TE Bvwg Beschluss 2019/4/17 W123 2214494-3

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Veröffentlicht am 17.04.2019
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Entscheidungsdatum

17.04.2019

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §341
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W123 2214494-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 betreffend das Vergabeverfahren "Notebooks & PCs 2019" der Auftraggeber 1., Republik Österreich (Bund), 2. Bundesbeschaffung GmbH (BBG) und 3. alle weiteren Auftraggeber gemäß den Ausschreibungsunterlagen beiliegender Drittkundenliste, vertreten durch Bundesbeschaffung GmbH (BBG), Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, eingeleitet über Antrag der XXXX GmbH, XXXX , vertreten durch RA Dr. Philipp Götzl, Imbergstraße 19, 5020 Salzburg, vom 13.02.2019 beschlossen:

A)

Dem Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wird gemäß § 341 BVergG 2018 stattgegeben.

Die Auftraggeber sind verpflichtet, der Antragstellerin die für den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf einstweilige Verfügung entrichteten Pauschalgebühren von EUR 1.944,00 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 13.02.2019 stellte die Antragstellerin Anträge auf Nachprüfung, auf einstweilige Verfügung, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeber.

2. Mit Beschluss vom 21.02.2019, W123 2214494-1/2E, erließ das Bundesverwaltungsgericht eine einstweilige Verfügung, in der es den Auftraggebern für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens insbesondere untersagte, die Angebote zu öffnen.

3. Mit Schriftsatz vom 25.02.2019 teilten die Auftraggeber den Bietern die Absicht mit, dass Vergabeverfahren "Notebooks & PCs 2019" zu widerrufen ("Widerrufsentscheidung"). Die Auftraggeber folgerten daraus rechtlich, dass die Antragstellerin im gegenständlichen Vergabekontrollverfahren klaglos gestellt sei.

4. Mit Schriftsatz vom 08.03.2019 erklärten die Auftraggeber gegenüber den Bietern den Widerruf betreffend das Vergabeverfahren "Notebooks & PCs 2019" ("Widerrufserklärung").

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2019, W123 2214494-2/E, wurde der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung mangels Zuständigkeit (vgl. § 334 Abs. 2 Z 2 BVergG 2018) zurückgewiesen.

II. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 340 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).

Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn (1) dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und (2) dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat gemäß § 341 Abs. 3 BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

2. Die Antragstellerin hat die geschuldeten Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in entsprechender Höhe entrichtet (vgl. § 340 Abs. 1 BVergG 2018 iVm § 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018).

3. Die Auftraggeber haben die bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung (in concreto: Ausschreibung) am 08.03.2019 widerrufen.

4. Die Materialien zum neuen § 341 BVergG (siehe EBRV 69 XXVI. GP 195 f) lauten auszugsweise:

Die Regelung über den Gebührenersatz übernimmt grundsätzlich die Inhalte des § 319 BVergG 2006 und wird um eine Klarstellung ergänzt.

§ 341 überträgt wie bisher dem BVwG die Kompetenz, über den Ersatz der Gebühren zu entscheiden. Es wird ausdrücklich geregelt, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt.

[...]

Unbeschadet der bestehenden Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung eigenständig (unabhängig von der Stellung eines Nachprüfungsantrages) zu beantragen, ist in Abs. 2 geregelt, dass ein Ersatz der Gebühr nur dann zu erfolgen hat, wenn dem Hauptantrag stattgegeben oder wenn der Antragsteller während des Verfahrens klaglos gestellt wird (vgl. VwGH vom 17. September 2014, 2013/04/0082) und die einstweilige Verfügung entweder gewährt wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung vor Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu gewähren gewesen wäre oder bloß aufgrund einer Interessenabwägung abgewiesen wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung vor Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen gewesen wäre. Der Antragsgegner soll nicht gezwungen sein, die Kosten zu tragen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der behauptete Sicherungsanspruch des Antragstellers nicht berechtigt war. Mit dieser Klarstellung in Abs. 2 wird der Rechtsprechung des VwGH Rechnung getragen (vgl. VwGH vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/04/0045).

5. Die Auftraggeber haben im gegenständlichen Vergabeverfahren die bekämpfte Entscheidung insofern "beseitigt", als sie am 08.03.2019 die Widerrufserklärung des gegenständlichen Vergabeverfahrens bekanntgegeben haben. Aufgrund des klaren Wortlauts stehen daher der Antragstellerin der Ersatz der Pauschalgebühren zu.

Zu B) - Unzulässigkeit der Revision

1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Abgesehen davon liegt dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

einstweilige Verfügung, Klaglosstellung, Nachprüfungsverfahren,
Pauschalgebührenersatz, Provisorialverfahren, Vergabeverfahren,
Widerruf des Vergabeverfahrens, Widerrufsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W123.2214494.3.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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