Entscheidungsdatum
18.04.2019Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
W211 2214648-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX XXXX , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. - VI. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und werden die Spruchpunkte I. - VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrags von XXXX vom XXXX die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am XXXX .2017 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 (Zl. XXXX ) wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
3. Am XXXX .2018 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ein.
5. Daraufhin wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .2018 eine Einvernahme des Beschwerdeführers "zum Aberkennungsverfahren gemäß § 9 AsylG" unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass sich die Umstände für die subsidiäre Schutzzuerkennung mittlerweile geändert hätten. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Vater bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia im Jahr 2009 und seine Mutter Ende des Jahres 2017 verstorben sei. Mehrere seiner Geschwister seien nach Kenia gezogen, nur sein Bruder lebe noch in seinem Herkunftsort XXXX in Somalia. Zwar würden sich noch Onkel und Tanten in Somalia aufhalten, der Beschwerdeführer kenne diese jedoch nicht, da er bei seiner Ausreise aus Somalia noch sehr klein gewesen sei. Auch stehe er in keinem Kontakt mit diesen.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX .2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt VII.).
Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig, und sunnitisch-moslemischen Glaubens. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer gehöre weiter dem XXXX an.
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vonseiten seines Clans maßgebliche Unterstützung, auch in Mogadischu zur Verfügung stehe. Es gehe seiner Kernfamilie wirtschaftlich und gesundheitlich gut, und könnten die Angehörigen problemlos in XXXX leben. Eine Rückkehr nach XXXX in Anbetracht der Situation der Familie sei möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer sei auch in der Lage seinen Lebensunterhalt selbständig und menschenwürdig zu verdienen. Fest stehe, dass die in den letzten beiden Jahren in Somalia vorherrschende Dürresituation durch überdurchschnittliche Regenfälle und den Zufluss von Wasser aus dem äthiopischen Hochland mittlerweile beendet sei. Die sich aus der Dürre ergebende Versorgungsunsicherheit und Nahrungsknappheit habe sich mittlerweile deutlich verbessert und Nahrungsmittel seien selbst für arme Haushalte wieder allgemein verfügbar und leistbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen oder er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es könne sodann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Somalia in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer keine Eltern in Somalia habe. Es sei vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich verwandtschaftliche und soziale Anknüpfungspunkte in Somalia habe. Selbst wenn angenommen werde, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht zumutbar sei, müsse man bedenken, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu zur Verfügung stehe. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass Mogadischu weiterhin unter Kontrolle der Regierung und der AMISOM stehe, und es höchst unwahrscheinlich sei, dass Al Shabaab die Kontrolle über die Stadt zurückerlangen werde. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Darod an, der in Somalia eine beherrschende Stellung zukomme und es seien im Laufe des Verfahrens keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einer volksgruppenspezifischen Bedrohung ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer verfüge über eine große Zahl an Verwandten in und außerhalb Somalias auf deren Unterstützung er zählen könne. Es sei höchst wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund seiner Ortskenntnis und Berufserfahrung in der Landwirtschaft eine Anstellung zumindest als Gelegenheitsarbeiter finden würde. Auch wurde auf eine Kurzinformation Staatendokumentation vom 03.05.2018 zum Thema "Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert" verwiesen, aus der hervorgehe, dass für den Zeitraum Juni bis September 2018 eine deutliche Entspannung der Nahrungsmittelversorgungangekündigt worden sei.
In der rechtlichen Beurteilung stützte sich die belangte Behörde darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden (§ 9 Abs. 1 AsylG 2005). Für den Zeitraum Juni bis September 2018 sei zufolge jüngster Länderberichte infolge mittlerer bis starker Regenfälle in fast allen Landesteilen eine Entspannung bei der Lebensmittelversorgung festgehalten. Es sei mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen und in der Landwirtschaft gebe es wieder Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau. Es sei auch von einer Normalisierung der Lebensmittelpreise auszugehen. Es gebe daher keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu zur Verfügung, wo er durch Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe zumindest vorrübergehend das Auslangen finden könnte. Eine Gefährdungslage aufgrund der Zugehörigkeit zu den Darod habe er auch nicht vorgebracht. Schließlich seien auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
7. Mit Schriftsatz vom XXXX .2019 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sich eine relevante erkennbare Änderung der Situation in Somalia auf nur fünf tatsächlich aktualisierten Seiten der herangezogenen Länderfeststellungen mitnichten erkennen lassen würde. Die Dürre 2017 sei eine der schlimmsten seit 40 Jahren gewesen. Frei von Feststellungen seien die freien Assoziationen der belangten Behörde in Bezug auf den familiären Anschluss des Beschwerdeführers in Somalia.
8. Mit Schriftsatz vom XXXX .2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX .2019 eine Strafregisterabfrage durch.
10. Mit Schriftsatz vom XXXX .2019 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zum Nachweis seiner Erwerbstätigkeit einen Arbeitsvertrag samt Lohnzettel aus Dezember 2018 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Aufgrund der Tatsache, dass derzeit die Vereinten Nationen die Situation als Hungersnot deklarieren, ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung in Somalia von einer allgemeinen Gefahrenlage gesprochen werden kann, welche jeden Bürger der Gefahr einer Menschenrechtsverletzung aussetze. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund der vorherrschenden Hungersnot in eine aussichtlose Lage geraten würde.
1.2 Der unter 1.1. genannte Bescheid ist rechtskräftig.
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat.
1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer davon wesentlich weniger intensiv betroffen wäre, als mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 festgestellt.
1.5. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in XXXX , die restlichen Geschwister des Beschwerdeführers halten sich in Kenia auf. Der Beschwerdeführer steht in keinem Kontakt mit seinen weiteren in Somalia befindlichen Verwandten.
1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Clan ausreichende Hilfe zu erwarten hätte.
1.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden würde.
1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen.
1.9. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.
1.10. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2018 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 liegen weiterhin vor. Es besteht kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen, insbesondere dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 (Zl. XXXX ). Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Somalia und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem Bescheid vom XXXX .2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX zugrundeliegenden Länderberichte, nämlich der Länderinformationsblätter (in der Folge: LIB) der Staatendokumentation zu Somalia vom 25.04.2016 (aktualisiert am 13.02.2017, in der Folge LIB 2017) bzw. vom 12.01.2018 (zuletzt aktualisiert am 17.09.2018, in der Folge LIB 2018).
2.1. zu 1.1. Dass bzw. aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 (Zl. XXXX ).
2.2. zu 1.2. Dass der Bescheid, mit dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, rechtskräftig wurde, ergibt sich daraus, dass keine Partei (weder die belangte Behörde, noch der Beschwerdeführer) dagegen ein Rechtsmittel erhoben hat. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 ist somit für die Parteien bindend.
2.3. zu 1.3. Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2019 jeweils zugrundeliegenden Länderberichte wie oben angeführt. Die Länderberichte sind bezüglich der maßgeblichen Punkte im Wesentlichen gleichgeblieben: Im Kapitel "Grundversorgung/Wirtschaft" wird im LIB 2018 neu angeführt:
"Generell hätte Somalia großes wirtschaftliches Potential..." (S. 122). In der Folge wird aber festgehalten, dass dieses Potential die aktuelle Lage nicht reflektiert: "Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen (Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017; vgl. Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017)." (LIB 2018, S. 122)
Hinsichtlich der Dürresituation wird im LIB 2018 Folgendes ausgeführt:
"Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können; und andererseits können sie durch den Verkauf von Vieh kaum Einkommen erwerben (World Bank, Somalia Economic Update, 18.7.2017). Drei Jahre Dürre haben zu einer humanitären Krise geführt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, von Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 05.09.2017). Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen - vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten - enorm (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017). (...) Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017). Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen (Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, September 2016).
Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28.02.2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 09.05.2017). Am 02.02.2017 wurde für Somalia eine Alarm-Erklärung hinsichtlich einer bevorstehenden Hungersnot ("pre-famine alert") ausgegeben. Danach wurden humanitäre Aktivitäten weiter hochgefahren (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...) Die somalische Regierung hat aufgrund der Lage in Zusammenarbeit mit humanitären Kräften die Planung von einer Reaktion auf die Dürre ("drought response") bereits auf die Prävention einer Hungersnot ("famine prevention") umgestellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Nur die rasche Unterstützung internationaler humanitärer Partner und somalischer Organisationen hat eine Hungersnot verhindert (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...)
Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (Famine Early Warning System Network, Somalia Food Security Outlook Update December 2017, 30.12.2017; vgl. United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017, UN High Commissioner for Refugees, Fact Sheet, Somalia, 1-30 November 2017, 30.11.2017)." (S. 127f.)
"70% der Menschen, die unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd-/Zentralsomalia, wo der Zugang durch Sicherheitsprobleme und die al Shabaab behindert wird (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017); dies betraf sowohl Gebiete außerhalb der als auch unter Kontrolle von al Shabaab. (...) [Al Shabaab hat] humanitäre Hilfe von außen auch diesmal behindert oder blockiert; die Einhebung von Steuern verstärkt; humanitäre Bedienstete entführt; und Hilfslieferungen an Straßensperren besteuert. Immerhin wurde diesmal vor der Dürre Flüchtenden in manchen Fällen die Weiterreise gewährt. Auch Behörden haben die Arbeit humanitärer Kräfte auf unterschiedliche Art behindert (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017; vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, 03.03.2017). (...) Dabei behindert al Shabaab nach wie vor den Zugang zu Menschen in Not auf dem Gebiet unter Kontrolle dieser Gruppe (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 09.05.2017)." (LIB 2018, S. 129)
"Insgesamt erreichen Hilfsprojekte der UN oder von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel aber nicht die gesamte Bevölkerung. (...) Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (International Crisis Group, Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, 09.05.2017)." (LIB 2018, S. 132)
Am 17.09.2018 wurde im LIB 2018 eine neue Kurzinformation betreffend "positiver Trend bei Versorgungslage" eingefügt (S. 6ff.), die sich vor allem auf eingetretene Regenfälle und Prognosen hinsichtlich einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung bezieht: "Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Humanitarian Snapshot, 11.09.2018; vgl. UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018). (...) Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Humanitarian Snapshot, 11.09.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Food security improving but recovery remains fragile, 02.09.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018).
Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden. (...) Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Humanitarian Snapshot, 11.09.2018).
Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018; vgl. FAO SWALIM / FSNAU, Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December), 06.09.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO SWALIM / FSNAU, Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December), 06.09.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network, FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release, 01.09.2018)
Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO SWALIM / FSNAU, Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December), 06.09.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (Worldbank, World Bank's Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia, 06.09.2018)."
Die Feststellung, die Versorgungslage habe sich grundlegend verbessert, hat die belangte Behörde nicht ausreichend begründet (vgl. S 145 des angefochtenen Bescheids). Auch ein Vergleich der Länderberichte hat dies - wie oben dargelegt - nicht ergeben. Aus diesen ist vielmehr ersichtlich, dass die Lage nach wie vor volatil ist. Die Prognose einer Verbesserung der Versorgungslage erreicht noch nicht das notwendige Ausmaß an Nachhaltigkeit, die für eine tatsächliche Verbesserung der Lage gegeben sein muss. Einerseits mögen die einsetzenden Regenfälle zwar dazu führen, dass die Dürre zurückgeht, andererseits führen sie auch vermehrt zu Überschwemmungen, was wiederum die Versorgungslage beeinträchtigt. Jedenfalls kann aufgrund dieser Berichte nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Versorgungslage wesentlich und nachhaltig geändert hat, und hat die belangte Behörde eine wesentliche Verbesserung auch sonst nicht näher begründet oder nachgewiesen.
Wenn die Behörde in ihrem Bescheid zudem darauf hinweist, dass Angehörige des Beschwerdeführers in XXXX und XXXX (siehe S. 13 des angefochtenen Bescheides) leben würden, bzw. dass seine Angaben hinsichtlich fehlender Familienanbindung in Somalia nicht glaubwürdig seien und er in seinem Herkunftsstaat sowie in Kenia über soziale Anknüpfungspunkte verfüge (siehe S. 140 ff des angefochtenen Bescheides), so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aus XXXX in der Provinz Gedo stammt und er im gesamten Verfahren keine Angaben zu Angehörigen in XXXX gemacht hat, sowie andererseits darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren gleichbleibend angab, er stehe in keinem Kontakt mit seiner Familie. Dafür, dass die diesbezüglichen Ausführungen von der belangten Behörde angezweifelt worden wären, findet sich im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 kein Hinweis. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX .2018 glaubhaft an, mehrere Geschwister seien nach Kenia ausgereist, nur ein Bruder lebe noch in XXXX , jedoch sei der Kontakt zu diesem mittlerweile abgebrochen. Neben seinem vorverstorbenen Vater sei auch seine in XXXX lebende Mutter im Jahr 2017 verstorben. Zwar gebe es weitere Verwandte, jedoch habe er diese nie kennengelernt, da er bereits 2009 ausgereist und damals noch sehr jung gewesen sei (siehe S. 5f des Einvernahmeprotokolls vom XXXX .2018). Es ist somit davon auszugehen, dass sich die nunmehrige familiäre Situation des Beschwerdeführers in Somalia im Vergleich zu jener im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom XXXX .2017 keineswegs verbessert hat, sondern im Gegenteil durch den Tod der Mutter des Beschwerdeführers eine Verschlechterung eingetreten ist.
Insofern die belangte Behörde darauf hinweist, dass dem Beschwerdeführer in Mogadischu maßgebliche Unterstützung seines Clans zukommen würde (siehe S. 144 des angefochtenen Bescheides), so wird diese Behauptung nicht konkretisiert. Ein bloß allgemeiner Hinweis auf die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ist für die Annahme einer sozialen Einbindung in das Gesellschaftsgefüge Somalias nicht ausreichend. Nur ergänzend und mit Verweis auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationen wird darauf hingewiesen, dass die Darod keinen dominanten Clan in Mogadischu stellen und dort eher als "Gäste" geduldet werden (vgl. S. 97 und 102f des angefochtenen Bescheids).
Ähnliches gilt auch für die Anmerkung der Behörde, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei: Es ist dabei darauf zu verweisen, dass die Behörde auch damit keine Änderung der Voraussetzungen, unter denen dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, darstellt, schließlich wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde im Jahr 2017 nicht in Frage gestellt.
Indem die belangte Behörde eine abweichende Beweiswürdigung dieser Umstände vornimmt, versucht sie vielmehr die Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 zu durchbrechen, um eine abweichende Rechtsauffassung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes durchzusetzen.
2.4. zu 1.4. Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer von der schwierigen Versorgungslage in Somalia intensiv betroffen wäre (siehe S. 95 des Bescheides vom XXXX .2017:
"Es ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland, aufgrund der vorherrschenden Hungersnot, in eine aussichtslose Lage geraten würden."). Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aktuell davon weniger intensiv betroffen wäre, ergibt sich daraus, dass sich dies weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, noch aus dem Bescheid der belangten Behörde ausreichend erschließt. Eine Veränderung dieses Umstands wurde auch nicht vorgebracht, er stellt jedoch einen der wesentlichen Entscheidungsgründe dar, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die belangte Behörde ursprünglich zuerkannt wurde.
2.5. zu 1.5. Bereits in seiner Einvernahme am XXXX .2017 gab der Beschwerdeführer glaubhaft an, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie hat (siehe Seite 5 des Einvernahmeprotokolls vom XXXX .2017). Dass sich diese Umstände geändert haben, ergibt sich nicht aus dem danach von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren. Wie zuvor unter Punkt 2.3. bereits ausgeführt gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX .2018 glaubhaft an, dass mehrere Geschwister nach Kenia ausgereist und der Kontakt zu einem in XXXX verbliebenen Bruder zwischenzeitlich abgebrochen sei. Sein Vater sei bereits bei seiner Ausreise verstorben, ebenso wie seine Mutter im Jahr 2017. Seine in Somalia lebenden Onkel und Tanten habe er nie kennengelernt, da er bereits in jugendlichem Alter Somalia verlassen habe (siehe S. 5f des Einvernahmeprotokolls vom XXXX .2018). Wenn die belangte Behörde nunmehr beweiswürdigend im angefochtenen Bescheid ausführt (vgl. S. 140f des angefochtenen Bescheids), dass es nicht glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Familienkontakte in Somalia hätte, so scheint auch dieses Argument durch die Rechtskraft des ursprünglichen Bescheids gehemmt: der Beschwerdeführer brachte im Verfahren nie anderes vor; die Behörde würdigt sein Vorbringen nunmehr jedoch anders, was keiner Änderung der Umstände gleichkommt.
2.6. zu 1.6. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer von seinem Clan ausreichende Hilfe zu erwarten habe, ergibt sich daraus, dass dies von der belangten Behörde bereits der ursprünglichen Entscheidung zugrunde gelegt wurde: An der Clanzugehörigkeit und der möglichen Clanunterstützung hat sich seit dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2017 nichts geändert.
2.7. zu 1.7. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden wird, ergibt sich daraus, dass bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid vom XXXX .2017 festhielt, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine aussichtslose Lebenssituation geraten würde (siehe S. 95 des Bescheides vom XXXX .2017), die belangte Behörde nicht vorgebracht hat, wie oder dass sich dieser Umstand geändert hätte, und sich auch aus dem LIB 2018 keine Änderung in dieser Hinsicht ergibt. Die dazu gemachten Ausführungen der belangten Behörde (siehe zB S. 140f des angefochtenen Bescheids) deuten erneut bereits getroffene Feststellungen neu im Rahmen der Beweiswürdigung, ohne konkrete Umstände anzuführen, die eine entsprechende Änderung des Sachverhalts nachvollziehbar annehmen ließen (vgl. oben 2.5.).
2.8. zu 1.8. Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage dahingehend wesentlich gebessert hat, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen, ergibt sich daraus, dass sich solche Gründe aus den aktuellen Länderberichten (LIB der Staatendokumentation zu Somalia, 12.01.2018, am 17.09.2018 aktualisiert) nicht ergeben und auch sonst nicht hervorgekommen sind. Schließlich weist auch die Staatendokumentation selbst in ihrer dem inhaltlichen Teil des Länderinformationsblatts zu Somalia vorangehenden "vergleichenden länderkundlichen Analyse i.S. § 3 Abs. 4a AsylG" darauf hin, dass es zu keinen wie im § 3 Abs. 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen in Somalia gekommen ist.
2.9. zu 1.9. Die Feststellung, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben angeführten Beweiswürdigung. Weder ein Vergleich der herangezogenen Länderberichte, noch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom XXXX .2018, das diese für ihre Entscheidung herangezogen hat, lassen einen solchen Schluss zu. Auch hat die belangte Behörde eine Änderung von diesem Ausmaß in ihrem Bescheid in keinster Weise nachgewiesen, sondern lediglich und nicht näher begründet behauptet, die Lage habe sich verbessert, bzw. sich auf Prognosen beschränkt. Auch die - nie strittigen - Umstände, dass der Beschwerdeführer Darod und arbeitsfähig ist, lassen nicht darauf schließen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer nicht mehr vorliegen; andere Gründe sind weder hervorgekommen, noch wurden solche (substantiiert) vorgebracht.
2.10. zu 1.10. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Strafregisterauszug vom XXXX .2019, wonach der Beschwerdeführer unbescholten ist. Andere Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen. Betreffend das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz wird auf die obige Beweiswürdigung zur mangelnden Änderung des Sachverhalts verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
A)
3.1. Rechtsgrundlagen
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A) I. Spruchpunkt I.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Zur Zu- und Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge: EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2.3. Zur richtlinienkonformen Interpretation:
Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:
"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden."
Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:
"(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat."
3.2.4. Im gegenständlichen Fall ist vorauszuschicken, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezog, ohne dies näher zu konkretisieren. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 handelt (siehe Bescheid S. 14:
"Fest steht, dass sich die aus der Dürre folgende Versorgungsunsicherheit und Nahrungsknappheit mittlerweile deutlich verbessert hat, und Nahrungsmittel selbst für arme Haushalte wieder allgemein verfügbar und vor allem leistbar sind").
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 (Zl. XXXX ), wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen damit begründet, dass die in Somalia vorherrschende Hungersnot für das Vorliegen eines Rückkehrhindernisses spricht.
Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht schlüssig dargetan. Zudem lässt der angefochtene Bescheid eine nähere Begründung dahingehend vermissen, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde davon ausgeht, dass eine wesentliche, nach der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes eingetretene Sachverhaltsänderung bewirkt worden sei. Wie bereits ausgeführt, war entgegen der nunmehrigen Einschätzung der belangten Behörde nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Somalia Unterstützung durch seine Familie erhalten würde. Vielmehr hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid auf Grundlage eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts eine andere Beweiswürdigung vorgenommen bzw. andere (rechtliche) Schlüsse gezogen als in seinem Bescheid vom XXXX .20170.
3.2.5. "Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 (arg.: "im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen"), dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Status-RL, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen."
(VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216)
In Anlehnung an Art. 16 der Status-RL bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des
6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).
3.2.6. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:
Im Vergleich zu den im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist eine dauerhafte und nachhaltige Änderung (Verbesserung) der Lage in Somalia, die im Übrigen wohl erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre, weder aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten noch anhand der in dieser Entscheidung wiedergegebenen Berichtslage erkennbar. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Prognosen einer zukünftig besseren Versorgungssituation diesem Maßstab einer dauerhaften und nachhaltigen Verbesserung der Lage in Somalia nicht gerecht werden.
Auch eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde von der belangten Behörde nicht dargetan.
Vielmehr hat die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkennbar mit einer vom rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 abweichenden Beweiswürdigung begründet. Dass aber eine andere rechtliche Beurteilung bzw. Beweiswürdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts die Aberkennung eines rechtskräftig zuerkannten subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht zu tragen vermag, wurde bereits ausgeführt.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
3.2.7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1
2. Fall AsylG 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte I. - VI. des angefochtenen Bescheids stattzugeben war und diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren, zumal die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt II. bis VI. des Bescheides getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.
Die Behebung der Spruchpunkte I. - VI. des angefochtenen Bescheids hatte aufgrund der Untrennbarkeit dieser Spruchpunkte zu erfolgen.
3.3. Zu A) II. Spruchpunkt VII. Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Wie oben bereits ausführlich dargelegt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer weiterhin vor, da insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aus denen dem Beschwerdeführer der Status zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten. Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei weiteren Jahren zu verlängern war.
3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint; im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, subsidiärer Schutz, VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W211.2214648.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019