Entscheidungsdatum
17.04.2019Norm
AVG §68 Abs1Spruch
W113 2204620-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.01.2018, Zahl II/4-EBP/11-8372971010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.03.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die Radurschlalm mit der BNr. XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 467,99 ha Almfutterfläche angegeben.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA oder belangte Behörde) vom 30.12.2011 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 1.167,33 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 17,83 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 9,67 ha) ausgegangen, dies bei 18,57 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen; zur Auszahlung gelangten daher 17,83 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Eine Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde am 25.06.2014 auf der Radurschlalm ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Almfutterfläche von 251,78 ha, beantragt waren 467,99 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 216,21 ha.
4. Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 25.06.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.167,33 ausgesprochen. Ein Betrag in Höhe von EUR 874,68 wurde als Flächensanktion in Abzug gebracht. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 17,83 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 13,36 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 9,67 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 5,20 ha und somit 13,36 auszubezahlende flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Somit ergibt sich gesamt eine Differenzfläche von 4,47 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.06.2014 seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden (Flächensanktion). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.07.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Die belangte Behörde legte dem Gericht die Akten des Verfahrens am 03.09.2015 vor.
7. Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 03.09.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 07.12.2015 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011 Berechnungsstand: 23.10.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Außerdem übermittelte die belangte Behörde eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" des Beschwerdeführers vom 10.07.2015 betreffend die Radurschlalm mit der BNr. XXXX . Es wird - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 17,83 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 9,67 ha) ausgegangen, dies bei 18,57 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt abermals 13,36 ha, die ermittelte Almfutterfläche beträgt wieder 5,20 ha. Es wird in diesem Report jedoch keine Differenzfläche mehr festgestellt. Es wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihr keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der BNr. XXXX zweifeln hätten lassen können. Da sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (§ 8i MOG 2007).
8. Mit hg. Erkenntnis vom 25.09.2017, Zahl W207 2113596-1/5E wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die in Form des Ausschlusses der flächenbezogenen Beihilfe verhängte Flächensanktion gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 8i MOG 2007 entfällt. In einem weiteren Spruchpunkt wurde der belangten Behörde gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen nach den Vorgaben des Erkenntnisses durchzuführen und der Beschwerdeführerin das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Begründend wird ausgeführt, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2014 nicht zu beanstanden sei. Es sei unter Berücksichtigung der abgegebenen §-8i-Erklärung und in Ermangelung gegenteiliger Hinweise auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin von einem mangelnden Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen und folglich von der Verhängung von Sanktionen abzusehen. Im Übrigen sei die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht ergangen.
9. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2018 wurde die EBP 2011 in Höhe von EUR 874,68 gewährt. Die belangte Behörde ging von einer beantragten Fläche von 17,89 ha, einer ermittelten Fläche von 13,36 ha und 18,57 vorhandenen Zahlungsansprüchen aus. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Bescheid aufgrund der Entscheidung des BVwG zu GZ W207 2113596-1/5E ergangen sei.
10. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin für das Ausfüllen des Antrages durch den Sachbearbeiter der Bauernkammer Landeck nicht verantwortlich und ihr das Ausmessen der Almflächen nicht zumutbar sei. Sie übernehme auch keinerlei Haftung für entstandene Schäden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Antragsjahr 2011 konnte die Beschwerdeführerin über 18,57 Zahlungsansprüche verfügen. Ihr standen im Antragsjahr anstatt der beantragten 17,89 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen, davon 9,67 ha Almfutterflächen, nur 13,36 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen, davon 5,20 ha Almfutterflächen, zur Verfügung. Sie konnte belegen, dass sie an der Fehlbeantragung keine Schuld trifft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zu den vorhandenen Zahlungsansprüchen ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.
Die Feststellung zu den vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzflächen ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2017, Zahl W207 2113596-1/5E.
Ebenfalls aus diesem Erkenntnis ergibt sich die Feststellung, wonach es der beschwerdeführenden Partei gelungen ist, nachzuweisen, dass sie an der Fehlbeantragung kein Verschulden trifft.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EG) 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Abl. L 2009/30, 16 (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Die Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Abl. L 2009/316, 65 (im Folgenden VO (EG) 1122/2009) lautet auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.
Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise:
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
(2) Wurde gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.
(3) Wurde die gegen einen Begünstigten verhängte Verwaltungssanktion gemäß Absatz 2 gekürzt und muss gegen diesen Begünstigten für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion gemäß vorliegendem Artikel und Artikel 21 verhängt werden, so muss er die Verwaltungssanktion für das folgende Antragsjahr in voller Höhe und den Betrag bezahlen, um den die gemäß Absatz 1 berechnete Verwaltungssanktion im Einklang mit Absatz 2 gekürzt wurde.
(4) Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 2007/55, lautet auszugsweise:
"3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§ 19. (1) und (2) [...]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
(4) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
[...]"
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 1991/51 (WV), lautet auszugsweise:
"2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
[...]"
3.3. Rechtliche Würdigung:
3.3.1. Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2015 und hg. Erkenntnis vom 25.09.2017
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der EBP 2011 auf der Grundlage der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2014 abgelehnt.
Mit hg. Erkenntnis vom 25.09.2017 wurde einer dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde teilweise stattgegeben und festgestellt, dass bei der Berechnung der EBP 2011 keine Flächensanktionen zu verhängen sind und eine EBP zu gewähren ist. Dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2014 wurde durch das Gericht nicht entgegengetreten. Das Gericht stellte weiters fest, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis mangelnden Verschuldens erbracht hat.
Dieses Erkenntnis ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen und ist die belangte Behörde bei der Umsetzung dieser Entscheidung gemäß § 19 Abs. 4 MOG an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Im Wesentlichen hatte die belangte Behörde somit zu beachten, dass - im Gegensatz zu ihrem Bescheid vom 25.06.2015 - eine Flächensanktion nicht zu verhängen sein wird.
3.3.2. Der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2018
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen stellt sich der angefochtene Bescheid als bloße Ausführung des hg. Erkenntnisses vom 25.09.2017 dar.
In einem ersten Schritt ist somit zu überprüfen, ob der angefochtene Bescheid der Rechtsmeinung des BVwG Rechnung trägt. Durch den Bescheid wird keine Flächensanktion verhängt, er stimmt bezüglich der ermittelten Fläche mit dem Vorbescheid vom 25.06.2015 überein, was den Vorgaben des BVwG entspricht.
In einem weiteren Schritt ist auf die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid selbst einzugehen, welche Ausführungen zur Frage des Verschuldens für die fachlich unrichtigen Angaben zu den Almfutterflächen enthält. Diese Thematik wurde jedoch bereits im rechtskräftigen hg. Erkenntnis vom 25.09.2017 behandelt und ist sie somit einer neuerlichen Überprüfung entzogen. (§ 68 Abs. 1 AVG).
Im letzten Schritt ist die (übrige) Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Bescheides zu überprüfen, Vorbringen durch die beschwerdeführende Partei wurde hiezu nicht erstattet. Gegen die übrigen Feststellungen und Berechnungen im angefochtenen Bescheid sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenfalls keine Bedenken hervorgekommen, weshalb dem Bescheid auch diesbezüglich nicht entgegenzutreten war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtsrichtig, weshalb mit Abweisung der Beschwerde vorzugehen war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2204620.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019