Entscheidungsdatum
16.04.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W118 2208141-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10192719010, betreffend Direktzahlungen 2017 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte stattgegeben wird.
II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mittels Formular "Bewirtschafterwechsel" wurde der AMA zu der BNr. XXXX ein Wechsel des Bewirtschafters auf den Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) mit Wirksamkeitsbeginn 01.11.2015 angezeigt.
2. Mit Datum vom 09.05.2017 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017.
Der Antrag des BF umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte.
3. Mit Datum vom 10.05.2017 übermittelte der BF eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Facharbeiterkurs Landwirtschaft.
4. Mit Bescheid vom 12.01.2018 gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.404,83. Dem Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) vom 09.05.2017 wurde stattgegeben.
5. Mit Datum vom 12.04.2018 übermittelte der BF seinen Facharbeiterbrief.
6. Mit Abänderungsbescheid vom 14.05.2018 gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.961,04; ein Betrag in Höhe von EUR 443,79 wurde rückgefordert. Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) vom 09.05.2017 wurde abgewiesen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.
Begründend wurde betreffend die Zahlung für Junglandwirte insbesondere ausgeführt, der erforderliche Ausbildungsnachweis sei nicht erbracht worden (Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO).
7. Im Rahmen der Beschwerde vom 16.05.2018 führte der BF betreffend die Abweisung seines Antrages auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte aus, er habe die vorgeschriebene Facharbeiterausbildung mit November 2016 begonnen und mit März 2017 positiv abgeschlossen. Den Facharbeiterbrief habe er allerdings erst Ende 2017 erhalten, da er seit Ende 2017 zwei Jahre Betriebsführer sei.
8. Mit Datum vom 23.10.2018 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und wies darauf hin, dass der vom BF am 12.04.2018 übermittelte Facharbeiterbrief negativ beurteilt worden sei, da der BF die Ausbildung zu spät abgeschlossen habe.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2018 wurde der BF nach Darlegung der maßgeblichen Rechtgrundlagen darauf hingewiesen, dass er auf Basis der vorliegenden Unterlagen die Facharbeiterprüfung bis zum 01.11.2017 hätte ablegen müssen. Für eine allfällige Stellungnahme wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
10. Mit Datum vom 05.11.2018 übermittelte der BF neuerlich seine Teilnahmebestätigung an der Facharbeiter/-innenausbildung Landwirtschaft vom 18.02.2017 sowie das Zeugnis der Facharbeiterprüfung und führte aus, er habe die Prüfung am 14.03.2017 abgelegt.
11. Aufgrund einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seitens der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle XXXX mit Schreiben vom 07.11.2018 bestätigt, dass der BF am 14.03.2017 vorbehaltlich des Nachweises der ausreichenden einschlägigen Praxis die Facharbeiterprüfung Landwirtschaft in der landwirtschaftlichen Fachschule abgelegt habe. Im November 2017 habe der BF, nachdem er ausreichend Praxiszeiten nachgereicht habe, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, die Berufsbezeichnung Facharbeiter Landwirtschaft zu führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 01.11.2015 übernahm der BF die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX .
Am 09.05.2017 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017. Der Antrag des BF umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte.
Der BF hat ab November 2016 die Facharbeiterausbildung Landwirtschaft besucht und am 14.03.2017 vorbehaltlich des Nachweises der ausreichenden einschlägigen Praxis die Facharbeiterprüfung Landwirtschaft in der landwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich abgelegt. Mit November 2017 verfügte der BF über die erforderliche Praxis für die Führung der Berufsbezeichnung Facharbeiter Landwirtschaft.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Die Feststellungen betreffend die Ausbildung des BF beruhen insbesondere auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und dem erstatteten Vorbringen, das mit den Angaben der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle XXXX in Einklang zu bringen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:
"Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte (Top-up-Zahlung), abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - vgl. Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Zusätzlich wurde mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.
Da im vorliegenden Fall der BF im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Facharbeiterausbildung bereits am 14.03.2017 die Prüfung erfolgreich abgelegt hat und mit November 2017 auch die erforderliche Praxis vorweisen konnte, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der BF innerhalb der Frist von zwei Jahren ab Aufnahme der Betriebsführung hinreichende Fachkenntnisse erworben hat und die Kriterien für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte erfüllt. Lediglich die Beurkundung durch den Facharbeiterbrief ist erst im Dezember 2017 - nach Ablauf der Frist - erfolgt.
Der Beschwerde war daher stattzugeben, der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern und der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig und die Unionsrechtskonformität der nationalen Umsetzung so unzweifelhaft, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausbildung, Berechnung, Bescheidabänderung, Beurkundung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2208141.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019