TE Vfgh Beschluss 1997/2/24 B2855/96

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2
ZPO §73 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer selbstverfaßten Beschwerde nach Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags und der damit verbundenen Aufforderung zur Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt wegen nicht behobenen Formmangels; Gegenstandslosigkeit des zweiten Verfahrenshilfeantrags hinsichtlich der selbstverfaßten Beschwerde

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Juli 1996, Z UVS-02/32/00053/96-3, wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 16. September 1996 - zugestellt am 19. September 1996 - abgewiesen.

Hiedurch begann gemäß §73 Abs2 ZPO iVm §35 VerfGG die Frist, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VerfGG binnen sechs Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, neu zu laufen.

Innerhalb dieser Frist brachte der Beschwerdeführer eine selbst verfaßte, nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebene Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 5. November 1996 - zugestellt am 7. November 1996 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VerfGG auf, die Beschwerde im Sinn des §17 Abs2 VerfGG durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Auf die nach §19 Abs3 VerfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1996, zur Post gegeben am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer neuerlich eine selbst verfaßte, nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebene Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "für den Fall der Behandlung (der) Beschwerde", ein.

Da der Beschwerdeführer dem Antrag des Verfassungsgerichtshofes, seine selbst verfaßte Beschwerde innerhalb der ihm gesetzten Frist durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 VerfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung seiner selbst verfaßten Beschwerde ist in Hinblick auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 16. September 1996, B2855/96-2, als gegenstandslos zu betrachten.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2855.1996

Dokumentnummer

JFT_10029776_96B02855_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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