TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/23 W272 2183188-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W272 2183188-1/10E

W272 2183228-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 04.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX 2.) XXXX , geboren am XXXX alle Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des BUNDESAMTES für FREMDENWESEN und ASYL, Regionaldirektion Niederösterreich vom 01.12.2017, Zahl XXXX , Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde der XXXX wird gem. § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und gem. § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. § 3 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX a eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 04.04.2022 erteilt.

II. Der Beschwerde des XXXX wird gem. § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und gem. § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. § 3 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 04.04.2022 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verhandlung des Erkenntnisses am 04.04.2019 auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben, sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.

Auf die wesentlichen im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Schlagworte

Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte
Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W272.2183188.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten