachzuweisen (§ 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung). Der Beschwerdeführer übermittelte nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht einen Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2018. Darin wurden von der zuständigen Abgabenbehörde € 3.462,83 an außergewöhnlichen Belastungen anerkannt.

3.4.4. Durch das Bundesverwaltungsgericht werden nunmehr folgende Berechnungen zum maßgeblichen Haushaltsnettoeinkommen angestellt:

---2018-2019-

ANTRAGSTELLER-----

XXXX -----

Einkünfte-----

Pension (BVA und PVA)--€-1.684,63-1.684,63- monatl.

HAUSHALTSMITLIED-----

XXXX --€-735,17-735,17- monatl.

-----

-Summe der Einkünfte- €-2.419,80-2.419,80-monatl.

-Sonstige Abzüge----

-Außergewöhnliche Belastungen-€--288,57--288,57-monatl.

- Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe-€--481,84--481,84-monatl.

-Summe der Abzüge-€--770,41--770,41-monatl.

Maßgebliches Haushaltsnettoeinkommen-€-1.649,39-1.649,39-monatl.

Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder-€--1.527,14--1.566,85-monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€-122,25-82,54- monatl.

Das Haushaltsnettoeinkommen des Beschwerdeführers liegt unter Zugrundelegung der bekanntgegebenen monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner im Haushalt lebenden Person iHv €

2.419,80 und nach Abzug der außergewöhnlichen Belastungen iHv €

288,57 sowie der Miete iHv € 481,84 über der unter II.3.2. dargestellten, für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze: Das Haushaltsnettoeinkommen beträgt €

1.649,39 und überschreitet somit den für einen Zweipersonenhaushalt maßgeblichen Richtsatz um € 122,25 (2018) bzw. € 82,54 (2019).

3.5. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

Berechnung, Einkommenssteuerbescheid, Kognitionsbefugnis,
Mitwirkungspflicht, Nachreichung von Unterlagen, Nettoeinkommen,
Ökostrompauschale, Pauschalierung, Pflegegeld,
Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung, Unzuständigkeit
BVwG, Wohnungsaufwand, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W249.2213562.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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